Achtung, bissiger Hofhund!

Hat Ihnen der Bläss beim Biss in die Wade die Wanderhose zerfetzt? Dann kann der Bauer schadenersatzpflichtig werden, denn Tierhalter haften für Schäden, die ihre Tiere einem Dritten verursachen. Es sei denn, die Halter können nachweisen, dass sie ihre Tiere sorgfältig beaufsichtigt haben. Was dies bedeutet, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, auch nach der Art und der Gefährlichkeit des Tieres. So darf man einen bissigen Hund nicht herumstreunen lassen, eine Ziege hingegen schon.

Übrigens: Halter können die Schäden, die ihr Tier verursacht hat, ihrer Haftpflichtversicherung melden Haftpflicht Jeder Hund ist ein Risiko .

Stolperfallen auf dem Wanderweg – wer ist schuld?

Wenn Sie über eine Wurzel stolpern und sich den Knöchel verletzen, sind Sie selber verantwortlich und haben in der Regel keine rechtlichen Ansprüche gegenüber dem Staat. Anders ist es, wenn Sie sich auf ein morsches Geländer abstützen und verunfallen.

Die Kantone müssen gemäss Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege dafür sorgen, dass Wanderwege unterhalten und möglichst gefahrlos begangen werden können. Sie können diese Aufgabe an die Gemeinden delegieren. Wie viel unternommen werden muss, um einen Weg abzusichern, ist auch abhängig von der Signalisation. So trägt ein erfahrener Berggänger auf einem alpinen Wanderweg Bergunfall Wenn Alpinisten verunglücken (weiss-blau-weiss markiert) mehr Eigenverantwortung als ein Familienvater, der mit seiner Tochter auf einem gut ausgebauten Wanderweg (gelb markiert) spaziert. Auch auf sehr beliebten Wegen kann ein erhöhter Schutzbedarf bestehen.

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Anfänger auf dem Gipfel

Warum beschwerlich aufsteigen, wenn man auch die Sesselbahn nehmen kann? Da Bergbahnen auch unerfahrene und teilweise schlecht ausgerüstete Wanderer in die Berge bringen, tragen sie eine Verantwortung. Sie müssen die unmittelbare Umgebung ihrer Anlagen sichern. Besondere Schutzpflichten gelten für die Bergbahnen auch dann, wenn sie mit einfach zugänglichen Panorama- und Familienwanderungen werben. Dann muss man beispielsweise nicht mit exponierten Stellen rechnen, sondern darf erwarten, dass die Touren ohne besondere Gefahren begangen werden können.

Total verirrt – was tun?

Wenn Sie von Nebel überrascht werden, sich plötzlich am Rande einer steilen Felswand wiederfinden und weder vor noch zurück können, dann alarmieren Sie am besten die Rettungskräfte. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass Sie den Rettungseinsatz selbst zahlen müssen Gönner Bei der Rega versichert? . Denn eine Rettung von nicht verletzten Personen ist grundsätzlich nicht versichert. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Wenn das Bett in der Hütte leer bleibt

Liegen Sie mit Sommergrippe zu Hause, statt in einer Hütte ein Gipfelbier zu geniessen? Das ist ärgerlich. Für die vergebens reservierte Hüttenübernachtung können Sie in gewissen Fällen Geld zurückverlangen. Massgebend sind dafür die Annullierungsbestimmungen der Unterkunft. In den 153 Hütten des Schweizerischen Alpenclubs (SAC) kann man eine Übernachtung bis um 18 Uhr des Vortages kostenlos stornieren. Das gilt nicht nur bei Krankheit, sondern auch bei einem Unfall.

Wichtig: Geben Sie dem Hüttenwart Bescheid, falls Sie nicht kommen. Denn wenn angemeldete Gäste nicht erscheinen und auch telefonisch nicht erreicht werden können, kann dies eine Suchaktion auslösen. Das gilt insbesondere im hochalpinen Gelände.

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Bei der Unfallversicherung (UVG) gibt es kein Mindest- oder Höchstalter für Angestellte. Alle Versicherte profitieren, wenn auch die rechtliche Definition eines Unfalls manchmal für Unklarheiten sorgt. Beobachter-Abonnenten erfahren, in welchen Fällen die Unfallversicherung zahlt, welche Leistungen sie beinhaltet und wie etwa Teilzeitangestellte versichert sind, die bei mehreren Arbeitgebern tätig sind.

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