Ruth Egger aus Solothurn kauft regelmässig frisches, abgepacktes Fleisch im Laden. Eines Abends muss sie nach dem Znacht erbrechen – sie nimmt die Verpackung genauer unter die Lupe – und entdeckt den klein gedruckten Satz «Nicht wieder einfrieren». In der alltäglichen Eile passiert es ihr beim Einkaufen später wieder – sie erwischt ein aufgetautes Lammnierstück. Das merkt sie aber erst zu Hause.

Sie wendet sich ans Beratungszentrum des Beobachters und will wissen, ob der Laden aufgetautes Fleisch nicht verbilligt verkaufen muss. Und: Kann sie das Lammnierstück wieder zurückgeben? Klar ist: Der Laden muss das Fleisch nicht verbilligt verkaufen, wenn es aufgetaut ist. Denn das muss nicht bedeuten, dass es nicht mehr frisch ist.

Was steht dazu in der Lebensmittelverordnung? Nur, dass auf der Verpackung stehen muss, dass das Fleisch eingefroren war. Einen Anspruch darauf, das Nierstück zurückzugeben, hat Ruth Egger also nicht. Es ist aber nie verkehrt, trotz der Rechtslage das Gespräch mit dem Ladenpersonal zu suchen. Das tat Egger. Sie erklärte einem Angestellten, dass man eine Lupe brauche, um lesen zu können, dass das Fleisch aufgetaut sei. Und siehe da, das Geschäft nahm das Produkt zurück.

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