Ein Kräuterbett, das zum Himmel stinkt
An der Haustür kauft eine Leserin eine Matratzenauflage, doch leider riecht sie streng. Dank dem Beobachter bekommt sie das Geld erstattet.
Veröffentlicht am 6. Juni 2025 - 06:00 Uhr
Heidi Strasser hat Rheuma, ihr Mann ist Paraplegiker. Strasser, die eigentlich anders heisst, beisst darum an, als ein Werbebrief für eine Kräuter-Matratzenauflage ins Haus flattert. «Schmerzlindernd sollte sie sein», erzählt die Zürcherin an der Beobachter-Hotline.
Also füllt sie den Zettel aus, und kurz darauf klingelt ein Berater der Firma. Es kommt zur Bestellung für stolze 1700 Franken. Strasser zahlt gleich 100 Franken an.
Doch dann wird schnell klar, dass die Matratzenauflage unbrauchbar ist. Es gehe nicht ums Geld, sondern darum, dass die Auflage dermassen stark riecht, erklärt Strasser. Sie fragt, ob sie das Produkt zurückgeben kann.
Ja, sagt Beobachter-Juristin Rosmarie Naef. Obwohl es kein generelles Rückgaberecht gibt bei einem Kauf. Denn: Es handelt sich um eine «provozierte Bestellung», die rechtlich als Haustürgeschäft gilt. Bei dieser Art von Kaufvertrag hat sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Die Beraterin empfiehlt, den Vertrag mit dem Beobachter-Musterbrief zu widerrufen und zu verlangen, dass die Auflage abgeholt und das Geld zurückgezahlt wird. Und siehe da: Die Firma lenkt ein. Auch die Anzahlung kommt zurück. «Wir möchten uns ganz herzlich bedanken für Ihre perfekte Beratung», schreibt Strasser dem Beobachter. «Wir haben wieder etwas dazugelernt.»
Haben Sie vorschnell einen Vertrag unterzeichnet und bereuen dies nun? Wenn dieser Vertrag unter das sogenannte Haustürgesetz fällt, haben Sie noch einmal Glück gehabt. Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erhalten im Merkblatt «Haustürgeschäft: Recht auf Widerruf» Tipps, wie sie vom Vertrag zurücktreten können, und mit dem Musterbrief «So widerrufen Sie den Vertrag» gleich ein Beispiel, wie sie diesen Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist formulieren.
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