Lohn darf nicht einfach einbehalten werden
Wegen eines verlorenen Schlüssels hält die Chefin einer Leserin ihren Lohn ein. Dank der Hilfe des Beobachters wird er doch ausgezahlt.

Veröffentlicht am 19. Dezember 2025 - 06:00 Uhr

Bea Schnyder ist Servicekraft in einer Brauerei. Die Arbeit ist körperlich streng und Schnyder bereits über 60 Jahre alt. Darum kündigt sie auf Ende September 2025. Doch dann der Schock. Die Arbeitgeberin zahlt den letzten Monatslohn von 4400 Franken nicht.
Der Grund: Schnyder hatte zwei Monate zuvor ihren Geschäftsschlüssel verloren. Man müsse nun die gesamte Schliessanlage auswechseln. Die Kosten werde man ihr vollständig in Rechnung stellen und behalte dafür den Lohn zurück, so das Restaurant.
Für Schnyder, die tatsächlich anders heisst, ist das fatal. Sie hat laufende Kosten und fällt ins Minus. Sie wendet sich an das Beobachter-Beratungszentrum.
Dort sieht man das Verhalten der Arbeitgeberin kritisch. Arbeitgeber dürfen nicht einfach den vollen Lohn zurückbehalten. Den Mitarbeitenden muss mindestens das Existenzminimum bleiben. So sagt es das Gesetz.
Und: Angestellte können zwar haften, wenn sie einen Fehler machen. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an. So entschied ein Basler Gericht, dass eine Firma damit rechnen müsse, dass Schlüssel verloren gingen. Ein Verlust dürfe darum nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer ein Schliesssystem von mehreren Tausend Franken finanzieren müsse.
Mit diesen Argumenten wendet sich Schnyder an ihre Arbeitgeberin – und diese zahlt kommentarlos.





