Darf die Vermieterschaft verbieten, Katzen zu halten?

Ja. Auch wenn man es kaum glauben kann: Nicht alle mögen Katzen. Manche Vermieterinnen und Vermieter tolerieren sie nicht – wohl weil sie Kratzspuren und andere Schäden befürchten. Was in Ihrer Wohnung genau gilt, steht im Mietvertrag und den dazugehörigen Allgemeinen Bedingungen. Viele Verträge sehen vor, dass man die Vermieterschaft fragen muss, bevor man sich ein Kätzchen anschafft. Auch ein generelles Tierhalteverbot ist zulässig. Nur Kleintiere wie Zierfische, Meerschweinchen oder Goldhamster dürfen normalerweise nicht verboten werden – ein geringer Trost für wahre Katzenfreunde.  

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Hafte ich, wenn mein «Tiger» Nachbars Sofa zerkratzt?

Vermutlich nicht. Denn freilaufende Hauskatzen tun, was sie wollen. Sie können kaum beaufsichtigt und im Zaum gehalten werden. Das spielt Ihnen als Tierhalterin in die Hand: Sie können damit argumentieren, dass Sie deshalb nicht haften. Wie immer kommt es aber auf die konkreten Umstände an.

Darf ich eine einzelne Katze in der Wohnung halten? 

Ja. Katzen müssen nicht zwingend Auslauf ins Freie haben. Und dass man Indoor-Büsis nur zu zweit halten darf, ist ein weitverbreiteter Mythos. Auch ein «Einzelkind» kann sich wohlfühlen – zumindest, sofern es von klein auf nichts anderes kennt, sich genügend beschäftigen kann und soziale Kontakte hat. Letztgenanntes erfüllen Sie, indem Sie mit ihm Zeit verbringen und etwas spielen. Wie viel Sozialkontakt es sein darf, hängt vom Charakter der Katze ab. Wenn Sie den Ansprüchen nicht gerecht werden, stellen Sie Ihrem Büsi am besten ein felliges Gspändli zur Seite. Daneben müssen Sie ihm auch ein, zwei andere Annehmlichkeiten bieten – etwa erhöhte Ruheflächen und Rückzugsorte.

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Soll ich mit meinem Kater schimpfen und ihn bestrafen, wenn er auf den Esstisch springt?   

Besser nicht. Manche Katzenhalter erziehen ihr Tier, indem sie laut klatschen, es mit Wasser bespritzen oder mit Gegenständen bewerfen. Rechtlich ist das allerdings nicht ganz lupenrein: Solche Bestrafungen können bereits tierschutzwidrig sein und als Tierquälerei gelten. Wenn Sie Ihre Katze erziehen wollen, sollten Sie sie eher positiv bestärken. Katzen haben sowieso kein Schuldgefühl und verstehen vielleicht nicht, dass sich die Strafe auf ein bestimmtes Verhalten bezieht. Deshalb ist es besser, sie zu loben und zu belohnen. Zum Beispiel mit Snacks, Spielzeugen oder bejahenden Worten in einer ruhigen, schmeichelnden Stimmlage.

Muss ich meine Katze kastrieren?

Nicht unbedingt. Eine Kastration kann sich aber empfehlen. Denn als Halterin müssen Sie grundsätzlich dafür sorgen, dass sich Ihre Tiere nicht unkontrolliert vermehren. Bei unkastrierten Katzen kann die Vermehrung schnell aus dem Ruder laufen. Denn eine Katze kann bis zu drei Würfe pro Jahr haben – mit je bis zu sieben Jungen.

Muss ich mein Büsi chippen?

Nein. Sie können frei entscheiden, ob Sie den etwa reiskorngrossen Chip unter das Nackenfell implantieren lassen wollen. Der Vorteil liegt auf der Hand: Wenn Ihr Streuner sich verirrt oder entwischt und anderswo gefunden wird, können die gespeicherten Informationen mit einem Gerät vom Chip abgelesen werden. So lässt sich der Abtrünnige schnell seinem Halter zuordnen.

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Muss ich der Katze die Krallen schneiden?

Wenn Ihre Mieze nach draussen kann, wird sie ihre Krallen vermutlich selber wetzen, etwa an einem Baum. Aber auch Stubentigern sollte man das Kratzen ermöglichen. Das ist auch in Ihrem Interesse, wenn Ihnen das Mobiliar lieb ist. Am besten stellen Sie eine Matte oder einen Stamm bereit. Meistens ist es dann nicht mehr nötig, die Krallen zu schneiden. Wenn diese trotzdem störend lang sind, müssen Sie sie kürzen – und zwar mit einer speziellen Krallenschere. Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie den durchbluteten Teil nicht verletzen. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihre Tierärztin. Sie kann Ihnen zeigen, worauf Sie achten müssen, oder die Krallen professionell stutzen. Übrigens: Es ist verboten, Katzenkrallen zu amputieren.

Darf die Nachbarin meine Katze füttern?

Wer fremde Miezen nur gelegentlich zum Essen einlädt, hat grundsätzlich keine Konsequenzen zu befürchten – zumindest keine rechtlichen. Selbstverständlich können Sie auch dann das Gespräch mit der Nachbarin suchen und klarstellen, dass Sie das Füttern nicht goutieren. Wenn jemand Ihre Katze regelmässig oder systematisch anfüttert, können Sie das auch gerichtlich verbieten lassen. Als Eigentümerin dürfen Sie grundsätzlich allein über das Tier bestimmen und möglichst viel Zeit mit ihm verbringen. In ganz schweren Fällen kommt auch eine Bestrafung der anfütternden Person in Frage – wegen Sachentziehung oder unrechtmässiger Aneignung. 

Darf ich den zugelaufenen Kater behalten?

Nein. Zuerst müssen Sie den Fund bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale melden, sonst machen Sie sich strafbar. Solange der Eigentümer unbekannt ist, dürfen Sie den Kater vorübergehend bei sich betreuen. Erst wenn sich innerhalb von zwei Monaten niemand meldet, gehört das Tier Ihnen. 

Was soll ich tun, wenn meine Katze nicht mehr nach Hause kommt?

Melden Sie das Büsi bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale als vermisst, am besten mit einem Foto. Auf der Website können Sie direkt ein Suchplakat erstellen, das alle relevanten Angaben enthält. Drucken Sie es aus und verteilen es in der Nachbarschaft. Gehen Sie direkt auf Ihre Nachbarn zu, denn womöglich hat jemand das Kätzchen aus Versehen im Keller, Estrich oder Gartenhaus eingesperrt. Falls Sie kürzlich umgezogen sind, suchen Sie vielleicht  die Gegend ab. Findigen Katzen gelingt es manchmal, an ihren alten Wohnort zurückzukehren.

Darf ich mein totes Büsi im Garten begraben?

Grundsätzlich ja. Kleintiere darf man auf Privatgrund beerdigen, wenn sie nicht mehr als zehn Kilo wiegen. Das Grab muss mindestens 1,2 Meter tief sein und mindestens zwei Meter über dem Grundwasserspiegel und fern von Wasserquellen liegen. Auf öffentlichem Grund – etwa im Wald – dürfen Sie keine Grabstätte errichten.  

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