Sohn zahlt keine Miete – kann ich ihn rauswerfen?
Mein Sohn ist 21 und macht ein Praktikum. Eigentlich soll er monatlich 400 Franken für Kost und Logis abgeben. Tut er aber nicht. Kann ich ihn einfach vor die Tür stellen?

Veröffentlicht am 20. August 2026 - 08:55 Uhr

Ihr Sohn ist volljährig. Sie sind daher nicht mehr verpflichtet, ihn bei sich zu beherbergen. Ist er noch in Ausbildung, kann er von den Eltern aber Unterhaltszahlungen verlangen, bis er seinen Abschluss gemacht hat. Maximal kann er jedoch nur die Differenz zwischen seinen notwendigsten Auslagen und seinem Einkommen fordern. Muss er künftig auswärts wohnen, müsste er sich zum Beispiel mit den Kosten für ein Zimmer in Untermiete oder in einer Wohngemeinschaft begnügen.
Hat Ihr Sohn die Ausbildung abgeschlossen oder abgebrochen, hat er keine Unterhaltszahlungen mehr zugut. Sollte er mit seinem Einkommen nicht auskommen und ergänzend Sozialhilfe erhalten, könnte das Sozialamt allerdings von Ihnen verlangen, dass Sie die gewährte Sozialhilfe ganz oder zum Teil übernehmen – gestützt auf die sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht. Laut Gesetz ist das zulässig, wenn die Eltern in günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Bei einem Ehepaar wird die Unterstützungspflicht in der Regel ab einem steuerbaren Einkommen von 180’000 Franken geprüft. Bei Alleinstehenden bei 120’000 Franken.
Streng juristisch gesehen, dürfen Sie Ihren Sohn nicht von heute auf morgen vor die Tür setzen und/oder einfach die Schlösser auswechseln. Weil vereinbart ist, dass er für die Benutzung der Räumlichkeiten im Elternhaus bezahlt, gelten die Regeln des Mietrechts. Dies auch dann, wenn nur eine mündliche Vereinbarung besteht. Danach können Sie Ihrem Sohn schriftlich eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen ansetzen und zugleich die Kündigung androhen, falls die Mietausstände innert dieser Frist nicht eingehen. Verpasst er diese letzte Chance, können Sie kündigen, und zwar mit einer weiteren Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende. Die Kündigung muss auf einem amtlichen Formular erfolgen.
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