Hallo,
Gestern standen zwei unbekannte vor meiner Wohnungstüre.
Will auch vermerken das die Haustüre unten verschlossen ist!
Zuerst machte ich nicht auf, denn meine Angststörung verhinderte mich wildfremden Leuten die unmittelbar hinter meiner Wohnungstüre standen die Türe einfach so zu öffnen und anderseits erwartete ich niemand, kannte sie also nicht. Vom "Guckloch" sah ich und hörte sie darüber reden das der "Guckloch" jetzt dunkler sei, also sich jemand in der Wohnung befinde. Sie reden über meine Haustüre über meinen Guckloch!! Die reine Beobachtung von fremden Personen vor meiner Haustüre!! Als sie sich entfernen und ich mich in sicherer Distanz fühle, öffne ich die Türe und rufe ihnen nach um zu erfahren wer vor meiner Haustüre spioniert. Sie sagt das sie Sozialinspektoren seien und Sie jetzt in meine Wohnung eintreten wollen! Ich gerade eben von der Hausklingel aus dem Schlaf gerissen stehe in Pijama vor ihnen, stehe auch noch selbst neben mir wegen den Medikamenten die ich einnehme und dem Schlafmangel das noch dazu kommt.. kommt mir dieser Auftritt einem Übergriff / Vergewaltigung gleich. Bin so sauer! Was fällt denen ein mich so zu erschrecken!! Die wissen das ich unter Angststörungen und Depressionen leide.. und noch weitere Krankheiten. Aber die ersten 2 sollten reichen um nicht so an das ganze ran zu gehen.
Als erste Reaktion obwohl ich ausser meiner Unordnung nichts zu verstecken hatte, wollte ich keinen Einlass gewähren. Das sind meine Privaträume verdammt! Dann kam promt die Antwort von ihr: "also verweigern Sie uns den Eintritt in die Wohnung?"... Dann sah ich mich gezwungen sie hinein zu lassen. Aber für richtig und Menschenwürdig befand ich das nicht. In der Wohnung sah ich eine Gestik von der Sozialinspektorin was ich sie sofort darauf ansprechen musste was sie sich den erlauben würde. Sie erlaubte sich doch tatsächlich mit ihrer Hand mich wieder zum Setzten aufzufordern, und das in meiner eigenen Wohnung!
Meine Frage: dürfen die das rechtlich also in meine Wohnung / in meine Privatsphäre eindringen? Eindringen in mein Schlafzimmer? Ich hatte nicht mal aufgeräumt ich schämte mich und immer noch wenn ich daran denke... nicht mal richtig angezogen war ich, so fest bedrängten sie mich. Soweit ich weiss dürfen Sozialinspektoren nicht mal durchs Fenster observieren? Wie geht das, dass sie vor der Haustüre spionieren und in Wohnungen eindringen? Was kann ich dagegen machen? Ich fühle mich wie vergewaltigt. Was ist wenn sie eine Situation anders einschätzen als es ist und auf was achten die eigentlich? Wo kann ich mich erkundigen? Ich finde das nicht in Ordnung denen so ausgeliefert zu sein in den eigenen vier Wänden. Mann sollte auch einen Zeugen zuziehen dürfen. Was saget die Polizei, oder die Rechtslage?
Für die Würde des Menschen und die Verletzung der Privatsphäre ist es Menschenrechtlich sehr zu bedauern.
Answer by marikowari · Mär 07, 2020 at 08:20 AM
@Linda1234
Bedenklich!
Gut, dass du den Fall hier schilderst.
Ich bin kein Jurist und kann dir auf die rechtlichen Fragen jetzt also nicht antworten. Doch aus meiner persoenlichen Sicht, ist ein derartiges Vorgehen nicht statthaft.
Answer by C-O-R-A · Mär 07, 2020 at 09:08 AM
Linda1234@
Auch ich bin wie marikowari@ der Meinung, dass solches nicht statthaft ist.
Ich bin überrascht, dass solches in der Schweiz stattfand.
In welchem Kanton geschied das?
C-O-R-A
Answer by Linda1234 · Mär 07, 2020 at 10:01 AM
In Bern.
Kann auch sagen von wem. Sozialinspektion Kanton Bern.
Seit gestern habe ich vermehrt Zwangsstörung und Angstzustände. Ich fühle mich nicht mehr sicher Zuhause. Nicht mal Zuhause sicher.. wo soll ich hin?
………….……………..
Habe das auf Datenschutz.lu.ch gefunden:
Quelle: https://datenschutz.lu.ch/-/media/Datenschutz/Dokumente/Publikationen/dsb_lu_merkblatt_sozialinspektorunddatenschutz.pdf?la=de-CH
4. Kontrolle durch den Sozialinspektor
Wie weit kann der Sozialinspektor den Sozialhilfeempfänger oder Gesuchsteller persönlich kontrollieren (Hausbesuche, Hausdurchsuchung oder ähnliches) ?
Der Sozialinspektor kann keine Polizeifunktionen ausüben. Er darf weder eine Hausdurchsuchung noch eine Personendurchsuchung durchführen oder anordnen. Ebenso wenig darf er einen unangemeldeten Hausbesuch oder einen angemeldeten Hausbesuch gegen den Willen des Gesuchstellers durchführen oder anordnen. Ein freiwilliger Hausbesuch kann nur durchgeführt werden, wenn die Einwilligung frei und aufgeklärt erteilt wurde.
Ob die Weigerung einen Hausbesuch zuzulassen als Verletzung der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person gelten kann, ist eine sozialhilferechtliche und keine datenschutzrechtliche Frage.
………………………
Bemerkung von mir:
Freiwillig war es von meiner Seite keinesfalls. Habe ihnen auch gesagt das ich das nicht will. Doch bestanden sie darauf. Ich wurde auch nicht aufgeklärt das ich das nicht muss. Im Gegenteil es wurde geschwiegen und auf Sanktionen hingedeutet (gedoht, genötigt). Von freiwillig absolut keine Rede.
Answer by marikowari · Mär 07, 2020 at 10:14 AM
@Linda1234
Ich kann im Moment nicht im Detail eingehen.
Was du geschrieben hast, ist aus meiner Sicht richtig. Was da passiert ist, ist von mir aus gesehen Amtswillkuer.
Answer by Sozialversicherungsberater · Mär 07, 2020 at 01:16 PM
Ich empfehle Ihnen Ihre Frage am Telefon der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) zu stellen. Ich will Ihnen keine Angst machen. Aber wahrscheinlich hatte das Sozialamt einen Verdacht, dass Sie unrechtmässig Leistungen beziehen, bezogen haben oder versuchen unrechtmässig Leistungen zu erhalten, weil ein solche Verdacht die gesetzlich verlangte Voraussetzung für einen Hausbesuch der Sozialinspektion ist. Vielleicht hat die Sozialinspektion bei dem Hausbesuch festgestellt, dass an diesem Verdacht nichts dran ist und Sie somit rechtmässig Leistungen beziehen. Vielleicht hat die UFS schon einmal eine ähnliche Frage aus dem Kanton Bern gehabt und findet schneller eine ausführliche Antwort als ich und kann Sie beraten, was Sie machen können.
https://www.sozialhilfeberatung.ch/
Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen keine Kameras und Wanzen in ihrer Wohnung anbringen, weil dafür im Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern keine Rechtsgrundlage besteht. Ich empfehle Ihnen Ihrem Psychiater oder Ihrer Psychiaterin zu erzählen, wie der Hausbesuch durch die Sozialinspektoren abgelaufen ist und wie Sie sich dabei und nachher gefühlt haben und diesen zu bitten einen Brief an das für sie zuständige Sozialamt zu schicken und diesem zu erklären, dass solche Hausbesuche Ihrer Gesundheit schaden und, dass dieser Hausbesuch nicht hätte durchgeführt werden sollen.
Gemäss Artikel 50a Absatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern dürfen die Sozialinspektoren nur dann einen Hausbesuch machen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und
der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat. Gemäss Artikel 50f Absatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern werden
Angaben über die den Verdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenen Person eingetragen. Gemäss Artikel 23b Absatz 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern muss der in Ihrem Dossier eingetragene Auftrag an die Sozialinspektion einen Hausbesuch durchzuführen eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen enthalten. Wahrscheinlich könnten Sie mit einer Akteneinsicht herausfinden, welcher Verdacht gegen Sie in den Akten des Sozialamts steht und welche "Tatsachen" (wahrscheinlich nur Vermutungen) diesen "Verdacht" begründet haben und was die Sozialinspektion nachher über das Ergebnis des Hausbesuchs geschrieben haben.
Das Sozialhilferecht ist kantonales Recht. Der Link den Sie angegeben haben führt zu einer Auskunft des Datenschutzbeauftragten des Kantons Luzern und bezieht sich auf das Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern. Für Ihren Fall ist relevant, was in kantonalen Gesetzen des Kantons Bern über die Rechte der Sozialinspektion steht und über die Pflichten von sozialhilfebeziehenden Personen steht. Ihnen zu sagen, welche Sanktionen das Sozialhilfegesetz für bestimmte Handlungen oder das Unterlassen einer bestimmten Handlung vorsieht, ist eine Information und keine Drohung oder Nötigung.
Gemäss dem Artikel 50c Absatz 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern dürfen Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen. Sie hätten also sagen können, dass Sie nicht wollen, dass die Sozialinspektoren ihre Wohnung betreten und dann hätten diese nicht hineingehen dürfen. Wenn Sie den Sozialinspektoren nicht sagen, dass diese in ihre Wohnung dürfen, dürfen diese nicht hinein. Gemäss Artikel 50c Absatz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern dürfen Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren ohne vorherige Anmeldung (unangemeldet) bei Ihrer Türe läuten.
Ich gebe Ihnen einen Link auf die Webseite der Sozialinspektion des Kantons Bern an, auf welcher die Rechtsgrundlagen für Hausbesuche stehen. Dort steht am Schluss:
"Das Sozialhilfegesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, welche die betroffenen Personen vor unverhältnismässigen Eingriffen in ihre Privatsphäre schützen. Wir achten die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und schulen unsere Mitarbeitenden regelmässig, um eine rechtlich einwandfreie Sozialinspektion sicherzustellen."
https://www.sozialinspektion.ch/de/rechtliches
Art. 19a * Sozialinspektorat
1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt dafür, dass alle Sozialdienste im Kanton die Möglichkeit haben, Sachverhalte in begründeten Einzelfällen mit Sozialinspektionen abzuklären.
2 Die Gemeinden können ein Sozialinspektorat führen, das Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführt, oder Dritte mit der Durchführung solcher Inspektionen beauftragen.
3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann eigene Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungsverträge betreffend Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. abschliessen, in denen Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.
4 Der Kanton und die Gemeinden können Institutionen des privaten Rechts errichten, die im Auftrag der Sozialdienste Sozialinspektionen gemäss Artikel 50a ff. durchführen.
Art. 50a * Sozialinspektion
1. Begriff und Voraussetzungen
1 Sozialinspektionen sind besondere Sachverhaltsabklärungen im Einzelfall, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn
der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistungen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, und
der Sozialdienst die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat.
Art. 50b * 2. Sachverhaltsabklärungen
1 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren klären die Verhältnisse der betroffenen Personen ab, insbesondere hinsichtlich
der Erwerbstätigkeit,
der Wohnsituation,
der Arbeitsfähigkeit und
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Art. 50c * 3. Beweismittel
1 Im Rahmen von Sozialinspektionen werden Beweismittel nach Artikel 19 VRPG erhoben.
2 Soweit erforderlich können insbesondere auch folgende Beweismittel herangezogen werden:
Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen,
unangemeldeter Besuch am Arbeitsort,
unangemeldeter Besuch am Wohnort.
3 Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.
Art. 50d * 4. Überwachung
1 Die betroffenen Personen dürfen nur zeitlich begrenzt und auf öffentlich einsehbarem Grund überwacht werden. Sie müssen ohne technische Hilfsmittel erkennbar sein.
2 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen das Verhalten der betroffenen Personen nicht beeinflussen.
3 Die Überwachung kann die Benutzung von Bildträgern beinhalten.
4 Für jede Anordnung einer Überwachung hat der Sozialdienst vorgängig die Zustimmung der Sozialbehörde einzuholen.
Art. 50e * 5. Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren
1 Sozialinspektionen dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen an die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren durch Verordnung.
Art. 50f * 6. Anordnung von Sozialinspektionen
1 Die Anordnung einer Sozialinspektion erfolgt durch die Leitung des Sozialdienstes und wird mit Angaben über die den Verdacht begründenden Tatsachen in das Dossier der betroffenen Person eingetragen.
2 In einem schriftlichen Sozialinspektionsauftrag wird insbesondere festgelegt, welche Beweismittel die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verwenden dürfen.
3 Mit der Anordnung erhalten die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren die zur Abklärung erforderlichen Daten.
4 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften über den Inhalt der Sozialinspektionsaufträge erlassen.
Art. 50g * 7. Abklärungsergebnisse
1 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren erstatten dem Sozialdienst Bericht, übergeben ihm die verwertbaren Beweismittel und vernichten die untauglichen unverzüglich.
2 Die im Rahmen der Sozialinspektion erfassten Daten werden im Dossier der betroffenen Person abgelegt. 3 Die betroffene Person wird vom Sozialdienst nach Abschluss der Sozialinspektion über die Beweismittelerhebungen informiert. 4 Die Sozialdienste erstatten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion jährlich Bericht über die erfolgten Sozialinspektionen und deren Ergebnisse.
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHG:
https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1213
Art. 23a * Anforderungsprofil
1 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung auf Tertiärstufe oder eine gleichwertige Ausbildung
im juristischen Bereich,
im Sozialbereich oder
im Sicherheitsbereich.
2 Sie verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.
Art. 23b * Sozialinspektionsauftrag
1 Aufträge für Sozialinspektionen werden schriftlich erteilt.
2 Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten:
die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person,
eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen,
die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen,
eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen,
bei Beweismitteln gemäss Artikel 50c Absatz 2 SHG eine zeitliche Begrenzung.
3 Treten im Verlauf einer Sozialinspektion neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Sozialinspektion abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.
4 Es ist zu gewährleisten, dass die zur Beweisaufnahme ermächtigten Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren über die im betreffenden Fall erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.
Art. 23c * Ermächtigung zur Beweisaufnahme
1 Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren müssen zur Aufnahme von Beweismitteln ermächtigt sein.
2 Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren, die mittels Einzelauftrag für eine Sozialinspektion beauftragt werden, sind zur Aufnahme von Beweismitteln berechtigt.
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHV):
https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1811
Art. 18 Pflichten und Befugnisse der Behörden
1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2 Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein.
3 Sie sind zur vorsorglichen Beweisführung befugt.
Art. 19 Beweismittel
1 Die Behörden können insbesondere folgende Beweismittel heranziehen:
Urkunden,
Amtsberichte,
Auskünfte der Parteien oder Dritter,
Parteiverhör,
Zeugenaussage,
Augenschein,
Gutachten von Sachverständigen und
technische Mittel mit Urkundencharakter.
2 Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Steuerrechts. *
3 Ausser der zuständigen Behörde selber ist zur förmlichen Einvernahme (Art. 19 Abs. 1 Buchst. d und e) nur befugt, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt.
4 Der Regierungsrat, seine Direktionen sowie die Gemeinden können Personen ausserhalb einer Verwaltungsbehörde mit einer amtlichen Untersuchung beauftragen und sie zur Beweisaufnahme ermächtigen.
Art. 20 Mitwirkung der Parteien
1 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse.
3 Im übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten.
Art. 22 Mitwirkungsrechte
1 Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen.
Art. 23 Akteneinsicht
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern.
2 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3. Auf Verwaltungsverfahren ist überdies das Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) anwendbar.
Art. 24 Recht zur Stellungnahme
1 Die Parteien sind berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen.
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG):
https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1510
Answer by Sozialversicherungsberater · Mär 07, 2020 at 01:25 PM
Die Pro Mente Sana behauptet auf ihrer Webseite, dass diese eine kostenlose Beratung zu rechtlichen oder psychosozialen Fragen für Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung anbietet. Vielleicht kann die Pro Mente Sana das Sozialamt darüber aufklären, dass es keine gute Idee ist und gesundheitsschädlich ist Sozialinspektoren für Hausbesuche zu Menschen zu schicken, wenn dem Sozialamt bereits eine Bestätigung des Arztes eingereicht wurde, dass diese Person unter Angststörungen leidet und somit anzunehmen ist, dass der Hausbesuch der Gesundheit der Person schadet. Sie können auch versuchen sich bei der Zeitschrift Beobachter zu melden. Vielleicht wollen diese über Ihren Fall schreiben und sind bereit Ihren Namen nicht zu nennen.
https://www.promentesana.ch/de/beratung.html
Answer by Kobold 1 · Mär 07, 2020 at 01:57 PM
@Linda 123
Hallo Linda
Mich würde auch die andere Seite interessieren, also eine Stellungnahme der Sozialinspektoren. Wenn es so abgelaufen ist wie du schilderst, ist einiges schief gelaufen. Dem BKSE (Berner Handbuch der Sozialhilfe Kanton Bern) entnehme ich unter:
3. Art der Abklärungen
Im Rahmen der Sozialinspektion werden die im Verwaltungsverfahren üblichen Beweismittel erhoben (z.B. Urkunden, Auskünfte der Parteien oder Dritter, Augenschein, technische Mittel mit Urkundencharakter). Soweit erforderlich können insbesondere auch eine Überwachung der betroffenen Person ohne ihr Wissen sowie ein unangemeldeter Besuch am Arbeits- oder Wohnort vorgenommen werden. Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren dürfen die Wohnung und den Arbeitsort nur betreten, wenn die Berechtigten zustimmen.
Sorry, ich bin kein Jurist und mein noch einigermassen funktionierender gesunder Menschenverstand hilft hier auch nicht weiter. User @Sozialversicherungsberater, immer hervorragend dokumentiert und mit breitem Wissen ausgerüstet kann dir bestimmt weiterhelfen. Sorry, etwas verspätet sehe ich -- ist schon passiert!
Kobold
Hallo Kobold. Genau so gelaufen und nicht anders. Leider.
Wegen Stellungnahme der Sozialinspektoren:
Habe Sie gefragt was Sie zu dieser Untersuchung veranlasst. Sie haben darauf geantwortet, dass meine Miete zu hoch sei, wie ich das finanzieren würde (300.- drüber) aber das ist nichts neues! Seit meiner Scheidung 2012 bin ich in dieser Wohnung "gefangen" wegen den Betreibungen". All das spreche ich seit 2012 immer weder in meinen Treffen bei den Sozialberatern an. Sprach immer wieder über meine Notlage und Geldsorgen an, bat um Vorschuss, erzählte das meine Eltern mir Lebensmittel bringen oder ich bei Ihnen essen gehe, wie ich das finanziere weiss das Sozialamt?!Ich gehe kaum aus dem Wohnung. Darum kann ich dem kein Glauben schenken was sie da als Grund angeben. Auch weil ich beim letzten Termin im Januar keinen neuen Termin bekommen habe, es war üblich das man für das nächste mal schon abmachte, sehe ich als Zeichen das sie mich schon vor dieser Inspektion abgeschrieben haben.
Am Schluss fragte ich was sie als Bericht schreiben werden, dass ich das wissen möchte und das auch schriftlich haben wolle bevor es Wochenende wird, da man nirgends mehr telefonieren kann und sich hin wenden kann..(wehren kann) (kam mir so ausgeliefert vor) Ich wollte etwas schriftliches in den Händen haben, da sie mich nicht beim Arbeiten oder so vorfanden (war in Pijama) auch die Wohnung haben sie nicht als eine Arbeitsstätte vorgefunden nur weil ich eine Nähmaschine und eine Overlockmaschine habe.
Sie haben mir nur geantwortet das ich das schon erfahren würde. Also keine Antwort von beiden. Wieso können sie nicht sagen was Sache ist?
Was meinst du einiges schief gelaufen? Was kann man dagegen tun?
Answer by marikowari · Mär 07, 2020 at 02:08 PM
@Sozialversicherungsberater und @Kobold 1
Freue mich zu sehen, dass ihr dabei seid. Aus meiner Sicht laueft hier durchaus etwas schief.
Hallo Marikowari, habe über Stellungnahme von Sozialinspektoren geschrieben unter Kobold`s Kommentar. Bitte lese dort nach. LG
Answer by marikowari · Mär 07, 2020 at 02:11 PM
@Kobold 1
Ja. Die Stellungsnahme der Sozialinspektoren wuerde mich hier auch noch interessieren. $
@Linda1234
Versuche hier moeglichst Alles ganz genau zu dokumentieren!
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