Betreibung in den Ferien – geht das?
Sparen Sie Geld, Zeit und Nerven. Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» zeigt, wie. Diesmal: Was passiert, wenn während der Ferien ein Zahlungsbefehl kommt.
Veröffentlicht am 17. Juli 2025 - 08:38 Uhr
Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» bietet Gegensteuer zum scheinbar komplizierten (Rechts-)Alltag. Hier erfahren Sie in wenigen Schritten, wie Sie ein Problem lösen oder eine Situation souverän meistern.
Zum Beispiel, wenn Sie in den Ferien sind und einen Zahlungsbefehl nicht entgegennehmen können.
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Kann ich betrieben werden, wenn ich auf Sardinien am Strand liege?
In der Schweiz kann jede jeden betreiben – und das jederzeit. Das heisst: Eine Betreibung kann auch während Ihrer Ferien eingeleitet werden.
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Aber der Zahlungsbefehl muss mir persönlich übergeben werden, oder?
Das stimmt. Der Zahlungsbefehl muss Ihnen an Ihrem Wohnort vom Betreibungsbeamten oder durch die Post persönlich übergeben werden.
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Aber ich bin ja nicht zu Hause. Sondern im Liegestuhl.
Genau. Dann muss das Betreibungsamt oder die Post warten, bis Sie aus den Ferien zurückkehren.
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Und wenn ich Rechtsvorschlag erheben will – wie lange habe ich Zeit?
Zehn Tage – und die beginnen erst zu laufen, nachdem Sie den Zahlungsbefehl entgegengenommen haben.
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Mein Partner blieb zu Hause. Kann er den Zahlungsbefehl annehmen?
Ja, das geht. Laut Gesetz darf das Dokument einer «zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder einem Angestellten» übergeben werden.
Allerdings gehören Mitglieder einer Wohngemeinschaft da nicht dazu. Dies, weil die Gerichte nur von einem gemeinsamen Haushalt im juristischen Sinne ausgehen, wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner oder Familienmitgliedern zusammen leben.
So viel für heute
Schöne Ferien!
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