Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» bietet Gegensteuer zum scheinbar komplizierten (Rechts-)Alltag. Hier erfahren Sie in wenigen Schritten, wie Sie ein Problem lösen oder eine Situation souverän meistern.

Zum Beispiel, wenn Sie nicht wissen, wie Sie auf eine Betreibung reagieren sollen.

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Ich zahle immer alles brav. Da kann ich doch nicht betrieben werden, oder?

Oh doch! In der Schweiz kann jede jeden betreiben – ohne Voraussetzung, jederzeit. Auch wenn gar nichts geschuldet ist.

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Ohne Voraussetzung?

Eine gibt es: Wer betreiben will, muss den Wohnort der Schuldnerin kennen. Sonst kann man keine Betreibung einleiten.

Aber das Betreibungsamt prüft nicht, ob tatsächlich etwas geschuldet ist.

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Dann kann mich meine ehemalige Kollegin betreiben, nur um mich zu nerven? Das ist doch missbräuchlich.

Stimmt. Es ist missbräuchlich, jemanden zu betreiben, nur um ihm zu schaden.

Aber das Betreibungsamt weigert sich nur bei sonnenklaren Racheakten. Sonst verschickt es den Zahlungsbefehl, wenn es ein Betreibungsbegehren bekommt und die Schuldnerin in seinem Gebiet wohnt.

Auch in Zweifelsfällen – denn es ist nicht die Aufgabe des Amts, zu prüfen, ob etwas geschuldet ist oder nicht.

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Und was kann ich machen?

Rechtsvorschlag erheben innert zehn Tagen!

So einfach, wie man in der Schweiz betrieben werden kann, so einfach kann man sich wehren: «Rechtsvorschlag» ankreuzen auf dem Zahlungsbefehl und unterschreiben.

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Und dann?

Dann ist die böse Kollegin wieder am Zug. Damit die Sache weitergeht, müsste sie vor Gericht ziehen.

Doch das ist mühsam: Sie muss ein Begehren einreichen und je nachdem Kosten vorschiessen. Und wenn ohnehin nichts dahinter ist, lohnt sich das für sie überhaupt nicht.

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Dann bin ich fein raus?

Leider nein: Die Betreibung steht im Betreibungsregister und ist sichtbar auf dem Auszug. Das stört, wenn man eine neue Wohnung sucht oder Polizistin werden will.

So viel für heute.

Viel Erfolg!

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