Solange die Steuererklärung nicht definitiv veranlagt ist, können Sie die Änderungen noch nachträglich beim Steueramt einreichen. Schreiben Sie dazu einen Brief (siehe Mustervorlage unten). Zeigen Sie darin den Fehler auf und verlangen Sie die gewünschten Korrekturen. Als Beweis legen Sie die notwendigen Dokumente bei.

Sie können aber auch auf die definitive Steuerveranlagung warten. Denn der Staat mutet Ihnen zu, dass Sie die Zahlen sorgfältig überprüfen. Bei Unstimmigkeiten haben Sie 30 Tage Zeit, um eine Einsprache einzureichen. Das kostet nichts.

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Illustration Steuern Beobachter
Steuerberatung beim Beobachter
Haben Sie Fragen zu Ihrer Steuererklärung? Die Finanzexpertinnen und Finanzexperten des Beobachters beraten Sie persönlich und exklusiv bei Ihren Steueranliegen. Am Telefon am Dienstag, 3. März, Donnerstag, 5. März, Dienstag, 10. März, und Donnerstag, 12. März, jeweils von 14.30 bis 16.30 Uhr: 058 510 73 77 (nur mit einem Beobachter-Abo). Sie haben kein Abo des Beobachters? Buchen Sie bequem einen Termin für eine Einzelberatung – oder fragen Sie unseren Chatbot.

Verfassen Sie einen Brief und begründen Sie darin, welche Zahlen oder Daten wie anzupassen sind. Auch hier gilt: Liefern Sie die Nachweise für Ihre Begründungen mit. Dazu eignen sich Bankbelege, Gesetzesgrundlagen, Bankauszüge, Bundesgerichtsurteile, Fotos oder Rechnungskopien.

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im April 2014 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

Rechtsratgeber
Mustervorlage «Einsprache gegen Steuerveranlagung»

Haben Sie Unstimmigkeiten in der Steuerveranlagung festgestellt und wollen diese gegenüber dem Steueramt klären? Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten sehen mit der Mustervorlage «Einsprache gegen Steuerveranlagung», wie man den eingeschriebenen Brief mit einer Begründung verfassen kann.

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