Noch vor kurzem konnten nur Spezialisten Drohnen manövrieren, heute kann das jeder. Doch nicht nur Drohnen lassen das Schweizer Datenschutzgesetz von 1993 ziemlich alt aussehen. Seither hat sich in technologischer Hinsicht sehr viel getan – nie war es einfacher, Daten zu sammeln und weiterzuverbreiten. Antworten auf häufige Rechtsfragen zum Datenschutzgesetz.

Liegt eine Datenschutz- oder Persönlichkeitsverletzung vor?
  1. Darf eine Drohne mein Grundstück überfliegen und mich beim Sonnenbad filmen?
    Nein, das ist nicht erlaubt. Ausnahme: wenn Sie zuvor Kenntnis von der Sache haben und eingewilligt haben.
     
  2. Dürfen Smartphone-Apps auf meine Kamera und meinen Standort zugreifen?
    Nur wenn Sie dies erlauben. Sie werden bei der Installation einer neuen App meist aufgefordert, entsprechende Berechtigungen zu erteilen. Je nach App ist der Zugriff auf Fotos oder auf den Standort nützlich und erforderlich, damit die App funktioniert. Eine Navigations-App beispielsweise kann Sie nur ans gesuchte Ziel führen, wenn sie Ihren aktuellen Standort kennt. Doch bei vielen Apps ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Zugriff nötig sein sollte. Dort verweigern Sie die Berechtigung am besten oder laden die App gar nicht runter.
     
  3. Kann ich mich gegen Werbeanrufe aufs Handy wehren?
    Ja. Da die Handynummer in der Regel nicht im Telefonbuch publiziert ist, hilft hier ein sogenannter Sterneintrag nicht. Sie können aber Telefonnummern direkt auf dem Handy sperren. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Handyanbieter über die Sperrmöglichkeiten oder nutzen Sie eine App, die Werbeanrufe unterdrücken soll. Das Merkblatt von Guider «Unerwünschte Werbeanrufe: So wehren Sie sich» bietet weitere Infos (exklusiv für Beobachter-Abonnenten).
     
  4. Darf man mich im Internet als schlechten Zahler bezeichnen?
    Nein. Manche Gläubiger publizieren säumige Zahler im Internet – mit der Begründung, die Öffentlichkeit müsse gewarnt werden. Aber: Wer die Identität einer Person und deren schlechte Zahlungsmoral im Internet veröffentlicht, bearbeitet Personendaten und gibt diese an Dritte weiter. Diese Persönlichkeitsverletzung lässt sich in der Regel nicht durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen. Meist zielt die Publikation sowieso in erster Linie darauf ab, Betroffene an den Pranger zu stellen.
     
  5. Darf man mich in der Garderobe filmen?
    Das kommt darauf an. Es ist zwar nachvollziehbar, dass in Kleiderläden und Freizeitanlagen mit Kameras Diebstähle und Vandalismus verhindert oder aufgeklärt werden sollen. Aus datenschützerischer Sicht ist das aber heikel. Das Filmen in einzelnen Umkleide- oder Toilettenkabinen ist nicht erlaubt; das würde zu stark in die Intimsphäre eingreifen. Denkbar wäre allenfalls eine Kamera im Vorraum der Garderobe. In der Regel braucht es dazu aber die Einwilligung der Gefilmten Überwachungskameras Sie werden gerade gefilmt – dafür genügt ein gut sichtbares Hinweisschild. Und der Aufnahmebereich muss sich auf das absolute Minimum beschränken.
     
  6. Darf der Vermieter meine Handynummer in einem Online-Inserat veröffentlichen?
    Nein. Das Mietrecht verpflichtet den Mieter zwar, Besichtigungen zu gestatten, wenn dies für die Wiedervermietung notwendig ist. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass der Vermieter die Handynummer an Mietinteressenten weitergeben oder gar im Internet veröffentlichen darf. Er muss bei einem ordentlichen Auszug mit Mietern und Interessenten Termine zur Besichtigung vereinbaren.
     
  7. Werden meine Gesundheitsdaten bald in einem virtuellen Dossier abgespeichert?
    Durchaus möglich. In Zukunft soll jede Person in der Schweiz die Möglichkeit haben, ihre medizinischen Daten – von Rezepten, Angaben über Allergien bis hin zu Röntgenbildern – in einem digitalen Dossier zu verwalten. Das behandelnde Fachpersonal soll so jederzeit und an verschiedenen Orten Zugriff auf die Gesundheitsinformationen ihrer Patienten haben. Das elektronische Patientendossier wird aber niemandem aufgebrummt. Es ist freiwillig. Zudem ist vorgesehen, dass jeder Zugriff protokolliert wird. Der Patient kann so kontrollieren, wer wann auf sein elektronisches Dossier zugegriffen hat. Gesundheitsfachpersonen haben nur Zugang, wenn sie einer zertifizierten Einrichtung angehören und vom Patienten ermächtigt wurden.
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Datenschutz: Das können Sie tun, wenn...

…Sie eine Beratung zum Thema Datenschutz brauchen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Privaten und Bundesbehörden ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zuständig. Bei Fragen im Zusammenhang mit kantonalen oder kommunalen Behörden gelangen Sie an den Datenschutzbeauftragten Ihres Wohnkantons.
 

…jemand mit Daten Ihre 
Persönlichkeit verletzt.

Fordern Sie den Bearbeiter der Daten zunächst auf, die verletzenden Inhalte zu entfernen. Wenn das nichts nützt, können Sie eine Zivilklage anstreben. Dabei können Sie insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, dass keine Daten an Dritte weitergegeben werden und dass diese berichtigt beziehungsweise vernichtet werden.
 

…Sie wissen möchten, wer überhaupt Daten sammeln darf.

Schauen Sie ins Register der Datensammlung (www.datareg.admin.ch). Dort sind aber nicht alle Datensammler aufgeführt – Private sind nur unter 
gewissen Voraussetzungen verpflichtet, sich ins Register einzutragen.
 

…Sie wissen wollen, ob und welche Daten über Sie bearbeitet werden.

Stellen Sie ein Auskunftsbegehren beim Inhaber der Datensammlung. Legen Sie eine Pass- oder ID-Kopie bei. Die Auskunft muss innerhalb von 30 Tagen erteilt werden.
 

…Ihnen die Auskunft zu Unrecht verweigert wird.

Falls ein Privater die Auskunft verweigert, können Sie grundsätzlich eine gerichtliche Klage zur Durchsetzung des Auskunftsrechts einreichen. Falls 
ein Amt die Auskunft ohne Begründung verweigert, können Sie eine Verfügung verlangen. Auch dagegen können Sie gegebenenfalls ein Rechtsmittel ergreifen. Am besten lassen Sie sich zunächst beim zuständigen Datenschutzbeauftragten beraten.
 

…jemand falsche Daten über Sie speichert.

Wer Personendaten bearbeitet, muss falsche Daten berichtigen. Weisen Sie den Inhaber der Datensammlung auf die Fehler hin und fordern Sie, dass er diese berichtigen respektive löschen soll. Falls das nichts nützt, gelangen Sie zunächst an den zuständigen Datenschutzbeauftragten. Ihre Ansprüche können Sie wiederum gerichtlich geltend machen.

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Mehr zu Daten- und Persönlichkeitsschutz bei Guider

Der Datenschutz hat in den letzten Jahren durch die Digitalisierung an Bedeutung zugenommen. Doch wer darf was über mich wissen und wie erhält man Auskunft über gespeicherten Daten? Und wie sieht es aus mit Fotografieren im öffentlichen Raum? Beobachter-Abonnenten bekommen auf Guider Antworten auf diese und weitere Fragen zum Daten- und Persönlichkeitsschutz.