Afghane fünf Monate eingesperrt – zu Unrecht
Nach einer Schlägerei am Busbahnhof St. Gallen sitzt ein Afghane monatelang in Untersuchungshaft. Zu Unrecht, sagt das Bundesgericht. Das Untersuchungsamt St. Gallen muss über die Bücher.

Veröffentlicht am 21. Juli 2026 - 18:04 Uhr

Fast ein halbes Jahr sass ein Mann in Untersuchungshaft. Das Bundesgericht findet: zu Unrecht.
Die Rauferei muss gröber gewesen sein. Zeugen beobachteten, wie an einem kalten Winterabend Ende Januar 2026 mehrere Personen auf eine einzelne losgegangen seien. Die Staatsanwaltschaft ermittelt seither wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und Sachbeschädigung.
Und zwar auch gegen Amar Khan. Sein richtiger Name lautet anders. Die Polizei nahm den Beschuldigten nach Meldungen von Augenzeugen noch am selben Abend fest und steckte den Afghanen in Untersuchungshaft. Dort sass er fünf Monate lang. Ohne Urteil. Und ohne einschlägige Vorstrafen.
Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass Khan im Fall einer Verurteilung eine Haftstrafe bis zu maximal fünf Jahren mit anschliessendem Landesverweis drohe. Da wolle man lieber nicht riskieren, dass der Beschuldigte vor dem Gerichtsprozess untertauche. Khan bestreitet gar nicht, am Busbahnhof gewesen zu sein. Aber er sei nicht gewalttätig gewesen. Darum wehrte er sich gegen die Untersuchungshaft – bis zum Bundesgericht.
Unverhältnismässige U-Haft
Im Urteil des Bundesgerichts geht es nicht um die Frage, ob Khan Teil der Rauferei gewesen sei oder nicht. Das soll das kantonale Gericht klären. Dass der Mann aber – unabhängig vom Tathergang – mehrere Monate und bis zu einer Gerichtsverhandlung in Untersuchungshaft sitzen soll, das sei unverhältnismässig.
Die Begründung dafür ist interessant und könnte die Praxis bei der Untersuchungshaft für tatverdächtige Personen wie Khan verändern. Denn Khan hat einen Ausweis F und gilt damit als «vorläufig aufgenommen». Es ist ein Aufenthaltstitel mit etlichen Einschränkungen, beispielsweise darf man mit Ausweis F nicht ins Ausland reisen.
Bislang argumentierten kantonale Justizbehörden oft, ein drohender Landesverweis stelle für Ausländer mit Ausweis F automatisch einen grossen Fluchtanreiz dar. Das Bundesgericht stellt mit diesem Urteil klar: Solange kein erstinstanzliches Urteil vorliegt und der Beschuldigte die Tat bestreitet, darf eine mögliche Landesverweisung nicht automatisch als «ausserordentlich grosser Fluchtanreiz» gewertet werden.
Vorläufige Aufnahme (Ausweis F)
Doch der Reihe nach. Das Bundesgericht wägt in seinem Urteil einerseits die zu erwartende Strafe für Khan im Fall einer Verurteilung ab. Auf der anderen Seite stehen die Nachteile, die ein Untertauchen oder eine Flucht für den Mann mit sich brächten. Für den Tatbestand eines Angriffs gibt es bis zu fünf Jahre Haft. Oder – je nach Beweislast und Tathergang – nur eine Geldstrafe.
«Eine Flucht zurück nach Afghanistan ist wenig wahrscheinlich.»
Das Bundesgericht
Vor dem Hintergrund dieser Abwägung kommt das Bundesgericht zum Schluss: Eine Flucht nach Afghanistan oder ins Ausland sei die wesentlich schlechtere Perspektive als eine Verurteilung in der Schweiz. Schliesslich habe Khan extreme Belastungen und Gefahren in Kauf genommen, um 2021 «als junger Mann» von dort überhaupt wegzukommen. Zur Erinnerung: Damals verliessen die US-Truppen fluchtartig das Land, während die Taliban an die Macht stürmten.
Für eine mehrmonatige Untersuchungshaft dürfe die Staatsanwaltschaft nicht einfach von einer «abstrakten» Fluchtgefahr ausgehen, sondern sie müsse sämtliche Faktoren berücksichtigen. Auch die sprechen für Khan. Der Mann hat keine Vorstrafen wegen anderer Gewaltdelikte. Dafür einen Job, in dem er 4000 Franken im Monat verdient. Das werde ihn selbst im Fall eines drohenden Landesverweises bis zum Urteil im Land halten, so das Bundesgericht. Seine Chefin beschreibt Khan zudem als «besonnenen Mitarbeiter» mit Anstand und Respekt.
Alle diese Faktoren sprechen laut dem Bundesgericht gegen ein Untertauchen und eine höchstens «moderate» Fluchtgefahr. Fazit: Khan muss freigelassen werden. Der Anwalt erhält vom Kanton eine Entschädigung von 1500 Franken. Ob der Beschuldigte am Ende freigesprochen oder zu einer Strafe verurteilt wird, entscheidet ein kantonales Strafgericht.
- Bundesgerichtsurteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026




