Bundesgericht schickt unbelehrbaren Ehemann in den Knast
Ein Mann weigert sich seit sieben Jahren beharrlich, seine Familie finanziell zu unterstützen. Das Bundesgericht entscheidet: Die Strafe dafür muss er im Gefängnis absitzen – Hausarrest ist keine Option.

Veröffentlicht am 30. Juli 2026 - 13:11 Uhr

Zu Hause bleiben und Fussfessel tragen? Gibt es nicht, entscheiden alle Instanzen.
Der Berner wird diese Aussage bereuen: «Ich gehe lieber ins Gefängnis, als meiner Ehefrau Unterhalt zu bezahlen», sagt er vor Gericht. Und dieses erfüllt seinen Wunsch. Ins Gefängnis muss er. Für zehn Monate.
Als er seine Strafe wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten antreten soll, will er dann aber doch nicht mehr so richtig. Er stellt ein Gesuch um elektronische Überwachung.
Diese Art des Strafvollzugs ist attraktiv: Statt im Knast zu schmoren, können Straftäter weiterhin zu Hause wohnen und arbeiten gehen. Sie brauchen bloss eine Fussfessel zu tragen. Damit wird überwacht, ob sie die Vorgaben des Hausarrests einhalten. Etwa einen Zeitplan für die ganze Woche, dem es zu folgen gilt.
Diese Vorzugsbehandlung namens Electronic Monitoring gibt es aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Die Verurteilten müssen eine dauerhafte Unterkunft haben und einer geregelten Arbeit oder Ausbildung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen. Zudem darf keine Fluchtgefahr und keine Rückfallgefahr für erhebliche Straftaten bestehen.
Nein, sagen alle Instanzen
Nun könnte man vielleicht meinen, keinen Unterhalt zu zahlen, sei ein Bagatelldelikt, bei dem die kantonalen Vollzugsbehörden noch so froh sind, wenn sie nicht den 24/7-Gefängnisservice bieten müssen. Doch das ist nicht entscheidend. Sondern: Welche Vorstrafen ein Verurteilter hat, seine Persönlichkeit, sein Verhalten und die Lebensumstände.
Und da sieht das zuständige Amt schwarz. Ebenso die Berner Sicherheitsdirektion und das Obergericht.
Unbelehrbarkeit gehört bestraft
Das Obergericht hält fest, dass die Voraussetzungen der elektronischen Überwachung nicht erfüllt seien. Zwar habe der Verurteilte in den letzten Monaten sein Arbeitspensum auf mehr als 20 Stunden pro Woche erhöht.
Aber: Den geschuldeten Unterhalt hat er trotzdem nicht bezahlt. Und seine Vorstrafen zeigten, dass ihm Normen und Regeln gleichgültig seien. Dass er regelrecht unbelehrbar sei. Nichts bringe seine Renitenz mehr auf den Punkt als seine Aussage, wonach er lieber ins Gefängnis gehen würde, als Unterhalt zu zahlen.
Zwar fällt die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten «nicht per se» in die Kategorie «erhebliche Straftat», wie das Obergericht in seinem Entscheid schreibt. In diesem Fall aber schon.
Und zwar aus mehreren Gründen:
- Der Mann hat bereits seit sieben Jahren nichts bezahlt. Nicht einen Rappen.
- Die Freiheitsstrafe von zehn Monaten unbedingt ist hoch.
- Der Noch-Ehefrau ist bereits ein grosser finanzieller Schaden entstanden. Denn anders als Kindesunterhalt wird ehelicher Unterhalt nicht vom Gemeinwesen bevorschusst. Das heisst: Das Geld wird nicht von einer Behörde im Voraus ausbezahlt, sondern die Frau muss es selbst vom Schuldner eintreiben.
Der Mann zieht die Sache weiter vor Bundesgericht. Aus seiner Sicht hat das Obergericht fälschlicherweise eine erhebliche Rückfallgefahr angenommen: Nur weil er weiterhin keinen Unterhalt bezahle, bedeute das noch nichts. Zudem habe das Obergericht zu Unrecht ein Schreiben der Vollzugsbehörde nicht berücksichtigt. Darin steht, dass kein erhöhtes Risikopotenzial bestehe.
Das Bundesgericht kann er damit nicht überzeugen. Aus dem Schreiben der Vollzugsbehörde könne der Verurteilte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weil die Einschätzung nicht mehr aktuell sei – später entschied die gleiche Behörde, dass dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt werden könne. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Obergericht zu Recht eine Rückfallgefahr bejaht habe, die dem Electronic Monitoring entgegenstehe.
Damit kommt die Justiz dem Wunsch des Mannes nach. Er darf ins Gefängnis. Allerdings muss er seiner Ex-Frau den Unterhalt trotzdem bezahlen.
- Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2026: 7B_8/2026




