August 2023. Die Schweiz litt unter einer extremen Hitzewelle. Hitzig ging es auch zwischen einem Firmenwagenfahrer und einem Ferrari-Besitzer zu und her. Eine Faust flog, eine Sonnenbrille wurde als Geisel genommen. Und der Ferrari fasste eine Beule an der Fahrertür.

Das kam so. Der Ferrari-Fahrer war auf einer Spritztour. Ein wohl aus seiner Sicht zu langsamer Firmenwagen nervte ihn, er überholte. Jener Fahrer empfand das Manöver als sehr gefährlich, was wiederum ihn auf die Palme brachte. Als der Ferrari kurz darauf an einer Baustellenampel halten musste, stieg der aufgebrachte Firmenwagenfahrer aus und geigte dem anderen durch das offene Fenster des Ferraris die Meinung. Danach stieg er in sein Auto und überholte die Luxuskarosse.

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4150 Franken Schadenersatz

Die Einzelheiten der Auseinandersetzung sind naturgemäss umstritten, beide Parteien hatten ihre persönliche Realität, die sie vor Gericht auch aussagten. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron hielt schliesslich fest, dass der Firmenwagenfahrer den Ferrari-Mann geschlagen, dessen Sonnenbrille an sich genommen und eine Beule an der Seitentür des Luxusautos verursacht habe. Es verurteilte ihn wegen Tätlichkeiten, Sachentziehung, Sachbeschädigung und versuchter Nötigung.

Der Firmenwagenfahrer erhielt eine bedingte Strafe von 60 Tagessätzen zu 170 Franken sowie eine Busse von 1200 Franken aufgebrummt. Zudem verpflichtete das Bezirksgericht ihn zu 4151 Franken und 40 Rappen Schadenersatz – wohl für die Sonnenbrille und das Ausbeulen der Tür.

Gegen das Urteil ging der Firmenwagenfahrer in Berufung. 

Beratung mit Chatbot

Ferrari-Mann stirbt, Verfahren geht weiter

In der Zwischenzeit war der Ferrari-Fahrer verstorben. Seine Eltern führten den Fall aber weiter – die Verfahrensrechte gehen unter gewissen, hier vorliegenden Umständen an die Erbberechtigten über.

Das Kantonsgericht folgte der Vorinstanz bei den Tätlichkeiten und erhöhte den Straftatbestand von Sachentziehung auf den nächsthöheren des geringfügigen Diebstahls. Von Nötigung und Sachbeschädigung sprach es den Firmenwagenfahrer dagegen frei. Es sei nicht klar, welches Mittel der Angeklagte zu Nötigung habe einsetzen wollen. Und für Sachbeschädigung braucht es die Absicht, eine Sache zu beschädigen. Diese fehle hier, so das Gericht. Die Beule sei unbeabsichtigt entstanden. 

Ohne Absicht keine Sachbeschädigung

Auch finanziell war der Rekurs ein Erfolg für den Firmenwagenfahrer: Er sollte neu nur eine Busse über 1400 Franken sowie eine Entschädigung von nur noch 207 Franken bezahlen.

Dennoch zog er den Fall weiter ans Bundesgericht. Doch das Bundesgericht folgte der Vorinstanz. Jetzt trägt der Firmenwagenfahrer zusätzlich zur Busse über 1400 Franken und der Entschädigung von 207 Franken Gerichtskosten von 3000 Franken.

Quelle

Bundesgerichtsurteil: 6B_3/2026 vom 30. April 2026