Ein Lehrer aus dem Kanton Zürich sucht in einem speziellen Netzwerk nach kinderpornografischem Material. Er lädt sechs Videos herunter und speichert sie auf seinen Festplatten. Drei der Dateien zeigen nackte Mädchen in Posen, die Geschlechtsteile im Fokus. Die anderen drei zeigen sexuelle Handlungen an Kindern. Was der Mann damals nicht ahnt: Die Aktion bleibt nicht unbemerkt und ruft die Strafbehörden auf den Plan. Seine Geräte muss er der Staatsanwaltschaft aushändigen – und am Schluss landet der Fall vor Gericht. 

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Das Bezirksgericht Winterthur verurteilt den Mann wegen mehrfacher harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 9600 Franken. Viel härter trifft ihn jedoch die Nebenfolge: Das Gericht verhängt ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot. Seine Karriere als Pädagoge ist damit mit einem Schlag vorbei.

Pornografie – das gilt rechtlich

Pornografie an sich ist in der Schweiz nicht verboten. Die Grenze zieht das Strafrecht jedoch kompromisslos bei Kinderpornografie. Auch Comics, Animes, Computerspiele oder mit Filtern verjüngte Erwachsene fallen unter das Verbot. Der Hintergrund dieser Regelung ist simpel: Wer solche Inhalte konsumiert, schafft eine Nachfrage auf dem Markt und fördert damit die sexuelle Ausbeutung von Kindern. Als Strafe droht – je nach Schwere der Tat – eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Hinzu kommt womöglich ein Tätigkeitsverbot. Es untersagt jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Arbeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. So geschehen beim Lehrer aus dem Kanton Zürich.

So verteidigt sich der Lehrer

Der Lehrer wehrt sich gegen die lebenslängliche Sperre. Seine Begründung: Er habe ohne jede sexuelle Motivation gehandelt. Die Aktion sei eine Art «Marktforschung» gewesen, um das Angebot an Kinderpornografie im Netz zu prüfen. Die Videos habe er keineswegs stimulierend, sondern schockierend und ekelhaft gefunden. Zudem verweist er auf seine weisse Weste: Er ist nicht vorbestraft, übergab sofort alle Passwörter und zeigte Reue. Bei nur sechs Dateien sei ein lebenslanges Berufsverbot unverhältnismässig.

Der Kampf durch die Instanzen 

Doch weder das Zürcher Obergericht noch das Bundesgericht lenken ein. Wenn das Material sexuelle Handlungen an Minderjährigen zeigt, ist das lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel. Ausnahmen existieren nur für besonders leichte Fälle – etwa wenn Teenager ein selbstgedrehtes Video in einer Chatgruppe teilen und die Datei auf dem Smartphone verbleibt.

Nie wieder Schullehrer

Der Fall des Lehrers unterscheidet sich davon fundamental. Als erwachsener Mann habe er aktiv und gezielt nach dem Material gesucht und es heruntergeladen, argumentiert das Bundesgericht. Schwer wiege vor allem der Inhalt: Drei der Videos dokumentieren reale, schwere sexuelle Missbräuche. Selbst wenn ihm beim Anschauen übel geworden sein sollte und er sich kooperativ zeigte: Solche Taten lassen sich schlicht nicht bagatellisieren. Das Verbot für den Lehrerberuf bleibt bestehen – für das gesamte Leben.
 

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Quellen