Wenn Sie kein Fan der fünften Jahreszeit sind, müssen Sie nun sehr stark sein. Denn als Anwohner müssen Sie hier wohl Toleranz zeigen. Dass auf Bundesebene zur Fasnacht nichts wirklich geregelt ist, liegt denn wohl auch an der «Beweglichkeit» der Fasnächtler, die mit ihren Umzugswagen und Guggenmusiken von Strasse zu Strasse ziehen. Die Lärmschutz-Verordnung geht in ihrer Definition von Lärmquellen nämlich von «ortsfesten Anlagen» und «nichtbeweglichen Einrichtungen» aus. Das können zum Beispiel Musikanlagen von Gartenwirtschaften sein oder Industrie- und Gewerbestandorte wie Fabriken oder Sägereien.
In der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtiodisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) wird aber dennoch ein Richtwert angegeben, an den Sie sich als Betroffener theoretisch halten könnten, auch wenn der Nachweis sehr schwierig zu erbringen ist. Veranstalter haben nämlich dafür zu sorgen, dass die von ihnen erzeugten Immissionen den Stundenpegel von 93 Dezibel während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen. Diese Lautstärke ist in etwa vergleichbar mit einem Kammerorchester, das über 60 Minuten immer gleich laut spielen würde. Mit anderen Worten: Der Schallpegel vor Ihrer Wohnung müsste permanent gleich hoch bleiben und die Guggenmusik oder die feiernden Narren quasi an Ort und Stelle verharren, um die Lärmüberschreitung mit einem Messgerät beweisen zu können.
Wie tolerant sich Anwohner zeigen müssen, hängt auch davon ab, in welchem Kanton man lebt. Im Kanton Luzern etwa ist die Antwort auf Ihre Frage im «Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht» zu finden. Da der Fasnachtsbrauch in diesem Kanton sehr stark verwurzelt ist, können die Gemeinden zwischen dem Schmutzigen Donnerstag und dem Güdismontag sogenannte Freinächte zusätzlich bewilligen.
Zwar kommt eine Freinacht nicht einem Blankoschein für Fasnächtler gleich. Auch während einer Freinacht gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach beurteilt wird, ob der erzeugte Lärm zumutbar ist oder nicht. Da aber auch bei den Gaststätten verlängerte Öffnungszeiten gelten, kann man nicht einfach auf die üblichen Ruhezeiten zurückgreifen, und folglich wird man an die Grosszügigkeit der Anwohner appellieren.
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