Der Sicherheitsabstand zu anderen Fahrzeugen gehört zum Einmaleins jeder Fahrstunde. In der Praxis hält sich aber längst nicht jeder Verkehrsteilnehmer daran. Wie gefährlich das werden kann, zeigt ein Vorfall auf der Autobahn A12 zwischen Freiburg und Lausanne.

Am 22. Oktober 2023 war ein Autofahrer auf der linken Spur unterwegs, als sich von hinten ein Motorrad näherte. Laut Zeugenaussagen gestikulierte der Töfffahrer wild und klebte im Abstand von rund einem Meter fast an der Stossstange des Autos.

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Kurz vor einer Ausfahrt deutete der Autofahrer einen Spurwechsel nach rechts an. Doch statt hinüberzuwechseln, ordnete er sich überraschend wieder links ein und bremste. Der dicht auffahrende Motorradfahrer konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren. Er krachte ins Heck des Autos, stürzte und erlitt eine Prellung der rechten Hüfte.

Geringer Abstand – selbst schuld?

Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100 Franken sowie einer Busse von 300 Franken.

Damit wollte sich der Mann aber nicht abfinden und zog vor das Bundesgericht. Seine Argumentation: Er habe nicht brüsk gebremst, sondern aus Schreck den Fuss vom Gas genommen, weil das Motorrad plötzlich «extrem nahe» an seiner linken Rückseite gewesen sei. Zudem habe der Töfffahrer den Unfall durch seinen viel zu geringen Abstand selbst verschuldet.

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Wer das Risiko sieht, muss vorausschauend handeln

Das Bundesgericht sah das jedoch anders. Wer im Rückspiegel sieht, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer regelwidrig verhält und drängelt, muss mit unvernünftigem Verhalten rechnen und entsprechend vorsichtig agieren. Ein plötzliches Bremsen sei das Gegenteil davon. Der Autofahrer habe mit einer Auffahrkollision rechnen müssen.

Im Urteil heisst es, der Motorradfahrer habe sich zwar ebenfalls rechtswidrig verhalten. Das rechtfertige die gefährliche Aktion des Autofahrers aber keinesfalls.

Auch Auffahren bleibt strafbar

Dass in diesem Fall nur der Autofahrer vor Gericht stand, heisst übrigens nicht, dass der Töfffahrer ungeschoren davonkommt. «Zu nahes Auffahren ist gefährlich und strafbar, häufig als grobe Verkehrsregelverletzung mit mindestens drei Monaten Ausweisentzug», erklärt Daniel Leiser, Rechtsexperte beim Beobachter. «Da das dichte Auffahren hier bewiesen ist, dürfte auch gegen ihn ein Verfahren laufen.»

In einem früheren Fall liess das Bundesgericht ein kurzes Antippen der Bremse als Warnung noch durchgehen. Bedingung ist aber, dass niemand gefährdet wird. Im vorliegenden Fall wurde diese Grenze klar überschritten.

Für den Autofahrer bleibt die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung bestehen. Obendrauf muss er die Gerichtskosten des Bundesgerichts von 3000 Franken tragen.

Quelle
  • Bundesgericht, Urteil vom 19. August 2026: 6B_306/2026
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