Nein, das ist nicht korrekt. Selbstverständlich dürfen Sie kündigen. Bei einem Vertrag mit einem Schlankheitsinstitut handelt es sich rechtlich gesehen um einen Auftrag. Die Dienstleistung besteht in einem individuellen Behandlungsprogramm. Aufträge kann man jederzeit kündigen – so bestimmt es das Obligationenrecht. Falls im Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Instituts etwas anderes steht, ist das nichtig.

Wenn Sie das Abnehmprogramm allerdings bereits begonnen haben und es nun abbrechen , handelt es sich gemäss Gesetz um eine Kündigung zur Unzeit. Dann kann das Institut verlangen, dass Sie bereits erbrachte Leistungen zahlen – ebenso einen Schadenersatz. Die Firma müsste den Schaden jedoch nachweisen. Falls Sie noch keine Behandlungstermine haben, schulden Sie dem Institut nichts.

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