Wahrscheinlich nicht. Im Pauschalreisegesetz steht zwar, dass das Reisebüro bei Mängeln Reisemängel Ferien auf der Baustelle einen Teil des Preises zurückzahlen muss. Und dass es informieren muss über einen ganzen Katalog von Dingen, etwa die Reiseroute, die Anzahl Mahlzeiten oder über Ausflüge. Sogar schon vor Vertragsschluss besteht eine Pflicht zur Information über Pass- und Visumerfordernisse und «gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind».

Vom Wetter steht aber nichts im Gesetz. Kann schlechtes Wetter also ein Mangel sein Wenn die Berge in den Skiferien grün bleiben Bekomme ich bei Schneemangel mein Geld zurück? , oder muss das Reisebüro zumindest darüber informieren? In der Schweiz musste noch kein Gericht darüber entscheiden. Anders in Deutschland. Dort hat das Oberlandesgericht von Frankfurt am Main 2023 ein Urteil dazu gefällt. Das ist zwar nicht verbindlich für die Schweiz, aber interessant – weil das schweizerische und das deutsche Pauschalreisegesetz ziemlich ähnlich sind. 

Ein Paar hatte geklagt. Die beiden hatten eine Privatrundreise in Ecuador gemacht – für 18'000 Euro, in der zweiten Dezemberhälfte. Doch das Wetter war schlecht, ein Ausflug konnte nicht durchgeführt werden, die Sicht war beeinträchtigt, und es war lärmig. Die Kunden wollten 6000 Euro zurück. Zu viel, sagte das Gericht. 800 Euro gab es – wegen des abgesagten Ausflugs und des Lärms.

Wegen des Wetters und der Sicht aber: nichts. Denn der Veranstalter habe die Reisenden nicht darüber informieren müssen Reise kostenlos stornieren Hat das Reisebüro zu wenig informiert? , dass das Wetter im Dezember nicht das beste sei, begründete das Gericht. Das hätten die Kunden einfach im Internet nachsehen können. Daran ändere sich auch bei einer teuren Reise nichts. Informieren müsse ein Reisebüro nur, wenn sich die Kundschaft nicht einfach selbst über die relevanten Umstände ins Bild setzen könne. 

Ob Schweizer Gerichte gleich entscheiden würden, ist nicht klar. Aber ziemlich wahrscheinlich.

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