In einer Urabstimmung hat sich die Mehrheit der Piloten der Fluggesellschaft Lufthansa für einen Streik entschieden. Wann das Flugpersonal die Arbeit niederlegen wird und ob auch die Swiss betroffen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Klar ist, dass die Streikmassnahmen zu den Herbstferien mehrere Hundert Passagiere träfen und dass man mit Flugausfällen rechnen muss.

Welche Rechte haben Fluggäste, die nicht wie geplant ans Ziel kommen? Der Beobachter sagt, wie Sie vorgehen können.

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Der Flug wird annulliert. Gibt es einen Ersatz?

Wenn ein Flug ausfällt, können Passagiere eine andere Maschine nehmen. Das setzt natürlich voraus, dass überhaupt eine fliegt und auch noch freie Plätze hat. Die Airline muss den Ersatzflug organisieren, darum fragt man sie am besten direkt.

Falls der Ersatz zeitlich nicht passt, kann man auf den Flug verzichten. Dann muss die Airline den Ticketpreis innert sieben Tagen erstatten – so steht es in der europäischen Verordnung über die Fluggastrechte, die auch in der Schweiz gilt. Sie gibt Passagieren zudem einen Anspruch auf kostenlose Verpflegung, zwei Telefongespräche oder E-Mails und falls nötig auf eine Hotelübernachtung samt Beförderung zum Hotel.

Gibt es eine Entschädigung?

Nebst Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises müssen Airlines grundsätzlich eine Ausgleichsleistung zahlen. Die Höhe hängt von der Distanz ab: Bis 1500 Kilometer sind es 250 Euro, bis 3500 Kilometer 400 Euro und bei längeren Flügen 600 Euro.

Doch Achtung: Wenn ein Streik des Flugpersonals schuld an der Misere ist, können Airlines einen aussergewöhnlichen Umstand geltend machen (siehe Flugrecht-Checker des Beobachters). Dann ist gemäss Verordnung keine Entschädigung fällig. Das ist ein gutes Argument – denn die Verordnung nennt Streik ausdrücklich als Beispiel für einen solchen aussergewöhnlichen Umstand.

Es gibt aber Konstellationen, in denen trotzdem eine Entschädigung geschuldet ist. So gilt ein «innerbetrieblicher» Streik grundsätzlich nicht als aussergewöhnlicher Umstand. Sprich, wenn das Personal der betroffenen Airline streikt. Die Überlegung dahinter: Wenn eine Airline ihrem Personal Anlass gibt, zu streiken, soll sie auch Entschädigung zahlen. Es kommt auf alle Details an, und am Schluss muss eine Richterin, ein Richter entscheiden.

Das heisst: Flugpassagiere können hoffen, eine pauschale Entschädigung zu bekommen. Betroffene Passagierinnen können die Entschädigung direkt bei der Airline einfordern, meistens gibt es ein eigenes Formular dafür. Wer danach nichts mehr hört oder eine Absage bekommt, kann ein spezialisiertes Inkassounternehmen beauftragen, wie etwa Cancelled.ch. Das kostet in der Regel nichts. Nur wenn das Inkassobüro Erfolg hat, zieht es einen Teil der Entschädigung für seinen Aufwand ab. Massgebend sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Was gilt, wenn der Flug nur verspätet ist, aber nicht annulliert wird?

Auch wenn ein Flugzeug erst viel später abhebt, muss die Airline den Kunden eine kostenlose Verpflegung anbieten, zwei Telefongespräche oder E-Mails sowie eine Hotelübernachtung bezahlen, falls nötig. Das gilt aber nur, wenn die Verspätung gross ist. Das ist sie bei kurzen Flügen bis 1500 Kilometer ab zwei Stunden. Bei Flügen bis 3500 Kilometer müssen es drei Stunden sein und vier bei Langstreckenflügen. Wer schon fünf Stunden am Flughafen herumsitzt, kann zurücktreten und die Ticketkosten zurückfordern.

Und was ist mit einer Entschädigung? Hier gibt es das Gleiche wie bei annullierten Flügen (siehe oben).

Der Flug ist Teil einer Pauschalreise. Was tun?

Eine Pauschalreise hat gebucht, wer zwei Dienstleistungen in Anspruch nimmt – wie Flug und Hotel. Flugpassagiere können sich dann an das Reisebüro wenden. Dieses muss die möglichen Ersatzflüge für sie abklären oder ihnen das Geld erstatten. Die Entschädigung für den annullierten Flug können Kunden auch direkt von der Airline einfordern. Natürlich bekommen sie die Beträge nur einmal.

Verschiedene Symbole, die an Sommerferien erinnern, sind auf einer Illustration zu sehen. Darunter ein Flugzeug, ein Sonnenschirm, ein Glace sowie eine Sonne. Welche Rechte in den Sommerferien für Reisende gelten und woran Sie für den Urlaub noch nicht gedacht haben, lesen Sie in der praktischen Zusammenstellung des Beobachter-Ratgeberwissens.
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Quellen