Die kurze Version: Vielleicht bezahlt die Versicherung etwas.

Die lange Version: Es ist kompliziert. Entscheidend ist immer, was in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) steht. Und wie die konkreten Umstände sind: Wer kann wo, wann, warum und wie genau nicht reisen. Der Beobachter hat die fünf grössten Reiseversicherungen angefragt und sich ins Kleingedruckte gestürzt.

Unabhängig von den Details gilt: Gestrandete sammeln am besten die Belege für alle finanziellen Schäden und reichen sie der Versicherung ein. Wenn diese ablehnt, können Versicherte eine Begründung verlangen und fragen, auf welche Bestimmung der AVB sich die Versicherung stützt. Mit der Antwort können sie zum Ombudsman der Privatversicherung gehen – sofern die Argumente der Versicherung nicht einleuchten. 

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Und nun zu den häufigsten Konstellationen.

1. Reisende werden im Ausland vom Krieg überrascht. 

Wenn Flüge ausfallen und Reisende an einem Ort stecken bleiben, brauchen sie ein Hotel und Verpflegung. Und müssen vielleicht an einen anderen Ort reisen, auch das müssen sie bezahlen. Diese Kosten könnte eine Reiseversicherung übernehmen.

Das tun der Touring Club Schweiz (TCS) und die Europäische Reiseversicherung (ERV), wenn Betroffene innert 14 Tagen nach Kriegsausbruch zurückreisen.

Beratung mit Chatbot

Die Axa setzt voraus, dass bei Antritt der Reise keine Bundesbehörde von der Reise abgeraten hat. 

Bei der Allianz Suisse ist die Deckung bei Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen und Unruhen grundsätzlich ausgeschlossen. Doch wenn Versicherte nachweislich nicht weiterreisen können oder ihr Leben konkret gefährdet ist, dann organisiert und bezahlt die Allianz die vorzeitige Rückreise. Nicht gedeckt sind aber «Kriegsauswirkungen», sprich Kosten für zusätzliche Unterkunft oder Verpflegung wegen Blockaden oder Sperren.

Die Zürich-Versicherung gibt dem Beobachter an, verschiedene Kosten zu übernehmen, ohne bestimmte Bedingungen.

Hinweis: Für einen neuen Flug beziehungsweise die Ticketkosten sind die Versicherungen nicht zuständig. Den Ersatzflug muss die Airline organisieren und bezahlen, gestützt auf die EU-Fluggastverordnung.

2. Versicherte können die Reise nicht starten

Wenn eine Reise komplett ins Wasser fällt, sieht es anders aus. Zwar gilt auch dann: Stornierte Flüge muss grundsätzlich die Airline erstatten. Doch was ist mit den weiteren Annullierungskosten, etwa bereits bezahlte Hotels im Reiseland, Touren und Ähnliches? Wer weiss, ob lokale Anbieter jemals Geld erstatten. 

Die Versicherung kann die Leistung ablehnen, falls das in ihren AVB steht – wie etwa bei TCS und ERV, da ist Krieg ausgeschlossen. Hingegen übernehmen die Axa und die Zürich die Annullationskosten, falls zum Zeitpunkt der Buchung keine EDA-Reisewarnung bestand. Bei der Allianz wiederum ist Krieg kein gedecktes «Annullierungsereignis». Doch falls das EDA explizit von der Reise abrät, zahlt sie trotzdem. 

3. Reisende haben einen Unfall oder werden krank

Das ist Glück im Unglück, wenigstens aus versicherungstechnischer Sicht. Denn damit kommt ein weiterer Grund dazu, aus dem die Versicherung je nach AVB etwas bezahlt.

Viele Reiseversicherungen bezahlen bei einem medizinischen Problem. Egal, ob es noch zu Hause in der Schweiz die Reise verunmöglicht oder erst unterwegs einen Strich durch die Rechnung macht. Dass auch gleichzeitig Krieg ausgebrochen ist, spielt in der Regel keine Rolle. 

Pauschalreise gebucht?

Glück gehabt! Wenn der Veranstalter die ganze Reise oder Teile davon absagt, muss er grundsätzlich das Geld erstatten. Wenn Kunden nicht reisen wollen und absagen, der Veranstalter die Reise aber zu diesem Zeitpunkt durchführen würde, müssen sie die Annullationskosten gemäss AGB tragen. Darum lohnt es sich, vorher zu verhandeln.

 

Quellen