Reisehinweise sind rechtlich nicht direkt verbindlich. Aber sie haben eine starke Signalwirkung. Insbesondere Reisewarnungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) oder des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

Sie setzen den Standard für das, was ein «sorgfältiger Reiseveranstalter» wissen muss, um die Interessen der Reisenden zu wahren. Dazu ist er gemäss Pauschalreisegesetz verpflichtet.

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Ein Reiseveranstalter muss die Warnung einschätzen und dementsprechend die Reise absagen, umbuchen oder Reisende zumindest umfassend informieren. Diese Informationspflicht bezieht sich unter anderem auch auf mögliche Reisebeschränkungen und Warnungen im Land.

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Wenn der Veranstalter Sie weder auf die Umstände vor Ort aufmerksam gemacht noch einen Rücktritt oder eine Umbuchung angeboten hat, fragen Sie am besten zuerst nach. Dabei können Sie mit dem Pauschalreisegesetz argumentieren: Bei Pauschalreisen haben Sie ein Rücktrittsrecht bei «unvermeidbaren und aussergewöhnlichen Umständen». Das sind beispielsweise Unruhen, Krieg und Terroranschläge im Reiseland, die verhindern, dass der Reiseveranstalter die Leistungen korrekt erbringen kann. Die Reisewarnung des EDA deutet darauf hin, dass solche Umstände vorliegen.

Zudem schützt Sie das Zivilgesetzbuch: Wenn Ihre persönliche Sicherheit bedroht ist, können Sie nicht zur Teilnahme gezwungen werden. Sie tragen jedoch die Beweispflicht für diese Gefährdung. Auch hier hilft die aktuelle EDA-Warnung.

Anders ist die Rechtslage, falls Sie die Reise erst gebucht haben, als die Reisewarnungen bereits bestanden. Dann haben Sie auf eigenes Risiko gehandelt und entsprechend keinen Anspruch auf eine kostenfreie Annullierung aufgrund dieser Umstände.

Quellen

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