Am Anfang lag ein modriger Geruch in der Luft. Später fielen die Flecken an der Wand des Badezimmers auf. Der fensterlose Raum hat einen Ventilator, den Mieter Sascha Berndt (Name geändert) bei Bedarf jeweils betätigt. Zudem lüftet er die ganze Wohnung regelmässig in vorbildlicher Weise. Oder etwa doch nicht?

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Auf die Meldung per E-Mail mit Bildern des Schadens schickte die Verwaltung sofort einen Fachmann vorbei. Seine Erkenntnis war beruhigend für Berndt: Das Wasser kam von oben.

Die Besichtigung beim Nachbarn ergab Erschreckendes. Ein leckes Rohr liess nicht nur die Wände des Badezimmers feucht werden, das Wasser wanderte auch unter dem Bodenbelag quer durch angrenzende Zimmer und kroch die gegenüberliegenden Wände hoch. Schnell bildete sich Schimmel, die Nachbarwohnung musste aufwendig saniert werden. Dagegen waren das Loch in der Wand und der Bautrockner, die zwei Wochen lang das Bad von Berndt zierten, kaum der Rede wert.

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Beratung zu Mietmängeln
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Mieter müssen Schimmel in der Wohnung melden

Für den Schaden war in diesem Fall klar nicht der Mieter verantwortlich. Auch in anderen Fällen ist es für den Vermieter oft schwierig, rückwirkend eine Mieterschuld nachzuweisen. Gelingt es nicht, muss er selbst für die Sanierung aufkommen.

Oft werfen Vermieter den Mietenden vor, ungenügend gelüftet zu haben. Um der Sache auf den Grund zu gehen, bleibt meist nur die Installation eines Datenloggers, der den Feuchtigkeits- und den Temperaturverlauf misst und speichert. Rückwirkend lässt sich damit allerdings kein Fehlverhalten direkt belegen.

Wie stark das Raumklima belastet ist

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Quelle: Beobachter Bewegtbild

Einfacher nachzuweisen ist eine andere Pflichtverletzung – auch im Fall der lecken Leitung: Die Mieterschaft hat eine Meldepflicht. Wenn sich Feuchtigkeit oder Schimmel zeigt, muss sie das der Vermieterin umgehend mitteilen.

Vergrössert sich der Schaden, weil die Vermieterin nicht rechtzeitig informiert wurde, haftet der Mieter dafür. Auf seine Haftpflichtversicherung kann er dann nicht zählen – bei sogenannten Allmählichkeitsschäden zahlt sie meist nichts.

Weil eher ältere Bauten betroffen sind, wird es aber oft nicht ganz so schlimm: Für Bauteile und Einrichtungen, die wegen des Schimmels saniert oder ersetzt werden müssen, müssen Mieterinnen und Mieter aufgrund der Lebensdauer oft nichts mehr oder nur noch einen geringen Anteil bezahlen.

Rechtsratgeber
Checkliste «Lebensdauertabelle»

Geht etwas kaputt oder werden Mieter beim Auszug aufgefordert, für den beschädigten Herd aufzukommen, braucht man sich nur im Rahmen der durchschnittlichen Restlebensdauer zu beteiligen. Beobachter-Abonnenten und -Abonnentinnen erfahren in der Checkliste «Lebensdauer», wie die Altersentwertung für Einrichtungsgegenstände sowie für Boden- und Wandbeläge festgesetzt ist.

Wieso ist Schimmel im Winter ein Problem?

Schimmel tritt vor allem in der kalten Jahreszeit auf: Dann sind die Wände kälter als die Raumluft, weshalb die Luft an den Wänden nur wenig Feuchtigkeit aufnehmen kann. Sie setzt das überschüssige Wasser ab, die Wand wird zunächst feucht, dann schimmlig – an schlecht isolierten Stellen zuerst.

Allerdings: Wo und wie der Schimmel auftritt, lässt nur selten einen klaren Schluss darauf zu, ob genügend gelüftet wurde.

Einzige Ausnahme: Wenn es ausschliesslich in Bodennähe schimmelt, liegt das Problem ziemlich sicher nicht im mangelhaften Lüften.

Richtiges Lüften beugt Schimmel vor

Oft sind neue, dichte Fenster in einem älteren Haus schuld an der Feuchtigkeit. Sind sie geschlossen, kommt kein Hauch frischer und trockener Luft mehr durch.

Manchmal trägt aber auch das Verhalten der Bewohner dazu bei: Wenn sie fast rund um die Uhr kochen, die ganze Familie täglich badet oder die Wäsche regelmässig in der Wohnung aufhängt, wird die Luft deutlich feuchter.

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Um Schimmel vorzubeugen, empfiehlt es sich, ungefähr dreimal am Tag fünf bis zehn Minuten «quer» zu lüften – also für Durchzug zu sorgen. Dadurch wird die feuchte Luft relativ schnell durch trockenere von aussen ausgetauscht, ohne dass die Innenwände zu stark abkühlen.

Den ganzen Tag über die Fenster zu kippen ist hingegen kein gutes Mittel, um Schimmelbildung zu vermeiden. Abgesehen davon, dass dieses nicht nur energetischer Unsinn ist: Die Wände kühlen sich ab, Schimmel bildet sich so schon bei viel geringerer Luftfeuchtigkeit.

Feuchtigkeit in der Wohnung messen

Zur Selbstkontrolle hilft ein Feuchtigkeitsmesser, den es im Handel schon ab 20 Franken gibt: Je nach Raum empfinden wir eine Luftfeuchtigkeit von 30 bis 50 Prozent als angenehm. Liegt der Messwert dauerhaft darüber, kann an schlecht isolierten Wänden sowie hinter Möbelstücken infolge Kondensierung leicht Schimmel entstehen. Dann ist intensives Lüften angezeigt. Hilft das nicht und liegt es auch nicht an unzähligen Pflanzen oder dauerduschenden Bewohnern, muss die Bausubstanz abgecheckt werden.

Vermieter und Hauseigentümer sollten die Sache ernst nehmen. Farbe darüberzustreichen reicht nicht. Auch austrocknen, ohne die Schimmelsporen abzutöten, hilft nichts: Dann vermehren sie sich erst recht. Sie befallen unter Umständen sogar Sofas, Gürtel und Kleider – eigentlich alles, was zum Beispiel wegen Hautkontakt Nährstoffe bietet.

Bei nur kleinerem, oberflächlichem Befall raten Fachleute zu Javelwasser oder über 70-prozentigem Alkohol. Tritt Schimmel nur auf Kittfugen auf, kann man ihn getrost sein lassen. Geht er aber tiefer oder sind grosse Flächen betroffen, gilt es genauer abzuklären, woher er kommt und mit welchen Massnahmen er sich nachhaltig entfernen lässt. Meist ist der Beizug von Fachleuten unumgänglich.

Mieter und Eigentümer: Das sind Ihre Rechte

Als Mieter sollten Sie Schimmelbefall immer sofort dem Vermieter melden. Solange der Mangel besteht, haben Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion – auch rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem der Vermieter Kenntnis erhielt.

Die Höhe der Reduktion ist abhängig vom Ausmass des Befalls und damit von der Beeinträchtigung im Wohnkomfort. Einem untätigen Vermieter kann man notfalls Dampf machen, indem die ganze Miete auf einem Sperrkonto bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen hinterlegt wird (siehe Musterbrief «Mietzinshinterlegung bei Schlichtungsbehörde», exklusiv für Beobachter-Abonnenten).

Und wenn der Vermieter trotz Meldung nichts tut und Ihre Möbel deswegen Schaden nehmen, wird er auch noch schadenersatzpflichtig.
 

Das sollten Eigentümer wissen

Als Eigentümer haben Sie bei einem Neubau fünf Jahre Garantie. Stellen Sie innert dieser Zeit Feuchtigkeit fest, die auf eine mangelhafte Bausubstanz zurückzuführen ist, melden Sie das sofort dem Vertragspartner (Generalunternehmer/Verkäufer). Weist er Ihre Ansprüche zurück, müssen Sie diese vor Ablauf der fünf Jahre vor Gericht geltend machen. Zuständig ist zunächst die Schlichtungsbehörde (auch Friedensrichter oder Vermittler genannt).

Da Verfahren in Bausachen meist sehr mühsam sind, versuchen Sie am besten, mit dem Vertragspartner ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben. Lässt sich die Sache so nicht lösen, kommen Sie um den Beizug eines Rechtsanwalts kaum herum.

Tipps: Richtig lüften und ideale Luftfeuchtigkeit

  • In jeder Wohnung ohne automatische Lüftung ungefähr dreimal täglich lüften: Fenster ganz öffnen und für Durchzug sorgen. Fenster in Kippstellung bringen nichts, weil so der Lüftungseffekt praktisch gleich null ist. Dafür kühlen die Wände aus, und es geht viel Wärmeenergie verloren.
  • In kühleren Räumen (bei zum Beispiel 16 Grad im Schlafzimmer) muss mehr gelüftet werden.
  • Je kälter es draussen ist, umso weniger muss gelüftet werden.
  • Die ideale Raumtemperatur im Winter liegt bei 20 bis 22 Grad, die Luftfeuchtigkeit je nach Raum zwischen 40 und 60 Prozent.
  • Luftbefeuchter sollten nur gezielt an kalten Wintertagen eingesetzt werden. In luftdichten Wohnungen sind sie gänzlich unnötig. Und: Reinigt man sie nicht regelmässig, werden sie zur Keimquelle.
  • Automatische Lüftungsanlagen dürfen nicht ausgeschaltet werden. Halten Sie sich an die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers.
  • Lüftungsschächte und -geräte, aber auch Durchlässe und Filter regelmässig kontrollieren und wenn nötig wechseln.
  • Ein guter Hinweis auf die Luftqualität ist der Gehalt an Kohlendioxid, der sich mit CO2-Messgeräten selbst messen lässt (sogenannte «Luftampeln»): Je schlechter ein Raum durchlüftet ist, desto höher ist der CO2-Gehalt.
  • Feuchtigkeit in Bad oder Küche sofort abführen: Nach dem Baden oder Duschen Fliesen und Fugen möglichst mit einem Lappen oder Gummischaber trocknen. Nicht von einem Zimmer ins andere lüften, um so die Feuchtigkeit abzuführen.
  • Grosse Schränke oder Möbel nicht direkt an die Wand stellen, vor allem nicht an Aussenwände. Abstand: fünf Zentimeter.
  • Keine blosse Symptombekämpfung bei Schimmel: Javelwasser, Ethylalkohol oder andere Schimmelpilzentferner helfen kurzfristig, beheben aber die Ursache nicht. Zur wirksamen Sanierung muss die Ursache der zu hohen Feuchtigkeit vom Fachmann bestimmt und behoben werden.

Welche Auswirkungen hat Schimmel auf die Gesundheit?

Es existieren unzählige Schimmelarten; für gesunde Menschen richtig gefährliche gibt es in unseren Breitengraden aber kaum.

Auswirkungen können die Sporen dennoch haben: Sie können Reizungen von Augen, Haut und Atemwegen sowie Allergien auslösen, bei kleinen Kindern und älteren Menschen auch Asthma. Lebensgefährlich werden kann der Pilz für Menschen mit vorbestehenden Krankheiten wie Asthma oder einer Immunschwäche. Im Zweifel gilt: Arzt aufsuchen.

  • Informationen und Broschüren des Bundesamts für Gesundheit: www.bag.admin.ch

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 11.11.2011 veröffentlicht und wird laufend durch den Beobachter aktualisiert.

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