Das Beobachter-Format «Hesch gwüsst?» bietet Gegensteuer zum scheinbar komplizierten (Rechts-)Alltag. Hier erfahren Sie in wenigen Schritten, wie Sie ein Problem lösen oder eine Situation souverän meistern.

Zum Beispiel, wenn Sie nicht wissen, ob Sie Ihre Wohnung untervermieten dürfen.

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Können Vermieterinnen die Untermiete verbieten?

Nein, das geht nicht. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unzulässig.

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So oder so: Sie müssen die Vermieterschaft vorab über die Untervermietung informieren und die Zustimmung dafür einholen. Die Untermiete kann aber nur aus ganz bestimmten Gründen verweigert werden.

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Nämlich?

Wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zur Hauptmiete missbräuchlich sind.

Das heisst: Ein gewisser Zuschlag zum Mietzins ist zulässig. Verlangt die Mieterin zu viel Geld und schlägt aus der Untermiete Profit, kann die Zustimmung auf jeden Fall verweigert werden.

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Wann ist der Untermietzins zu hoch?

Es kommt darauf an, ob die ganze Wohnung oder nur einzelne Zimmer vermietet werden und ob diese Räume möbliert oder unmöbliert zur Verfügung gestellt werden.

Klar ist: Der Zuschlag muss mit zusätzlichen Kosten oder Leistungen gerechtfertigt sein.

Wird die ganze Wohnung oder ein Zimmer möbliert untervermietet, ist ein Zuschlag von 15 bis 20 Prozent möglich. Die Qualität der Möbel sollte jedoch berücksichtigt werden.

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Was noch?

Wenn Mieterinnen sich weigern, den Inhalt des Untermietvertrags bekanntzugeben.

Tipp: Schicken Sie der Vermieterin den schriftlichen Untermietvertrag. Auf der Website des Mieterinnen- und Mieterverbands unter «Verträge & Formulare» finden Sie einen Muster-Untermietvertrag.

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Gibt es noch weitere Gründe?

Ja, wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Zum Beispiel weil eine 1,5-Zimmer-Wohnung an eine sechsköpfige Familie untervermietet wird oder weil die Untermieterin die Wohnung als Coiffeursalon nutzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Untermiete provisorischer, also vorübergehender Natur. Als Untervermieter müssen Sie die Absicht haben, zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung zurückzukehren.

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Der Vermieter verweigert die Zustimmung. Was nun?

Das hat an sich keine Folgen: Der Untermietvertrag ist dennoch gültig, und die Vermieterin kann nichts dagegen unternehmen.

Erfährt die Vermieterin hingegen von einem nicht bewilligten und sachlich unzulässigen Untermietverhältnis, kann sie dessen Auflösung verlangen oder darf unter Umständen den Hauptmietvertrag ausserordentlich kündigen, allerdings erst nach vorgängiger Verwarnung.

Mehr zum Thema Untermiete finden Sie in unserem Merkblatt.

So viel für heute.

Viel Erfolg!

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