Ja, denn die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten auch für das Untermietverhältnis. Als Untermieter haben Sie gegenüber der Untervermieterin grundsätzlich dieselben Rechte wie der Hauptmieter gegenüber seiner Vermieterin.

Aus diesem Grund können auch befristete Mietverträge erstreckt werden, sofern die Beendigung der Miete für den Untermieter eine Härte zur Folge hätte.

Da das Mietverhältnis bei befristeten Mietverträgen automatisch nach Ablauf dieser Frist endet und somit keiner Kündigung bedarf, ist das Mieterstreckungsbegehren spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer bei der Schlichtungsbehörde einzureichen.

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Liegt hingegen ein unbefristeter Untermietvertrag vor, muss das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde deponiert werden.

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Bei Wohngemeinschaften und Wohnungen zur Untermiete ist es besonders ratsam, den Mietvertrag vor der Unterzeichnung genau zu studieren. Beobachter-Mitglieder erfahren, was die strittigsten Punkte sind.

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