Für die Schneeräumung auf der privaten Strasse ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Sie müssen somit eine sinnvolle Regelung finden, um den bestmöglichen Unterhalt zu gewährleisten. Entweder stellt die Gemeinschaft einen bestimmten Plan auf, und jeder Eigentümer greift abwechselnd zur Schaufel, oder Sie beauftragen eine Drittperson mit der Schneeräumung. Oft bieten die Gemeinden gegen Entgelt einen beschränkten Winterdienst für Privatstrassen an. Besprechen Sie diese Möglichkeit mit Ihren Anwohnern und der Gemeinde. Wir empfehlen, zwischen 7 Uhr und 21 Uhr die Strasse schneefrei zu halten; jedenfalls sollte sie während dieser Zeit gesalzen oder gekiest sein.

Falls Sie sich auf einen gemeinsamen «Schneeplan» einigen, dürfen Sie den Schnee weder auf öffentlichen Grund noch auf Nachbars Grundstück schaufeln. Die Räumungspflicht schliesst übrigens auch das Hausdach mit ein. Dachrinnen sollten ebenso im Auge behalten werden: Schmelzwasser, das nicht abfliesst, bildet Eiszapfen. Diese können herunterfallen und Passanten gefährden.
Kommt es aufgrund mangelnden Unterhalts zu einem Unfall, haftet der Werkeigentümer, in Ihrem Fall solidarisch die Eigentümergemeinschaft. Je nach den konkreten Umständen und der Versicherungsgesellschaft schliessen Privathaftpflichtversicherungen die Gebäudehaftpflicht mit ein. Am besten erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Versicherung, ob der Abschluss einer gemeinsamen Gebäudehaftpflichtpolice für Ihre Strasse ratsam wäre.

Im Mietrecht sind zwei verschiedene Fälle zu unterscheiden:

Mehr für Sie
 
 
 
 
 
 
  • Bei der Vermietung von Wohnungen muss der Vermieter für die Schneeräumung sorgen. Jede anders lautende Regelung bedarf einer ausdrücklichen Klausel im Mietvertrag.
  • Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses muss der Mieter, auch ohne dass eine schriftliche Abmachung besteht, selbst für den Unterhalt sorgen. Falls etwas geschieht, könnte also der Hauseigentümer bei einem Haftungsfall auf seinen Mieter Rückgriff nehmen.