Wenn es schneit, freuen sich die Bergbahnen. Doch der viele Neuschnee in den vergangenen Tagen hat das WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF dazu bewogen, fürs Wallis zeitweise die höchste Gefahrenstufe 5 für Lawinenniedergänge auszurufen. Inzwischen wurde diese wieder herabgestuft, doch die Lage bleibt in vielen Schweizer Bergregionen weiterhin angespannt, und es kann zu spontanen Lawinenniedergängen kommen.

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Schneebedeckte Berge sind wunderschön – aber auch gefährlich. Ein plötzlicher Wetterumschlag, Eis- und Blitzschläge, Gletscherspalten und eben auch Lawinen führen dazu, dass sich laut der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) jeden Winter 34’000 Schneesportlerinnen und Schneesportler verletzen. Rund 90 Prozent der Unfälle sind selbst verschuldet und verursachen jährliche Kosten von weit über 300 Millionen Franken.

Rücksicht auf andere Schneesportler und Eigenverantwortung sind also absolut zentral. Letzteres insbesondere wenn man sich abseits der markierten Piste begibt. Wintersportler müssen die Routen entsprechend ihren Fähigkeiten wählen, sich informieren (siehe Lawinenbulletin unten), genügend ausrüsten und aufmerksam sein. Was aber, wenn trotzdem etwas passiert? Wer haftet? Springt eine Versicherung ein?

Versicherung kann bei Lawinengefahr Leistungen kürzen

Wenn jemand abseits der Piste einen Unfall verursacht, übernimmt die Unfallversicherung die Bergungs-, Heilungs- und Erwerbsausfallkosten. Sie kann jedoch die Geldleistungen wie etwa Taggelder kürzen, wenn die verunfallte Person grob fahrlässig gehandelt hat oder ein Wagnis eingegangen ist. Wenn sie sich also einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat, ohne das Risiko mit Vorsichtsmassnahmen auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren. Darunter fällt etwa eine Schneeschuhwanderung bei erheblicher Lawinengefahr ausserhalb der markierten Route.

Bei einem Wagnis kann die Unfallversicherung in besonders schweren Fällen die Leistung sogar ganz verweigern, wobei die Rettungs- und Heilungskosten aber gedeckt bleiben.

Rechtsratgeber
Abseits der Piste: Hafte ich bei einer Lawine?

Erfahren Sie mit einem Beobachter-Abo, mit welchen strafrechtlichen Konsequenzen Skisportlerinnen und Skisportler rechnen müssen, die abseits der gesicherten Piste ein Schneebrett mit Verletzten auslösen und ob Schadenersatzansprüche von Geschädigten durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind.
 

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Variantenfahrer: Bergbahnen haften nicht

Freerider oder Variantenfahrer lassen sich zwar mit der Bahn nach oben transportieren, verlassen dann aber bewusst die Piste. Und damit den Bereich, den die Bahnbetreiber so weit wie möglich vor Gefahren wie Lawinen schützen müssen: die markierte Piste und den zwei Meter breiten Randstreifen daneben. Die Bahnbetreiber müssen jedem Pistenbenutzer mit Warn- oder Verbotstafeln sonnenklar anzeigen, wo der gesicherte Bereich endet. Absperrungen sind aber nur ausnahmsweise erforderlich.

Im freien Gelände sind Ski- und Snowboardfahrer dann ganz auf sich gestellt, sie tragen die volle Eigenverantwortung. Wenn etwas passiert, können sie die Bahnbetreiber nicht zur Rechenschaft ziehen. Und ob eine Versicherung zahlt, ist eine andere Frage.

Wer haftet bei Lawinenabgang mit Tourenführer?

Wer einen Touren- oder Bergführer bucht, gibt ihm einen Teil der Eigenverantwortung ab. Wer gewerbsmässig Touren ausserhalb der markierten Pisten anbietet, untersteht dem Gesetz für Risikoaktivitäten. Er benötigt eine Bewilligung sowie eine Haftpflichtversicherung.

Zudem muss er alle möglichen und angemessenen Massnahmen treffen, um das Leben und die Gesundheit seiner Kundinnen und Kunden nicht zu gefährden.

Ehrenamtliche Tourenleiter des Schweizer Alpen-Clubs (SAC) unterstehen nicht diesem Gesetz. Aber auch sie haben – wie alle Guides – Sorgfaltspflichten. Sie müssen die Tour sorgfältig vorbereiten und planen, die Teilnehmer gewissenhaft aussuchen sowie die Gruppe überwachen und betreuen. Ein Guide haftet bei einem Unglück nur, wenn er die Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Chatbot Rechtsberatung

Schneeschuhlaufen: Augen auf!

Schneeschuhläufer bewegen sich oft fernab von Bergbahnen. Sie sind grundsätzlich selbst für ihre Sicherheit und für Schäden verantwortlich, die sie verursachen. Das gilt auf offiziellen Schneeschuhrouten und abseits davon.

Signalisierte und gesicherte Routen können sie zwar grundsätzlich gefahrlos begehen. Doch auch hier muss man stets aufmerksam sein und versuchen, mögliche Gefahren zu erkennen. Denn die Routenbetreiber sind zwar verpflichtet, alle zumutbaren und technisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Sie müssen aber nur dann vor gefährlichen Stellen warnen oder gar davor schützen, wenn diese nicht offensichtlich sind.

Wichtig: Das grösste Risiko für Schneeschuhläufer sind Lawinen. Sie können bis in Waldgebiete vordringen und auch in lichten Wäldern entstehen.

Lawinenbulletin des SLF

Das Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) informiert mit einer Karte zur aktuellen Lawinengefahr sowie mit Prognosen zur Witterung.

Quelle

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