Andrea Fässler will ihr Wohnzimmer umgestalten. Sie geht in ein grosses Möbelgeschäft, wählt einen Couchtisch für 120 Franken und lässt ihn sich liefern und montieren. Fässler, die eigentlich anders heisst, sieht es erst, als die Männer wieder weg sind: vier Kratzer auf der Tischfläche.

«Ich habe fast alles versucht, um mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten», erzählt sie an der Beobachter-Hotline. Zuerst per Mail, es kam keine Antwort. Dann per Telefon: «Aber ich wurde vom einen Ort zum anderen verbunden.» Nochmals in der Filiale vorbeigehen möchte Fässler nicht: «Das riesige Möbelgeschäft ist mir ein Graus.» Sie wäre zufrieden mit einem Preisnachlass von 30 Franken.

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Rechtsratgeber
Merkblatt «Rücktritt oder Umtausch beim Kauf»

Der Irrtum, es gebe ein Recht auf Umtausch, ist weit verbreitet. Doch es gibt Ausnahmen. Beobachter-Abonnenten und ‑Abonnentinnen erfahren im Merkblatt «Rücktritt oder Umtausch beim Kauf», welche das sind und wie sie mit dem Verkaufspersonal vereinbaren können, einen gekauften Gegenstand später zurückzugeben.

Die Beraterin schaut in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach. Die Garantie ist nicht ausgeschlossen, ein Preisnachlass also möglich. «Versuchen Sie es noch mal per Mail und setzen Sie eine Frist. Danach können Sie einen eingeschriebenen Brief an den Kundenservice senden.»

«Jetzt wusste ich, dass ich im Recht bin», sagt Fässler. Auf der Quittung findet sie eine Kontaktadresse. Sie schreibt eine E-Mail mit einer Frist. Und siehe da: Sie bekommt einen Gutschein.

Weil in den AGB nichts von Gutscheinen steht, könnte sie auf dem Geld beharren, sagt die Beraterin. Aber Fässler ist mit dem Gutschein zufrieden: «Bloss keinen Aufwand mehr.»

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