Anton und Doris bekamen im Jahr 2018 Zwillinge, eine Tochter und einen schwerbehinderten Sohn. Drei Jahre nach der Geburt starb der Junge. Anton, der wie Doris anders heisst, zog kurz darauf aus der gemeinsamen Wohnung aus. Während Doris die gemeinsame Tochter betreut und dazu arbeitet, war Anton seit dem Tod seines Sohns nur noch als Naturheiler tätig – ohne Ausbildung und in einer Firma, die ihm selbst gehört. Seine Geschäftsbilanz ist ernüchternd: nichts ausser Verluste. 

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Seit Jahren streitet das unverheiratete Elternpaar darum, wie viel Unterhalt Anton seiner Tochter zahlen muss. Weil man sich vor dem Friedensrichteramt Zug nicht einigen konnte, reicht Doris beim Kantonsgericht Klage gegen Anton ein. Das Verfahren zeigt: Anton kann nur deswegen ausschliesslich Verluste machen, weil er vom Erbe seines Vaters lebt. Schon zu Lebzeiten gewährte dieser ihm Erbvorschüsse und Darlehen.

Das Kantonsgericht berechnet für Anton aufgrund seines Werdegangs ein hypothetisches Einkommen und hält fest: Wenn er wollte, könnte Anton viel mehr verdienen. Rückwirkend schuldet Anton seiner Tochter seit fünf Jahren monatliche Beträge von bis zu 1867 Franken und muss ihr bis 2036 Unterhalt zahlen, dann ist sie volljährig. Anton legt beim Obergericht Berufung ein, sein Einkommen sei zu hoch angesetzt. Aber auch das Obergericht findet, dass er viel mehr verdienen könnte. Denn bis zur Geburt seiner Kinder war Anton Verkaufsleiter, Headhunter und Unternehmensberater mit 20 Jahren Berufserfahrung.

Kein Wille zur Arbeit?

Beide Gerichte stützen sich auf das Prinzip der vollen Ausnutzung der Erwerbskraft. Das bedeutet: Wer minderjährige Kinder hat und ihnen Unterhalt schuldet, muss alles Zumutbare unternehmen, um ein möglichst hohes Einkommen zu erzielen.

Anton kann keine Belege vorweisen, dass er sich nach der Trennung um einen Job beworben hat. Die Vermutung liegt nahe, dass er über Jahre genau das Gegenteil probiert hat: sein Einkommen besonders tief zu halten, um möglichst wenig Unterhalt zahlen zu müssen – obwohl er sehr gute Qualifikationen hat.

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Für das Gericht ist klar: Mit seinem erfolglosen Dasein als Naturheiler nutzt Anton seine Erwerbskraft nicht mal ansatzweise aus. Nach seinem Auszug hätte er sich sofort um Stellen bewerben müssen, statt Naturheiler zu bleiben. Sein Werdegang und seine Erfahrung würden ausreichen, um ein Monatseinkommen von 6500 Franken zu erreichen.

Als Grund führt Anton gesundheitliche Probleme an: Wegen einer Hornhautverkrümmung könne er nicht am Computer arbeiten, deswegen habe er sich nirgends beworben. Aber in keinem seiner Arztberichte steht etwas davon, dass er arbeitsunfähig wäre. Nur Augentropfen und ein Luftbefeuchter am Arbeitsplatz werden ihm empfohlen.

Unterhalt auch in Pension

Anton ist kein junger Vater. Bereits bei der Geburt der beiden Kinder war er über 50. Er wird seiner Tochter auch in Pension noch Unterhalt schulden. Weil seine Rente für das Existenzminimum nicht ausreichen wird, muss er auf sein Vermögen zurückgreifen. Auch dagegen legt er Berufung ein, ohne Erfolg. Das Gericht urteilt, dass Anton auch in Pension problemlos 1000 Franken Unterhalt monatlich zahlen könne, immerhin erhielt er nach dem Verkauf der Eigentumswohnung seiner Eltern ein Vermögen von 350’000 Franken.

Für Anton fällt das Urteil ähnlich aus wie seine Geschäftsbilanz als Naturheiler: verheerend. Seine Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. Neben dem unveränderten Unterhalt muss er die Kosten des Berufungsverfahrens von 5000 Franken tragen und Doris eine Entschädigung von 9465 Franken zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Quelle
  • Urteil des Obergerichts Zug vom 1. Mai 2026: Z1 2025 14