Ein vergessenes Formular kostet Hinterbliebenen die Rente
Ein Mann verliert nicht nur seine Lebensgefährtin – sondern auch das Pensionskassengeld, das sie ihm zukommen lassen wollte. Der Beobachter erklärt, wie sich Paare ohne Trauschein richtig absichern.

Veröffentlicht am 7. April 2026 - 14:02 Uhr

Tipp: Unbedingt bei der PK nachfragen, an welche Voraussetzungen eine Lebenspartnerrente geknüpft ist.
Als Stefanie Brandner Ende Juni 2024 verstarb, hinterliess sie drei erwachsene Kinder und Stefan Altermatt, ihren langjährigen Lebenspartner. Kurz danach schickte Altermatt, der wie Brandner in Wirklichkeit anders heisst, der Pensionskasse (PK) der verstorbenen Partnerin eine Kopie der Todesurkunde. In der Erwartung, dass ihm nun eine Lebenspartnerrente zustehe. Seine Partnerin bezog seit gut einem Jahr eine volle Invalidenrente der IV und der PK; laut Reglement haben Lebenspartner nach dem Tod Anspruch auf 60 Prozent dieser PK-Rente.
Doch zu seinem Entsetzen antwortete die PK schnöde: Antrag abgelehnt! Die Verstorbene habe nie das dafür vorgesehene Formular ausgefüllt, deshalb gebe es keine Rente.
Auf dem Vorsorgeausweis war die Lebenspartnerrente frankengenau aufgelistet.
«Das kann doch nicht sein!», empörte sich Altermatt und kämpfte durch alle Instanzen. Vergeblich. Das Bundesgericht lehnte sein Begehren ab, wie zuvor schon das Schwyzer Verwaltungsgericht.
Der Lebenspartner machte geltend, auf dem jährlich zugestellten Vorsorgeausweis habe die PK «frankengenau» eine Lebenspartnerrente beziffert. Seine Partnerin habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass ohne weiteres ein Anspruch darauf bestehe.
Falsch, belehrte ihn nun das höchste Gericht. Der Grund: Pensionskassen können Lebenspartnerrenten gewähren, aber sie müssen laut Gesetz nicht. Das hat zur Folge, dass sie relativ frei bestimmen können, ob und unter welchen Voraussetzungen sie diese auszahlen. Darum sei es einer PK auch gestattet, eine solche Rente «von einer vorgängigen schriftlichen Begünstigtenerklärung» abhängig zu machen, so das Gericht.
Sich über die Bedingungen zu informieren, ist zumutbar, sagt das Bundesgericht.
Die Formularpflicht sei kein «reiner Formalismus». Die PK müsse wissen, wie viele ihrer Versicherten möglicherweise solche Ansprüche hätten. Und es sei «möglich und zumutbar», sich bei der PK telefonisch, per Mail oder per Internet zu erkundigen, an welche Voraussetzungen eine Lebenspartnerrente geknüpft sei.
Oft wird beispielsweise verlangt, dass die Partner in den letzten fünf Jahren bis zum Tod «ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt» haben. Im konkreten Fall war das unbestritten. Altermatt erhält bloss deswegen keine Rente, weil seine Partnerin das Formular nicht ausgefüllt hatte. Ein Versäumnis, das ihn nun Zehntausende Franken kostet – bis an sein Lebensende.
Anders als Ehepartner haben unverheiratete Lebenspartner je nach Sozialversicherung unterschiedliche Rechte.
- Für die erste Säule (also AHV und IV) zählt einzig der Zivilstand: Verheiratete hinterlassene Partner erhalten unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente – unverheiratete Lebenspartner hingegen nie.
- In der zweiten Säule (Pensionskasse) kommt es auf das Reglement an. Meist wird verlangt, dass man mindestens fünf Jahre lang eine «eheähnliche Lebensgemeinschaft» geführt hat oder gemeinsame, unterhaltsberechtigte Kinder hat oder dass man den Partner finanziell unterstützt hat. Die PK darf verlangen, dass der oder die Versicherte vor dem Tod das entsprechende Formular ausfüllt oder in einer letztwilligen Verfügung (Testament) unmissverständlich den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin als anspruchsberechtigt bezeichnet.
- Auch in der Säule 3a erhalten Lebenspartner das eingezahlte Geld nur dann, wenn vor dem Tod eine schriftliche «Begünstigungserklärung» eingereicht wurde.
- Bundesgericht: Urteil 9C_7/2026 vom 4. März 2026




