In diesen Fällen haften Eltern für die Kinder
Wenn Kinder aus Jux und Spielerei ein Feuerwerk in einem Schulgebäude zünden, stellt sich die Frage: Sind sie bei Schäden haftbar oder die Eltern?

Veröffentlicht am 7. Januar 2026 - 16:48 Uhr

Geht etwas in die Brüche, muss ein Jugendlicher den Schaden selber bezahlen, wenn er sich der Folgen seines Handelns bewusst ist.
Schüler der Oberstufe zünden Böller in einem Badener Schulhaus. Ein Feueralarm wird ausgelöst, das ganze Schulhaus evakuiert. Zu Schaden kommt zum Glück niemand. Die Schulleitung hat aber Hinweise auf die Täterschaft und hat sämtliche Eltern per Brief informiert, wie das «Badener Tagblatt» berichtet. Auch mit einer Anzeige sei zu rechnen.
Dass solche kostspieligen Eskapaden kein Einzelfall sind, zeigen auch frühere Schlagzeilen: «Passant von Jugendlichen niedergeschlagen» oder «Schüler zündet Auto des Lehrers an». Schnell stellt sich die Frage: Wer muss den Schaden berappen? Das Kind, die Eltern oder gar der Geschädigte selbst?
Klar ist: Wenn das Kind urteilsfähig ist, muss es selber zahlen. Urteilsfähig heisst, dass es die Folgen seines Handelns erkennen und sich entsprechend verhalten kann. Das muss immer im konkreten Einzelfall abgeklärt werden. Die Gerichte gehen oft davon aus, dass ein Kind für einfachere Entscheidungen ungefähr ab dem neunten Altersjahr urteils- und damit zivilrechtlich deliktsfähig ist.
Kann ein Kind die Folgen abschätzen?
So wurde ein Neunjähriger für urteilsfähig befunden, der in einer Scheune mit Zündhölzern gespielt und einen Brand verursacht hatte. Anders bei einem Siebenjährigen, der einen Stein einen Hang runterrollen liess und dabei jemanden verletzte – nicht urteilsfähig, lautete das Verdikt. Ein Sechzehnjähriger wiederum, der nach einem Fussballmatch randaliert und Scheiben einschlägt, ist urteilsfähig und haftet selber. Ebenso der Elfjährige, der auf dem Schulweg seinen Kollegen verprügelt und diesem einen Zahn ausschlägt.
Dabei ist wichtig zu wissen, dass der Jugendliche nur dann haftet, wenn ihn ein Verschulden trifft. Er muss den Schaden also vorsätzlich oder «aus nicht entschuldbarer Fahrlässigkeit» herbeigeführt haben. Je grösser sein Verschulden gewertet wird, umso eher muss er den vollen Schaden bezahlen. Die Gerichte gehen dabei bis etwa zum 14. Altersjahr in der Regel von einem geringen Verschulden aus. Dann müssen Jugendliche nicht vollen Schadenersatz zahlen.
Ein unbeabsichtigtes Missgeschick
Dazu ein Beispiel: Drei Knaben zwischen 11 und 15 spielten auf dem Schulhausareal mit einem Drachen, der an einer Schnur befestigt war. Der Drachen stürzte ab, die Schnur kam über mehrere Strassen zu liegen. Ein Mann, der auf seinem Solex-Mofa fuhr, kam durch die Schnur zu Fall.
Laut Gericht war die Urteilsfähigkeit der Knaben klar gegeben. Sie seien von durchschnittlicher Intelligenz und mit dem städtischen Verkehr vertraut. Sie hätten deshalb wissen müssen, dass eine über die Strasse liegende Schnur für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich werden kann. Obwohl sie mit einem Unfall rechnen mussten, hatten sie nichts getan, um die Gefahr abzuwenden. Das Gericht beurteilte ihr Verhalten daher als schuldhaft.
Allerdings sei das Verschulden angesichts ihres Alters als leicht zu werten. Zudem hätten sie den gefährlichen Zustand nicht absichtlich herbeigeführt, die Gefährdung sei durch ein Missgeschick bei einem an sich erlaubten Spiel entstanden. Die Schadenersatzpflicht wurde auf die Hälfte reduziert.
Folgen können Kinder lange begleiten
Gerade auch wenn Kinder oder Jugendliche streiten und zum Beispiel eine Brille zu Bruch geht, werden sie meist als urteilsfähig einzustufen sein. Doch das Verschulden ist in der Regel gering oder ganz zu verneinen – beispielsweise wenn sich ein Kind bloss wehrt.
Wenn ein Jugendlicher zahlen muss, wird er im Normalfall nicht über genügend Geld verfügen. An sich kann der Geschädigte ihn betreiben und wird dann einen Verlustschein erlangen. Damit kann er den Jugendlichen wieder belangen, wenn dieser später genug verdient oder sonst zu Geld kommt. Jugendliche, die absichtlich Sachschäden anrichten oder Leute zusammenschlagen, müssen sich also bewusst sein, dass sie damit auch ihre eigene Zukunft ruinieren können. Denn die Arzt- und Heilungskosten können unter Umständen in die Millionen gehen.
Eltern haben Aufsichtspflicht
Meist wenden sich die Geschädigten jedoch nicht an den Jugendlichen, sondern an dessen Eltern. Diese werden den Schaden in aller Regel auch berappen – sei es, um das Verhältnis zu den Nachbarn nicht zu trüben oder um dem Kind ein langes Verfahren zu ersparen.
Doch: Rein rechtlich haften die Eltern nur, wenn sie das Kind nicht genügend beaufsichtigt haben. Und das hängt vom Alter und von der Reife des Kindes ab, aber auch vom Gefahrenpotential der Situation. Wohnen Vater und Mutter zusammen, haften sie solidarisch. Ansonsten haftet der Elternteil, bei dem das Kind lebt respektive der das Kind gerade betreut.
In vielen Fällen mussten Eltern die finanziellen Folgen tragen, wenn sie ihren minderjährigen Kindern Luftgewehre oder Pfeilbogen überlassen hatten und diese jemanden damit verletzten. Denn Eltern haben nicht bloss die Pflicht zur Überwachung minderjähriger Kinder, sondern müssen auch alle Massnahmen ergreifen, um einen Schaden zu verhindern – dazu gehört auch, sie anzuleiten, das gefährliche Instrument so zu gebrauchen, dass andere nicht gefährdet werden.
Ebenfalls bezahlen mussten die Eltern eines 13-Jährigen: Der Sohn überfiel eine 64-jährige Frau und wollte ihr die Handtasche entreissen. Dabei stürzte die Frau und verletzte sich. Das Gericht argumentierte, man könne von den Eltern zwar nicht verlangen, ein Kind dauernd zu beaufsichtigen. Doch der Jugendliche habe sich unüblich häufig auf der Strasse herumgetrieben. Die Eltern hätten ihn nicht wirksam kontrolliert. Diesen Freiraum habe er ausgenützt, und das habe ihm das Delinquieren erst ermöglicht.
Entscheidend sind Alter und Reife
In einem anderen Entscheid zu diesem Thema befand das Bundesgericht, dass ein Vater nicht für seine beiden drei- und fünfjährigen Kinder hafte, die zusammen auf einem flachen Hang schlittelten und dabei eine ältere Frau umfuhren und verletzten. Indem der Vater unten an der Piste wartete und das Geschehen beobachtete, habe er seine Aufsichtspflicht erfüllt. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei es üblich, in diesem Alter unter Aufsicht zu schlitteln, so das Bundesgericht. Der fragliche Hang sei zum Schlitteln geeignet. Deshalb könne man dem Vater keinen Vorwurf machen, dass er die Kinder auf dem gleichen Gefährt habe schlitteln lassen. Es sei durchaus normal, wenn ein kleineres Geschwister zu einem grösseren auf den Bob gesetzt werde.
Weiter sei es lebensfremd zu erwarten, dass die Aufsichtsperson jeweils neben dem Schlitten herlaufen solle. Indem er unten auf die Kinder wartete, habe der Vater zwar in Kauf genommen, dass sie ab und zu vom Bob kippen oder mit anderen schlittelnden Kindern zusammenstossen könnten. Solche Ereignisse seien jedoch im Interesse einer guten, frühkindlichen Entwicklung hinzunehmen und würden in der Regel harmlos verlaufen.
Eine Haftpflichtversicherung schützt
Egal, ob Eltern und/oder Kinder haften: Bei einem Schaden ist immer zu hoffen, dass die Eltern eine Privathaftpflichtversicherung haben, die sowohl die Kinder wie auch sie selber vor Schadenersatzforderungen schützt. Eine solche Versicherung ist zwar freiwillig, doch unbedingt zu empfehlen. Mit einer Prämie von 100 bis 200 Franken pro Jahr lässt sich verhindern, dass Eltern oder urteilsfähige Kinder im schlimmsten Fall Schadenersatz in Millionenhöhe leisten müssen.
Die Angebote der Versicherungsgesellschaften sind unterschiedlich. Es lohnt sich darum, vor einem Vertragsabschluss mehrere Offerten zu vergleichen.
Die häufigsten Fragen zur Haftpflicht: Das sollten Eltern wissen
Ist das Kind urteilsfähig?
Wenn ja, haftet es selber. Wenn nein, haftet es nicht. Ausnahme: wenn das nicht urteilsfähige Kind vermögend ist und es stossend wäre, dass der Geschädigte den ganzen Schaden selber tragen muss.
Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt?
Falls dem so ist, haften sie für den Schaden, den das Kind oder der Jugendliche angerichtet hat. Sonst nicht.
Wann bezahlt die Privathaftpflichtversicherung?
Nur wenn der Schaden fahrlässig verursacht wurde. Hat ein Jugendlicher vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, zahlt die Versicherung gar nichts oder reduziert die Leistungen.
Wann muss der Geschädigte selber bezahlen?
Wenn das Kind noch nicht urteilsfähig ist und die Eltern es genügend beaufsichtigt haben, sind weder Eltern noch Kind schadenersatzpflichtig. Deren Versicherung muss nicht zahlen. Einige Versicherungen verpflichten sich jedoch in der Police, auch solche Schäden zu übernehmen. Allerdings sind dabei zum Teil die Deckungssummen beschränkt.
Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals Ende Januar 2013 veröffentlicht und nun aktualisiert.
- «Badener Tagblatt»: Badener Schulhaus ist evakuiert worden – wegen Feuerwerk im Treppenhaus




