Vietnam ist ein schönes Land. Es gibt dort eine wirklich leckere Küche, ein für Schweizer Verhältnisse vergleichsweise warmes Klima, und landschaftlich wird ebenfalls einiges geboten. Ja, auswandern nach Vietnam kann sich lohnen

Ausser es handelt sich um eine Scheinauswanderung mit der Absicht, Steuerschulden aus dem Weg zu gehen. Dann winkt statt Palmen, Kokosnüssen und lecker Pho eine gesalzene Rechnung. Eine Drittelmillion Franken will das Finanzamt Aargau von einem Mann, der mutmasslich nie in Vietnam lebte und dann auch noch die Chuzpe besass, bis vor Bundesgericht gegen den Fiskus zu kämpfen.

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Der Mann, nennen wir ihn Theodor Meier, lebte bis im Februar 2024 im Kanton Aargau. Der Einwohnerkontrolle sagte er dann, er melde sich ab und wandere aus nach Vietnam. Er war raus, dachte Meier. 

Doch auch Auslandschweizer haben Pflichten. Sie müssen sich bei der Botschaft oder einem Konsulat im sogenannten Auslandschweizerregister anmelden. Ausserdem braucht es eine Postadresse oder wenigstens eine Schweizer Vertretung. Beides hatte Meier nicht angegeben.

Ermittlungen ergaben dann, dass Meier zwischen 2019 und 2021 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht deklariert hatte. Er sollte Nachsteuern, Verzugszinsen und eine Busse zahlen und Verfahrenskosten übernehmen. Insgesamt knapp 330’000 Franken.

Aber Meier war weg, vermutlich irgendwo in Vietnam. Wie in solchen Fällen üblich, veröffentlichte das kantonale Steueramt Aargau im Amtsblatt einen Aufruf an den Herrn, seine Schulden, die Busse sowie Zinsen nachzuzahlen. Sämtliche Zahlen waren jetzt öffentlich.

Meier will zahlen

Meier war das mutmasslich nicht geheuer. Er meldete sich – drei Monate nach der Bekanntmachung im Amtsblatt – beim Spezialverwaltungsgericht und beschwerte sich mit einer sogenannten Rechtsverzögerungsbeschwerde über angebliche Trödelei bei der Steuerbehörde. Obwohl er vor seiner Abreise die Steuererklärungen 2023 und 2024 eingereicht habe, habe er noch keine Rechnung erhalten, klagte er, er habe auf jeden Fall nichts davon gesehen.

Aber: Das Steueramt hatte die Steuern natürlich längst fertig berechnet. Weil es seine Adresse aber nicht kannte, wurden die Entscheide im Amtsblatt veröffentlicht. Das Gericht liess Meiers Beschwerde abblitzen mit Hinweis auf den Aufruf im Amtsblatt.

Der Gegenangriff

Das animierte den Auswanderer Meier zum nächsten Schritt. Er zog den Fall an die nächsthöhere Instanz mit der Absicht, die Publikation im Amtsblatt für ungültig zu erklären. Er wohne nämlich gar nicht mehr in Vietnam – sondern seit April 2025 im Kanton Zürich –, und die Steuerbehörde hätte ihn, wenn sie gewollt hätte, bestimmt finden können. Bei einem Erfolg mit dieser Argumentation wären die abgelaufenen Einsprache- und Beschwerdefristen wieder offen gewesen. Meier hätte dann die hohen Nachsteuern, Bussen und Ermessensveranlagungen anfechten können.

Weil das Verwaltungsgericht aber auch diese Beschwerde ablehnte, gelangte Meier schliesslich ans Bundesgericht.

Vietnam oder Zürich sind in den Augen des Aargauer Finanzamts beide in weiter Ferne.

Und so hatte Meier letztlich doch eine Reise hinter sich. Statt nach Südostasien – ob Meier jemals da war, ist unbekannt – ging es allerdings durch sämtliche juristischen Instanzen der Schweiz mit Endstation Luzern. Das Bundesgericht fand, Meier sei selber schuld an der Misere. Er hätte beim Wegzug einfach eine Meldeadresse angeben sollen. Die Steuerbehörde hätte ihn in einem nationalen Melderegister aufspüren können, argumentierte er. Dann hätte man ja gesehen, dass er nicht am andern Ende der Welt wohnt, sondern direkt nebenan im Kanton Zürich. Nein, fand das Bundesgericht – und lehnte Meiers Einwand ab.

Aargauer Behörden, so das Bundesgericht, haben nur Zugriff auf das kantonale Einwohnerregister. Vietnam oder Zürich, so könnte man das zugespitzt formulieren, sind aus Aargauer Optik beide gleich weit weg. Meiers Beschwerde wurde also abgelehnt. Die Verfahrenskosten von 800 Franken muss er – zusätzlich zu allen anderen Kosten – selber tragen.

Quelle
  • Bundesgerichtsentscheid vom 9. Juli 2026: 9C_399/2026