Vorbestrafter Vater darf kleine Tochter nicht besuchen
Er hortete Waffen, drohte Behörden und wurde wegen Besitzes harter Kinderpornografie verurteilt. Trotzdem forderte ein Vater das Besuchsrecht ein. Das Bundesgericht erteilte ihm eine klare Absage.

Veröffentlicht am 2. September 2026 - 15:39 Uhr

Der 36-Jährige lud über Jahre hinweg über 400 Dateien mit Kinderpornografie herunter.
Grundsätzlich haben Eltern ein Recht auf Kontakt zu ihren Kindern. Doch im Fall einer sechsjährigen Thurgauerin, die an einer Autismus-Spektrum-Störung leidet und bei der Mutter lebt, wiegen die Bedenken der Behörden schwer. Der Grund liegt in der Vergangenheit des Vaters.
Der 36-Jährige ist wegen mehrfacher harter Kinderpornografie, Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung verurteilt. Über Jahre hinweg lud er mindestens 455 Dateien, Bilder und Filme mit Darstellungen sexueller Handlungen an Kindern herunter und verschickte in mehreren Fällen selbst Videomaterial.
Gegenüber den Behörden gab er offen zu, unter pädophilen Neigungen, Suizidgedanken und schwerer psychischer Instabilität zu leiden. Trotzdem wollte er seine Tochter regelmässig treffen.
Der Thurgauer Vater boykottiert ein Gutachten
Geht wegen der Vorbestrafung eine reale Gefahr für das Mädchen aus? Um das zu klären, ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) ein psychiatrisches Gutachten an. Als Übergangslösung bewilligte sie dem Vater alle zwei Wochen einen begleiteten Video- oder Telefonanruf von maximal 30 Minuten.
Der Thurgauer willigte erst ein, schwänzte dann aber die Termine bei der Gutachterin. Statt sich untersuchen zu lassen, suchte er die Tochter auf eigene Faust auf und drohte der Kesb mit Suizid. Als die Behörde das Gutachten mangels Mitwirkung abbrach und ihm die Kosten aufbrummte, zog der Mann bis vor Bundesgericht. Sein Wunsch: echte Treffen im geschützten Rahmen.
Autistisches Kind geschützt: Bundesgericht lehnt Besuchsrecht ab
Die Beschwerde wurde am 5. August 2026 abgewiesen. Wer eine Begutachtung zur eigenen Gefährlichkeit boykottiert, kann nicht verlangen, dass die Behörden auf gut Glück ein Risiko eingehen. Der Entscheid stützte sich auf klare Fakten:
- Vorstrafen und Neigungen: Die Verurteilung wegen harter Kinderpornografie und das Eingeständnis pädophiler Neigungen wiegen schwer.
- Gewaltpotenzial: Neben häuslicher Gewalt in der Partnerschaft schaffte der Vater mit einer Sammlung aus Macheten, Schwertern und Morgensternen ein bedrohliches Umfeld.
- Fehlende Kooperation: Durch sein drohendes Verhalten gegenüber den Behörden bewies der Mann, dass ein begleitetes Besuchsrecht in der Praxis nicht funktionieren würde.
- Erhöhte Schutzbedürftigkeit: Das autistische Mädchen braucht eine absolut sichere Umgebung.
Vater trägt die Kosten und kriegt nur Bildschirmzeit
Auch der Versuch, die Kosten für die geplatzte Begutachtung abzuwälzen, schlug fehl: Da der Vater das Gutachten durch sein Nichterscheinen torpediert hatte, muss er die Rechnung der Expertin über 3080 Franken selbst berappen. Ebenfalls aufkommen muss er für die Bundesgerichtskosten von 3000 Franken.
- Bundesgericht: Urteil 5A_812/2025 vom 5. August 2026




