Ein 20 Meter hoher Mammutbaum in Baden wurde zum Zankapfel. Der Grund: Er rückte den Nachbarn zu sehr auf die Pelle – nur 4,5 Meter von der Grenze entfernt, obwohl der Kanton Aargau 6 Meter vorschreibt. Die Nachbarn verlangten deshalb vom Eigentümer: Der Baum muss weg.

Doch sie hatten die Rechnung ohne die Stadt Baden gemacht. Die Gemeinde griff ein und stellte den Baum kurzerhand vorsorglich unter Schutz – und verhinderte so, dass die Säge angesetzt wurde.

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Die verärgerten Nachbarn wehrten sich. Ihre Argumente: Wenn der Gigant nebenan schon nicht gefällt werden darf, hätten sie immerhin Geld von der Gemeinde zugute. Denn er werfe viel Schatten, was den Wert ihrer Liegenschaft mindere. Ausserdem verursachten die herabfallenden Nadeln ständigen Putzaufwand im Garten.

Gleiche Regeln wie für Autobahnlärm

Vor dem Verwaltungsgericht kamen sie damit allerdings nicht durch. Die Richter zogen einen Vergleich zum Lärm, der von öffentlichen Bauten wie einer Autobahn ausgeht.

Eine Entschädigung sei nur geschuldet, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Der Eingriff muss unvorhersehbar gewesen sein, die Betroffenen speziell treffen und einen schweren Schaden verursachen.

Durfte das Gericht wirklich so streng sein? Ja, befand am Ende auch das Bundesgericht.

Schattenwurf und Nadelregen sind zwar lästig, aber kein «schwerer Schaden», der eine Entschädigung rechtfertige. Die Nachbarn blitzten endgültig ab, der Baum darf bleiben – zumindest, solange er unter Schutz steht.

Quelle

Bundesgericht, Urteil vom 11. September 2025 (1C_523/2024)