Für Steuerabzüge ist der Stichtag jeweils der 31. Dezember. Es lohnt sich, spätestens auf diesen Zeitpunkt hin die folgenden legalen Steuersparmöglichkeiten zu nutzen. «Die Ersparnis kann je nachdem ein paar Hundert oder gar einige Tausend Franken betragen», sagt Martin Müller, Geldberater im Beobachter-Beratungszentrum. 

Die Säule 3a

Hand hoch, wer noch nie vergessen hat, Ende Jahr in die Säule 3a einzuzahlen! Spätestens wenn man im Frühling den Bankbeleg für die Steuererklärung sucht, ärgert man sich grün und blau. Damit das 2026 nicht passiert, jetzt gleich noch einzahlen: Der Maximalbetrag für 2025 beträgt für Erwerbstätige mit Pensionskasse 7258 Franken, für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse bis zu 20 Prozent ihres Erwerbseinkommens, maximal aber 36’288 Franken. Wer die Überweisung per Bankauftrag erledigen will, sollte das bis Mitte Monat erledigen. Auch am Postschalter können Sie sich nicht bis zum letzten Tag des Monats Zeit lassen, denn das Geld muss am 31. Dezember bei der Bank gutgeschrieben sein.

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Krankenkassenprämien

Viele Krankenkassen gewähren einen Rabatt (Skonto), wenn man die Jahresprämie, die jeweils per 1. Januar fällig wird, auf einmal bezahlt. Er beträgt je nach Kasse bis zu 2 Prozent, was immerhin mehr als doppelt so viel ist, wie Ihr Geld auf dem Sparkonto erwirtschaftet – der durchschnittliche Zins liegt derzeit bei 0,8 Prozent. Eine vierköpfige Familie kann so im besten Fall mehrere Hundert Franken sparen. Allerdings funktioniert das nur, wenn man das Geld für die Einmalzahlung auf der hohen Kante hat. Im anderen Fall kann die Prämie auch halb- oder vierteljährlich bezahlt werden. Der Rabatt fällt dann natürlich weg.
 

Pensionskasse

Gehören Sie zu den Glücklichen, die genügend Erspartes haben, um freiwillige Einzahlungen in die 2. Säule, also Ihre Pensionskasse, zu machen? Dann tun Sie das jetzt. Einlagen in die Pensionskasse sind steuerlich abzugsfähig. Besonders lohnt sich das in jenen Jahren, in denen man viel verdient. Meist ist das im späteren Berufsleben.
 

Spenden

Falls Sie im laufenden Jahr gespendet haben, suchen Sie jetzt die Spendennachweise zusammen. Natürlich können Sie auch jetzt noch spenden. Wichtig ist, dass die Bestätigung für dieses Jahr ausgestellt wird. Abzugsfähig sind Beträge ab 100 Franken, allerdings nur bis maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens.

Illustration Steuern Beobachter
Tipps für Ihre Steuern
Der Beobachter bietet Rat, wenn es ums Ausfüllen der Steuererklärung geht.

Kirchenaustritt

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, aus der Kirche auszutreten? Dann tun Sie es noch im Dezember. Sonst bezahlen Sie in der Regel Kirchensteuer für das ganze Jahr.
 

Dökti, Zahni und Co.

Arztkosten, die nicht von der Krankenkasse abgedeckt sind, können ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgesetzt werden. Allerdings müssen die Kosten in den meisten Kantonen 5 Prozent des Reineinkommens (Nettoeinkommen minus Abzüge) übersteigen. Glücklicherweise haben die meisten von uns keine so hohen Krankheits- und Unfallkosten. Wenn Sie aber schon nah an der 5-Prozent-Grenze kratzen, wäre jetzt der ideale Zeitpunkt, eine (neue) Brille zu kaufen oder die anstehende Zahnbehandlung noch ins alte Jahr zu quetschen.

«Was viele nicht wissen: Auch den Besuch bei der Dentalhygienikerin kann man als Krankheitskosten steuerlich abziehen, anders als fast alle anderen präventiven Massnahmen», sagt Geldberater Martin Müller.
 

Schuldzinsen

Falls Sie dieses Jahr Zinsen für einen Konsumkredit bezahlen mussten: Die in einem Steuerjahr gezahlten Schuldzinsen können sowohl von der direkten Bundessteuer als auch von der kantonalen Einkommenssteuer abgezogen werden. Abzugsfähig sind aber wirklich nur die Zinsen, nicht die Beträge, die Sie zur Tilgung der Schuld an den Gläubiger zurückgezahlt haben.

Rechtsratgeber
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