Nach drei Dienstjahren verweigerte die Elektrozahnbürste plötzlich die Zusammenarbeit. Besitzerin Anja Joller* brachte das wild blinkende Gerät in den Laden zurück, wo sie es für 150 Franken gekauft hatte.

Der grosse Schweizer Detailhändler schickte es an seine Servicestelle. Dann bekam Anja Joller einen Brief, der drei Möglichkeiten auflistete:

  • Gerät für 186 Franken reparieren lassen;
  • Gerät unrepariert zurückerhalten, aber 75 Franken für den Kostenvoranschlag zahlen;
  • Gerät entsorgen lassen und 75 Franken zahlen.

Joller war im Dilemma: «Die Reparatur ist mir zu teuer. Und die 75 Franken für die Offerte sind mir zu viel.» Letzteres fand man auch beim Beratungszentrum des Beobachters: Die Offerte darf nur etwas kosten, wenn damit ein gewisser Aufwand verbunden ist. Zum Beispiel wenn der Garagist das Auto aufbocken muss oder ein Handwerker eigens anreist. Kann es tatsächlich so aufwendig sein, eine Zahnbürste zu untersuchen? «Das muss der Händler erst einmal beweisen», argumentierte die Beraterin.

Mit diesem Wissen schrieb Joller dem Händler, sie verlange ihre Bürste unrepariert zurück. Aber ohne etwas zu bezahlen. Und siehe da: Die Servicestelle teilte mit, dass sie die Zahnbürste abholen könne – kostenlos.

*Name geändert

Merkblatt «Kostenvoranschlag: Darf er etwas kosten?» bei Guider

Je nach Branche kann eine kostenpflichtige Offerte üblich sein. Beobachter-Abonnenten sehen im Merkblatt «Kostenvoranschlag: Darf er etwas kosten?», ob eine Entschädigungspflicht besteht und ob diese zusätzlich verrechnet wird, wenn der Kunde einen Auftrag erteilt.

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