Brigitte Aregger aus dem aargauischen Fahrwangen hatte an der Zuger Messe eine spezielle Handyhülle für ihr iPhone entdeckt und sie für 89 Franken spontan bestellt. Doch die Freude daran war von kurzer Dauer. Schon nach vier Monaten bröckelte der Gummi.
Sie schickte ihre Mängelrüge per E-Mail, illustriert mit Fotos der Schäden. Doch der Verkäufer winkte ab: Er ersetze mangelhafte Hüllen nur innerhalb von drei Monaten nach dem Kaufdatum, «da es sich um einen täglich intensiv genutzten Gebrauchsgegenstand handelt».
Verkürzte Garantie ist unzulässig
Brigitte Aregger war enttäuscht, aber aufgeben wollte sie nicht. Sie rief die Hotline des Beobachter-Beratungszentrums an und fragte: «Wie lange gilt eigentlich die Garantie? Sind es nicht zwei Jahre?» Doch. Seit 2013 dürfen Verkäufer bei Konsumentenverträgen die Garantiefrist nicht mehr beliebig verkürzen. Sie können die Garantie höchstens ausschliessen, was dieser Verkäufer aber nicht getan hat.
So konnte Aregger auf einem Ersatz bestehen, den sie dann auch geliefert bekam. Sie sagt: «Ich bin sehr froh, dass man Sie einfach anrufen und sich informieren kann. Vielen Dank.»
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Ob übers Internet, im grenznahen Gebiet oder während eines Ferienaufenthalts: Wer im Ausland einkauft, darf den Zoll nicht vergessen. Guider erläutert für seine Mitglieder, woran sie seriöse Onlineshops erkennen und erinnert sie zudem an die aktuellen Bestimmungen bei der Einfuhr von Waren.
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