Alles begann mit einem Rüffel des Kantonalen Labors Zürich im Jahr 2021. Es verbot dem Unternehmen Planted Foods AG seine Fleischersatzprodukte aus Erbsenprotein mit den Bezeichnungen «Planted Chicken», «wie Poulet», «wie Schwein», «veganes Schwein» oder «Poulet aus Pflanzen» zu versehen.

Planted Foods wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht, das dem Unternehmen recht gab. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) zog den Streit vors Bundesgericht. 

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Dieses hat nun entschieden, dass ein rein pflanzliches Produkt, das mit einem tierischen Begriff wie Poulet beschrieben wird, als Täuschung angesehen werden muss. Der Beobachter erklärt, wie es rechtlich aussieht. 

Bezeichnung vegane Wurst bleibt erlaubt

Die Antworten auf solche Fragen finden sich im Lebensmittelgesetz (LMG) und in der Lebensmittelverordnung (LMV). Demnach dürfen Konsumenten nicht durch Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung für ein Produkt getäuscht werden. Und: Imitationsprodukte, zu denen beispielsweise auch eine vegane Wurst gehört, dürfen nicht mit anderen Produkten verwechselt werden können.

Das Bundesgericht ist also der Meinung, die Bezeichnungen der Planted Foods AG könnten bei Konsumentinnen den Eindruck erwecken, dass etwa «Planted Chicken» tatsächlich Fleisch enthält. Das Gericht bezieht sich mit dem ausgesprochenen Verbot aber ausdrücklich auf Tierarten. Die vegane Wurst oder ein vegetarisches Schnitzel darf es also weiterhin geben.

Das können Konsumentinnen tun

Du bist, was du isst. Dementsprechend streng sind auch unsere Gesetze, wenn es um Lebensmittel geht. Wem in einem Laden oder Restaurant etwas Ungewöhnliches auffällt oder wer den Verdacht hat, dass ein Verstoss gegen das Lebensmittelrecht vorliegt, kann sich beim zuständigen kantonalen Labor melden.

Quellen