Sobald die Schulferien beginnen, packt viele Schweizer Familien das Fernweh und sie fliegen in alle Himmelsrichtungen. Dabei kann es auch Verspätungen geben, sei es aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens, wegen technischer Probleme bei der Airline oder weil das Wetter einen Strich durch die Start- und Landeplanungen macht.

Die Frage bei solchen Vorkommnissen ist jedoch immer dieselbe.

Erhalten Fluggäste eine Entschädigung?

Prinzipiell gilt für alle Airlines, die von einem Schweizer oder EU-Flughafen starten, die EU-Verordnung Nr. 261/2004, die Überbuchungen, Annullierungen oder grosse Verspätungen regelt. Die gleiche Verordnung gilt auch für alle Flüge einer Schweizer oder EU-Fluggesellschaft in die Schweiz oder in die EU-Länder.

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Die Verordnung schreibt vor, dass die Fluggesellschaft je nach Flugstrecke ab einer Abflugsverspätung von zwei Stunden Getränke- und Verpflegung zur Verfügung stellen muss.

In der EU können Reisende zusätzlich eine finanzielle Entschädigung geltend machen, wenn der Flug mehr als drei Stunden verspätet ankommt. In der Schweiz hat das Bülacher Bezirksgericht in einem Urteil von 2016 diesen Anspruch abgelehnt. Ob ein anderes Gericht auch so entscheiden würde, ist offen. Schweizer Passagiere müssten in der EU klagen.

Welches Recht kommt für Flüge ab Grossbritannien zu Anwendung?

Was gilt als «Grosse Verspätung» beim Abflug?

Dauer und Distanz Anspruch

· 2 Stunden bei Flügen bis 1500 Kilometer

· 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometer

· 4 Stunden bei Flügen über 3500 Kilometer
 
In allen drei Fällen:
· Verpflegung
· zwei Telefongespräche oder E-Mails
· eine Hotelübernachtung, falls der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt wird
Anspruch auf finanzielle Entschädigung in der EU

Flug kommt mindestens 3 Stunden verspätet am Ziel an

· 250 Euro pro Person bei Strecken bis 1500 Kilometer
· 400 Euro pro Person bei Strecken bis 3500 Kilometer
· 600 Euro pro Person bei Strecken über 3500 Kilometer
 

Im Merkblatt «Ihre Rechte als Flugpassagier» finden Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten eine detaillierte Auflistung zu den Ansprüchen von Fluggästen.

Ein weisses Gehirn auf einem grünen Zahnrad, daneben noch ein grünes Zahnrad mit einem Flugzeug und einer Sonne.
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Verpasst man einen Anschlussflug mit der gleichen Airline, gilt die Verspätung am Endziel. Ab fünf Stunden Verspätung ist man zudem berechtigt, von der Flugbuchung zurückzutreten. Die Fluggesellschaft muss die Ticketkosten innert sieben Tagen zurückerstatten.

Entschädigung bei einem Codeshare-Flug

In diesen Fällen gibt es keine Entschädigung

Wie bei einer Flugannullierung entfällt bei einer «Grossen Verspätung» die finanzielle Entschädigung allerdings, wenn die verspätete Ankunft auf «aussergewöhnliche Umstände» zurückzuführen ist. Dazu zählen beispielsweise schlechtes Wetter oder höhere Gewalt. Technische Probleme gelten nur dann als «aussergewöhnliche Umstände», wenn sie auf Fabrikationsfehler, Sabotage- oder Terrorakte zurückzuführen sind.

Fazit: Gestrandete Passagiere haben bei grossen Verspätungen ein Recht auf die beschriebenen Betreuungsleistungen (siehe «Anspruch» in der rechten Spalte der Tabelle oben). Vom Flug zurücktreten kann man jederzeit, jedoch erhält man die Kosten für das Flugticket erst ab einer Verspätung von fünf Stunden zurück. Betroffene Passagiere sollten in diesem Fall die Airline kontaktieren.

Keine Entschädigung von der Airline: Wo kann ich mich beschweren?

Den Anspruch auf Entschädigung macht man am besten direkt und vor Ort bei der Airline geltend.

Zahlt die Fluggesellschaft nicht, kann man sich ans Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) wenden – sofern der Abflug von einem Schweizer Flughafen erfolgt oder eine Schweizer- oder EU-Airline den Flug von einem Nicht-EU-Staat in die Schweiz durchgeführt hat. In anderen Fällen ist die Aufsichtsbehörde des betreffenden Landes zuständig.

Gut zu wissen: Das Bazl kann in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde die Airline nicht zu einer Auszahlung der Entschädigung zwingen. Da es jedoch Bussen von bis zu 20’000 Franken gegen fehlbare Flugunternehmen verhängen kann, folgen die Airlines in der Regel der Anweisung, wenn das Bazl die Entschädigungsforderung für berechtigt hält.

Fall gelöst: Airline zahlt Entschädigung für Umbuchung

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Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im Juni 2016 publiziert und wird laufend aktualisiert.

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Flug annulliert, überbucht oder verspätet: Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten erfahren im Merkblatt «Ihre Rechte als Flugpassagier», was ihnen zusteht und welche Entschädigungssumme sie in den jeweiligen Situationen verlangen können.

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