Wenn Sie beim Reisebüro sowohl Flüge als auch Hotel gebucht haben, handelt es sich um eine Pauschalreise. Der Veranstalter wird prüfen, ob er die Reise an die Destination überhaupt durchführen kann.

Denn: Wenn Sie vor Ort von den Bränden stark betroffen sind, muss er so oder so dafür sorgen, dass Sie so rasch wie möglich den Ort wechseln oder zurückreisen können.

Wenn das Reisebüro die Ferien absagt, haben Sie laut Pauschalreisegesetz verschiedene Ansprüche. Sie können an einer Ersatzreise teilnehmen, wenn der Veranstalter noch eine anbieten kann. Falls diese im Vergleich zu Ihren geplanten Ferien weniger Wert hat, muss er Ihnen die Differenz erstatten. Ist sie mehr wert, darf er aber keinen Zuschlag von Ihnen verlangen.

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Oder Sie entscheiden sich, an gar keiner Reise mehr teilzunehmen. In diesem Fall muss Ihnen der Veranstalter den ganzen Reisepreis zurückzahlen.

Übernimmt die Reiseversicherung Zusatzkosten?

Das Gesetz sieht zusätzlich den Anspruch auf Schadenersatz vor. Wenn Sie also zum Beispiel ein Mietauto oder einen Bootsausflug gebucht haben und diese nicht Teil der Pauschalreise sind, gelten diese Kosten als Schaden.

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Das Reisebüro muss Ihnen diesen aber nur ersetzen, wenn es ein Verschulden an der Ferienabsage hat. Da Waldbrände höhere Gewalt sind, muss es nicht dafür aufkommen. Wenn Sie eine Reiseversicherung haben, können Sie den Schaden aber dort anmelden. Ob diese den Schaden übernimmt, ist abhängig von den allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Wenn Sie nur Flüge gebucht haben, handelt es sich nicht um eine Pauschalreise, und das Reisebüro muss Ihnen den Flugpreis nur zurückzahlen, wenn die Airline die Flüge storniert (siehe Flugrecht-Tool unten). Sollten Sie von sich aus auf den Flug verzichten, bleiben Sie auf den Flugkosten sitzen.

Auch hier: Melden Sie den Schaden Ihrer allfällig vorhandenen Reiseversicherung.

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