So stimmt das nicht. Grundsätzlich können Sie frei über Ihre Eigentumswohnung verfügen. Sie können sie verkaufen, belasten oder auch verschenken, wie es Ihnen beliebt.

Es sei denn, diese Freiheit ist eingeschränkt, etwa durch ein Vorkaufs- oder ein Einspracherecht. Beides sind einschneidende Einschränkungen. Darum müssen alle Eigentümerinnen zustimmen, und zwar im Begründungsakt oder nachträglich durch schriftliche Vereinbarung. Gegenüber jedermann wirksam sind sie nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

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Wenn ein Vorkaufsrecht besteht und Sie verkaufen, können die anderen Stockwerkeigentümer die Wohnung vorab kaufen. Innerhalb dreier Monate und zu den gleichen Bedingungen.

Anders beim Einspracherecht. Hier wird der Verkauf nur rechtsgültig, wenn die Stockwerkeigentümer nicht innert 14 Tagen seit Mitteilung aufgrund eines Beschlusses Einsprache erheben.

Aber: Wenn der Nachbar ohne triftigen Grund Einsprache erhebt, ist sie unwirksam.

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