Arbeitszeugnis ändern – diese Streitfälle zeigen, wie es klappt
Das Arbeitszeugnis ist ein Türöffner für den nächsten Job. Wer mit Formulierungen nicht einverstanden ist, sollte sich wehren. Der digitale Arbeitszeugnis-Check des Beobachters hilft dabei.

Veröffentlicht am 29. Mai 2026 - 18:45 Uhr

Ein Arbeitszeugnis soll wohlwollend sein – doch nicht jede Phrase wird auch wirklich als positiv gewertet.
«Stets bemüht», «volles Verständnis», «im Grossen und Ganzen zufrieden»: Die Sprache von Arbeitszeugnissen ist ein Minenfeld. Manchmal reicht ein einziges fehlendes Adjektiv oder ein seltsamer Nebensatz, um eine Leistung in ein schiefes Licht zu rücken.
Dabei wäre eigentlich alles klar: Angestellte haben Anspruch auf ein klares und wahrheitsgemässes Zeugnis. Und: Es muss wohlwollend sein. Es soll Türen öffnen, statt sie zuzuschlagen.
In der Praxis ist das weniger klar: Wer mit seinem Arbeitszeugnis unzufrieden ist, muss sich auf ein zähes Ringen um jedes Wort gefasst machen – wenn nötig auch vor Gericht. Hier ein paar Beispiele aus der Praxis.
Arbeitszeugnis muss klar sein
Eine Lehrerin arbeitete sieben Jahre an einer Schule. Das Schlusszeugnis enthielt folgenden Passus, den die Frau gestrichen haben wollte:
«Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten gestaltete sich seit der Pandemie zunehmend schwieriger. [Sie] hatte die sanitarischen Vorgaben nur teilweise beachtet.»
Weil sich die Arbeitgeberin weigerte, zog die Frau vor Gericht. Für den Richter war es schleierhaft, was der Lehrerin mit dem Hinweis auf die Pandemie und die «sanitarischen Vorgaben» genau vorgeworfen wird. Er kam darum zum Schluss: «Der hier interessierende Satz widerspricht damit dem Grundsatz der Klarheit und ist deshalb unzulässig.»
Wann man eine Krankheit erwähnen darf
Auch mit diesem Teil ihres Zeugnisses war sie nicht einverstanden:
«Seit dem 4. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 war sie krankgeschrieben.»
Krankheiten dürfen im Arbeitszeugnis erwähnt werden. So sagt es das Bundesgericht. Aber nur wenn sie sich erheblich auf die Leistung oder das Verhalten ausgewirkt haben und darum auch ein Kündigungsgrund waren.
Auch den Grund für längere Abwesenheiten darf man nennen. Beides sah das Gericht in diesem Fall als nicht gegeben an. Insbesondere falle eine zehnmonatige Krankheit im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer nicht ins Gewicht. Die Frau bekam also auch in diesem Punkt recht.
Wer den Inhalt beweisen muss
In einem anderen Rechtsstreit ging es um die folgende Passage:
«XY verfügte über ein abgerundetes Fachwissen und hatte die erforderliche Erfahrung in ihrem Aufgabenbereich.»
Die Sachbearbeiterin wollte den Passus wie folgt abgeändert haben:
«XY verfügte über ein abgerundetes fundiertes Fachwissen und hatte die erforderliche viel Erfahrung in ihrem Aufgabenbereich.»
Nach der Gerichtspraxis werden gute Leistungen vermutet. Sehr gute Leistungen muss der Arbeitnehmer, schlechte dagegen die Arbeitgeberin beweisen. Im vorliegenden Fall konnte die Sachbearbeiterin ihre Änderungswünsche nicht beweisen. In Mitarbeitergesprächen ist nämlich mehrfach festgehalten worden, dass sie nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse im Immobilienwesen verfüge und deshalb eine Weiterbildung machen müsse.
Wer mit dem Arbeitszeugnis des Arbeitgebers nicht einverstanden ist, sollte das Gespräch mit ihm suchen. Mit einem Beobachter-Abo erhalten Sie mit dem Musterbrief «Unzufrieden mit dem Arbeitszeugnis» eine hilfreiche Vorlage, wie Sie dem Begehren um Verbesserung Nachdruck verleihen können.
Anders der Fall eines Teamleiters, der mit diesem Satz nicht einverstanden war:
«Obwohl seine Ideen für den Betrieb von grossem Nutzen waren, hätten wir uns von ihm etwas mehr Geduld und Umsicht bei der Umsetzung gewünscht.»
Zwar hatte die Arbeitgeberin den Angestellten einmal mündlich deswegen gerügt. Eine einmalige Anweisung, die sich der Arbeitnehmer zu Herzen genommen habe, rechtfertige keine derart negative Bemerkung, heisst es im Entscheid. Der Passus musste gestrichen werden.
Wann man auf das Zwischenzeugnis abstellen darf
Anlässlich eines Chefwechsels verlangte ein Angestellter ein Zwischenzeugnis. Dieses fiel hervorragend aus. Wenig später kündigte er. Das Schlusszeugnis war dann sehr viel schlechter. Der Angestellte verlangte Anpassungen, die dem Wortlaut im Zwischenzeugnis entsprachen.
So statt:
«XY verfügt über fundiertes Fachwissen und umfangreiche Erfahrung […].»
Diese Formulierung:
«XY verfügt über hervorragendes, in die Tiefe gehendes Fachwissen und besonders umfangreiche Erfahrung […].»
Das Gericht hielt fest, dass Angestellte davon ausgehen dürfen, dass das Schlusszeugnis nicht wesentlich von früheren Zwischenzeugnissen abweicht. Das heisst, dass Angestellte verlangen können, dass im Schlusszeugnis zumindest sinngemäss wiederholt wird, was bereits im Zwischenzeugnis festgehalten wurde. Es sei denn, es ist in der Zwischenzeit etwas vorgefallen. Solche Tatsachen, die das Schlusszeugnis schlechter machen, muss die Arbeitgeberin beweisen.
Im vorliegenden Fall gelang ihr dies nicht. Sie musste das Schlusszeugnis ändern, wie es der Angestellte verlangt hatte.
Unzufrieden mit dem Arbeitszeugnis? So gehen Sie vor!
- Arbeitszeugnis-Check: Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis digital durch den Beobachter prüfen.
- Gespräch suchen: Teilen Sie Ihrer Arbeitgeberin konkrete Änderungswünsche mit. Idealerweise haben Sie Unterlagen, die Ihre Sicht der Dinge stützen können – beispielsweise ein Zwischenzeugnis.
- Klagen: Wenn Sie keine einvernehmliche Lösung finden, müssen Sie vor Gericht. Die Klage um Berichtigung des Arbeitszeugnisses leiten Sie bei der Schlichtungsbehörde am Sitz Ihrer Arbeitgeberin ein oder dort, wo Sie üblicherweise gearbeitet haben. Legen Sie einen ausformulierten Zeugnisentwurf bei. Gut zu wissen: Bis zu einem Streitwert von 30’000 Franken ist das Verfahren kostenlos (wobei der Streitwert eines Arbeitszeugnisses mit einem Monatslohn veranschlagt wird).
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