1. In meinem Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten festgehalten. Wann muss ich die Kündigung abschicken?

Kündigen können Sie jederzeit. Ist vertraglich nichts anderes festgehalten, beginnt Ihre zweimonatige Kündigungsfrist mit dem ersten Tag des Folgemonats. Möchten Sie schnellstmöglich kündigen, ist es wichtig, dass Sie Ihre Kündigung frühzeitig vor Ende des laufenden Monats absenden.

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Denn massgebend ist nicht der Poststempel, sondern stets der Zeitpunkt des Eintreffens beim Empfänger. Verzögert sich die Ankunft des Briefs auch nur um ein paar Tage, läuft das Arbeitsverhältnis einen ganzen Monat länger.

Ein Beispiel: Wenn Ihre Kündigung am letzten Arbeitstag im Mai während den üblichen Geschäftszeiten beim Arbeitgeber ankommt, beginnt die zweimonatige Frist ab 1. Juni zu laufen und Sie sind ab 1. August von Ihren vertraglichen Pflichten befreit.

2. Ich kündige zum ersten Mal und bin unsicher, wie ich das Schreiben formulieren soll. Und muss ich den Brief eingeschrieben schicken?

Ein eingeschriebener Brief oder der Versand mit A-Post Plus ist üblich, aber nicht Pflicht. Sie können das Schreiben auch persönlich übergeben oder gar mündlich kündigen, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Dies ist aus Beweisgründen aber nicht zu empfehlen. Wichtig ist, dass aus dem Brief hervorgeht, dass Sie kündigen möchten und auf wann.

Rechtfertigen müssen Sie Ihren Entscheid nicht. «Berufliche Neuorientierung» genügt als Kündigungsgrund, falls danach gefragt wird. Am besten informieren Sie Ihren Vorgesetzten vorgängig in einem Gespräch und bestätigen die Kündigung anschliessend in einem kurzen Brief.

Wie Sie die Kündigung verfassen können, sehen Sie in der Mustervorlage «So kündigen Sie Ihren Job».

Diese Kündigungsfristen gelten

3. Ich habe gekündigt und wurde sogleich freigestellt. Muss ich das akzeptieren?

Es kommt häufig vor, dass vor allem Führungskräfte sowie Angestellte mit viel Kundenkontakt nach der Kündigung freigestellt werden. Dagegen wehren können Sie sich grundsätzlich nicht.

Hingegen können Sie verlangen, dass Ihnen während der Freistellungszeit der volle Lohn entrichtet wird, inklusive sämtlicher Zulagen (Durchschnittsprovision, Anteil 13. Monatslohn), die Ihnen üblicherweise ausbezahlt werden.

Noch vorhandene Ferienguthaben sind durch die Freistellung in der Regel abgegolten. Überstundenguthaben dürfen jedoch nur mit der Freistellung verrechnet werden, wenn Sie damit einverstanden sind oder Ihr Arbeitsvertrag die Kompensation der Überstunden durch Freizeit vorsieht.

Es empfiehlt sich, die Rechte und Pflichten während der Freistellung schriftlich zu regeln.

4. Ich habe nach langer Suche endlich eine neue Stelle gefunden, die ich so rasch wie möglich antreten möchte. Meine Kündigungsfrist beträgt jedoch drei Monate. Wie kann ich trotzdem vorzeitig gehen?

Kündigungsfristen sind generell einzuhalten. Es bleibt Ihnen also nichts anderes übrig, als mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber über einen früheren Austritt zu verhandeln.

Sollten Sie die Stelle gegen den Willen Ihres Arbeitgebers vorzeitig verlassen, kann er einen Viertel eines Monatslohns als Entschädigung verlangen.

Zudem hat er Anspruch auf weiteren Schadenersatz, sofern er einen Schaden beweisen kann. Versuchen Sie also, eine gütliche Lösung auszuhandeln.

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5. Ich will meinen Job kündigen – mit einer Kündigungsfrist, die länger ist, als im Vertrag vereinbart wurde. So hat der Arbeitgeber genug Zeit, meine Nachfolge zu planen. Ist das möglich?

Ja, das ist möglich. Nur mit einer kürzeren als der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist kann das Anstellungsverhältnis nicht einseitig aufgelöst werden.

Wenn Sie die Kündigungsfrist verlängern wollen, müssen Sie damit rechnen, dass der Arbeitgeber eine sogenannte Gegenkündigung ausspricht. Dass er Ihnen also unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigt und das Arbeitsverhältnis somit trotzdem früher endet.

Falls Sie eine solche Gegenkündigung erhalten, können Sie nichts dagegen unternehmen. Solange der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhält und keine unlauteren oder unfairen Motive hinter der Gegenkündigung stecken, ist dieses Vorgehen zulässig.

6. Ich habe gekündigt und noch einen offenen Ferienanspruch von drei Wochen. Diesen möchte ich am Ende der Kündigungsfrist einziehen. Kann mir der Arbeitgeber den Ferienbezug verweigern?

Ferien müssen wenn immer möglich als Freizeit bezogen werden. Nur wenn dies aus zwingenden Gründen nicht mehr möglich ist, dürfen Ferienguthaben am Ende eines Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden.

Ihr Arbeitgeber muss also wichtige betriebliche Gründe vorbringen können, wenn er Ihnen den Ferienbezug verweigern will.

Allenfalls müssen Sie die Ferien jedoch zu einem früheren Zeitpunkt beziehen, wenn Sie zum Beispiel am Schluss Ihre Nachfolge einarbeiten müssen.

7. Ich hatte eine neue Stelle in Aussicht und habe deswegen gekündigt. Nun hat sich diese Möglichkeit aber leider in letzter Minute zerschlagen. Kann ich die Kündigung jetzt noch zurückziehen?

Eine einmal ausgesprochene Kündigung ist gültig und kann nur rückgängig gemacht werden, wenn die Gegenpartei einverstanden ist. Suchen Sie also das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin.

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In der Schweiz können Arbeitsverträge beiderseitig zu jeder Zeit aufgelöst werden. Einen Grund für die Kündigung braucht es nicht, doch es gibt Ausnahmen. Mit einem Beobachter-Abo erfahren Sie, welche das sind, ob Sie rechtlich gesehen unter Kündigungsschutz stehen und wie Sie mittels einer Briefvorlage schriftlich gegen eine fristlose Entlassung protestieren können.

8. Kurz nach meiner Kündigung wurde ich ein paar Tage krank. Mein Chef meint nun, ich müsse deswegen einen ganzen Monat länger in der Firma bleiben. Hat er recht mit seiner Behauptung?

Nein. Da Sie selbst gekündigt haben, endet das Arbeitsverhältnis trotz Krankheit zum vorgesehenen Zeitpunkt.

Anders sähe es bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus. In solchen Fällen führt Arbeitsunfähigkeit in der Regel zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist. Ausnahme: Bei rein arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit oder in der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz.

9. Ich habe auf Ende des Monats gekündigt. Wegen Ferientagen und Überstunden wird mein letzter Arbeitstag bereits zwei Wochen vorher sein. Welches Austrittsdatum muss im Arbeitszeugnis stehen?

Ferien- und Überstundenbezug sind Teil des Arbeitsverhältnisses. Rechtlich endet es am letzten Tag des Monats, was so auch im Arbeitszeugnis festgehalten werden muss. Dies gilt übrigens auch bei einer Freistellung.

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10. Ich plane auf den 1. Mai nächsten Jahres einen Auslandaufenthalt und werde meine Stelle auf diesen Termin hin kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Soll ich den Chef schon in diesem Jahr informieren oder bringt mir das Nachteile?

Für Ihren Arbeitgeber ist es natürlich von Vorteil, wenn er früh weiss, dass er für Sie Ersatz suchen muss. Allerdings besteht so die Möglichkeit, dass er rasch jemanden findet und Ihnen dann seinerseits unter Einhaltung der zweimonatigen Frist kündigt.

Überlegen Sie daher gut, ob Sie Ihre Pläne schon preisgeben wollen.

11. Ich habe während des Jahres gekündigt. Habe ich trotzdem noch Anspruch auf den 13. Monatslohn?

Der «Dreizehnte» ist ein fester Lohnbestandteil und deshalb auch bei einem Austritt aus dem Unternehmen während des Jahres geschuldet, allerdings nur anteilsmässig – sprich: für die Zeit der Anstellung.

Anders sieht es bei einer Gratifikation oder einem anderen nicht in der Höhe definierten Bonus aus. Solche freiwilligen Zusatzleistungen sind bei einem Austritt während des Jahres nur dann pro rata geschuldet, wenn dies ausdrücklich so vereinbart worden ist.

Fallbeispiel: Wie lang ist meine Kündigungsfrist?

Ich arbeite seit zehn Jahren bei derselben Firma. Letztes Jahr habe ich jedoch einen neuen Vertrag erhalten. Was für eine Kündigungsfrist gilt?

Sie sind nun ohne Unterbruch seit zehn Jahren für denselben Betrieb tätig. Im Arbeitsrecht zählt man die Dauer aller aufeinanderfolgenden Vertragsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber zusammen. Das gilt selbst dann, wenn Sie über die Jahre hinweg unterschiedliche Funktionen innehatten, die Abteilung wechselten und auch wenn der Betrieb einen neuen Inhaber bekommen hat.

Sie sind also seit zehn Jahren angestellt – mit allen rechtlichen Folgen. Auch für die Kündigungsfrist. Falls der Arbeitsvertrag oder allenfalls ein Gesamtarbeitsvertrag keine abweichende Frist vorsieht, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des Obligationenrechts. Sie beträgt in Ihrem Fall drei Monate.

Der aktuelle Vertrag darf aber längere oder kürzere Kündigungsfristen enthalten. Kürzer als einen Monat darf die Kündigungsfrist jedoch nicht sein.

(Gitta Limacher)

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals im September 2007 veröffentlicht und wird laufend aktualisiert.

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