Verhält sich ein Arbeitsloser auf Stellensuche nicht korrekt, wird er mit sogenannten Einstelltagen sanktioniert; jeder Einstelltag entspricht einem gestrichenen Taggeld.

Falsch machen kann man als Arbeitsloser so einiges, auch unbeabsichtigt. Das sollen die Beispiele von Herr Rüstig und Frau Kader zeigen, zwei fiktive Personen an denen die ALV-Behörden keine Freude hätten.

Selbst verschuldete Arbeitslosigkeit

Der 58-jährige Hugo Rüstig hat einen neuen Vorgesetzten bekommen. Der junge Managertyp ist ein humorloser Zeitgenosse. Bald gibt es Konflikte. «Bevor die Situation unerträglich wird, kündige ich lieber und suche mir etwas neues», sagt sich Rüstig. Trotz der vielen Bewerbungen findet er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Stelle und meldet sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Nach einem Monat erhält er eine Verfügung: 40 Einstelltage lautet das Urteil. 

  • Kündigt ein Arbeitnehmer von sich aus und ohne einen neuen, zugesicherten Job, gilt das als selbst verschuldete Arbeitslosigkeit Arbeitslos mit 55 Letzter Ausweg Ausland? . Es wäre Hugo Rüstig zumutbar gewesen, so lange mit seiner Kündigung zu warten, bis er einen neuen Vertrag in der Tasche hat. Ein Konflikt am Arbeitsplatz macht eine Stelle erst dann unzumutbar, wenn dadurch die Gesundheit ernsthaft gefährdet ist und das mit einer ärztlichen Bestätigung belegt werden kann.
Zu wenig Stellenbemühungen

Edith Kader (35) leitet in einer internationalen Handelsfirma ein kleines Team. Der Betrieb will sparen und wird reorganisiert. Trotz guter Leistungen erhält Kader die Kündigung auf Ende Januar und wird per sofort freigestellt. Da sie sich wenig Sorgen um eine neue Anstellung macht, geht sie zu Beginn ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist erst mal in die Ferien. Nach ihrer Rückkehr schickt sie bis zum Ende ihrer Kündigungsfrist elf Bewerbungen Bewerbungen In 15 Sekunden zum Erfolg raus. Sie kommt auch zweimal in die engere Auswahl, aber in beiden Fällen erhält jemand anders die Stelle. Nach Kaders Anmeldung beim RAV am 1. Februar verhängt dieses ein Urteil: Sie bekommt 10 Einstelltage. 

  • Das Arbeitslosengesetz verlangt, dass man bereits in der Kündigungsfrist mit der Jobsuche beginnt - grundsätzlich sofort nach Erhalt der Kündigung. Pro Monat müssen zehn bis zwölf Stellenbemühungen nachgewiesen werden. Kaders elf Bewerbungen in drei Monaten sind klar zu wenig. Dabei nützt es ihr auch nichts, dass sie von der gesetzlichen Pflicht vorher nichts gewusst hat.
Kurs nicht besucht

Die Einstelltage aufgrund der eigenen Kündigung hat Hugo Rüstig in Kauf genommen. Von einer früheren Arbeitslosigkeit her weiss er, wie der Hase läuft. Damals, vor drei Jahren, hat er bereits einen Standortbestimmungs- und Bewerbungskurs besucht - genau denselben, den er jetzt wieder absolvieren soll. Er hält den Kurs daher für unnütz und sagt das seinem RAV-Berater. Der meint aber, er müsse trotzdem hingehen, der Kurs sei sicher aktualisiert worden. Doch am ersten Kurstag bestätigen sich Rüstigs Befürchtungen und so geht er die restlichen sieben Tage nicht mehr hin. Dafür erhält er anschliessend vom RAV die Quittung Arbeitslosengeld So vermeiden Sie Kürzungen : sieben Einstelltage erwarten ihn. 

  • Auch wenn gewisse Vorschriften des RAV nicht unbedingt sinnvoll erscheinen, tun Arbeitslose gut daran, diese nicht allzu sehr zu hinterfragen. Bei einem Kurs sagen sie sich besser: «Nützt es nichts, so schadet es auch nichts.» So sieht es auch das Versicherungsgericht, wo Hugo Rüstig Beschwerde einreichte: «Der Kurs stellt für den Versicherten eine zumutbare Massnahme dar, selbst wenn er nur marginal von dessen Inhalten profitieren sollte.»
Auslandsaufenthalt nicht gemeldet

Edith Kader nimmt kurzfristig an einer dreitägigen Konferenz in Deutschland teil, wo sie sich neue Kontakte zu möglichen Arbeitgebern erhofft. Sie verpasst damit keine RAV-Termine und informiert daher ihren RAV-Berater nicht. Auch im monatlich auszufüllenden Formular «Angaben der versicherten Person» gibt sie den kurzen Abstecher ins Ausland nicht an. Erst später kommt das Ganze per Zufall zur Sprache. Die Konsequenz: Sie wird mit zwei Einstelltagen bestraft.

  • Obwohl der kurze Auslandsaufenthalt im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Taggelder hat und das Ganze ohne Absicht passierte, hat Edith Kader ihre Melde- und Auskunftspflicht verletzt.
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Zu wenig um eine neue Stelle bemüht

Hugo Rüstig erhält trotz guten Zeugnissen über Monate hinweg nur Absagen auf seine Bewerbungen. Es scheint, als sei er mit 58 doch langsam in einem Alter, das viele Arbeitgeber von vornherein abschreckt. Immerhin hat er nun einen Zwischenverdienst in Teilzeit gefunden, aber zum Leben bräuchte er eine Vollzeitstelle. Rüstig sucht weiter, doch die ewigen Absagen entmutigen ihn zusehends. So verschickt er neben der Teilzeitarbeit nur noch wenige Bewerbungen, im letzten Monat bloss fünf. Weitere passende Stelleninserate hat er auch nicht gefunden. Schon bald erhält er vom RAV ein Schreiben: Die Konsequenz sind drei Einstelltage.

  • Weder das Alter noch die fehlenden Jobangebote berechtigen dazu, weniger Bewerbungen zu schreiben. Es wird gar die Ansicht vertreten, dass sich schwer vermittelbare Arbeitslose umso mehr bemühen müssen.
Anstellung vereitelt

Edith Kader hat eine Stelle in Aussicht, die gut zu ihrem Profil passt. Allerdings scheint ihr der Arbeitsweg nach Bern, knapp 90 Minuten, etwas gar lang. Ausserdem hat sie gehört, dass möglicherweise bald eine Stelle in einer von ihr bevorzugten Firma in Zürich frei wird. Im zweiten Vorstellungsgespräch in Bern lässt Kader deshalb durchblicken, dass sie doch nicht so brennend interessiert ist - und die Firma stellt prompt den zweitbesten Bewerber ein. Kader wird mit 43 Einstelltagen sanktioniert.

  • Trotz dem 90-minütigen Arbeitsweg hätte Edith Kader die Stelle in Bern annehmen müssen. Denn erst ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden pro Weg gilt als nicht zumutbar. Dadurch, dass Kader die Anstellung vereitelte, verletzte sie ihre Schadenminderungspflicht.
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Julia Gubler, Redaktorin
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