Ihr Ehemann kann nach der Operation den Vornamen und die Geschlechtsangabe im Zivilstandsregister ändern lassen. Das ist sogar ausdrücklich in der Zivilstandsverordnung geregelt. Dafür muss er einen Antrag beim zuständigen Gericht einreichen. Zuständig für die Namensänderung ist die Regierung des Wohnkantons.
Ihr Zivilstand wird genau wie vor der Geschlechtsumwandlung «verheiratet» lauten. Das ist eine spezielle Situation; zwei Frauen können sonst – juristisch gesehen – nur in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Zur Frage der automatischen Umwandlung des Zivilstands gibt es noch keine gesetzlichen Bestimmungen.
Das Eidgenössische Amt für Zivilstandwesen (EAZW) hat jedoch mehrmals entschieden, dass trotz erfolgter Anerkennung des neuen Vornamens und des Geschlechtswechsels eine Ehe nicht automatisch in eine eingetragene Partnerschaft – oder umgekehrt – umgewandelt wird. Sie kann auch nicht zwangsweise geschieden oder aufgelöst werden. Ihre Ehe bleibt somit weiterhin bestehen.
Eingetragene Partnerschaft
Als gleichgeschlechtliches Paar die Partnerschaft eintragen? Wir haben 3 Tipps dafür.
3 Kommentare
Guten Tag
Es handelt sich weder beim Namen noch beim Geschlecht um eine "Berichtigung" bzw. "Bereinigung" des Personenstandsregisters (Art. 42 bzw. Art. 43 Zivilgesetzbuch).
Sondern!
Beim Namen: Art. 30 ZGB um eine Namensänderung. Das Gesuch ist bei der Regierung des Wohnsitzkantons einzureichen nicht beim Gericht.
Bei der Geschlechtsänderung handelt es sich um eine Statusklage sui generis (Bundesgericht 119 II 264). Das Bundesgericht hält klar fest, dass es sich bei der Geschlechtsumwandlung nicht um eine "Berichtigung" eines von Anfang an falschen Registerintrages gehe.
Mit freundlichem Gruss
Karin Tresch Koch
Sehr geehrte Frau Tresch Koch,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Gemäss Art. 42, Abs. 1 ZGB kann, wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, beim Gericht auf Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister klagen. Das Bundesgerichtsurteil, das Sie ausserdem anführen, behandelt einen Fall einer Eheschliessung in Kopenhagen, weshalb man dies nicht miteinander vergleichen kann.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Beobachter
Sehr geehrte Frau Tresch Koch,
wir haben nochmals gründlich recherchiert und den Artikel nach Ihrem Hinweis leicht überarbeitet.
Besten Dank für Ihren Kommentar und mit freundlichen Grüssen
Ihr Beobachter