Nein, das ist nicht möglich. Ihr Sohn als gesetzlicher Erbe kann auf sein Erbe verzichten – solange Sie als Erblasser noch leben, oder auch nach Ihrem Tod, doch das hat Konsequenzen. In den meisten Kantonen werden die Beiträge der Sozialhilfe gekürzt, man bekommt nur noch Nothilfe.

Die Sozialhilfe zahlt nämlich immer nur subsidiär, und es ist nicht zulässig, auf Zuwendungen Dritter zu verzichten. Subsidiarität bedeutet, dass die Sozialhilfe erst zum Tragen kommt, wenn man sich nicht selbst helfen kann und wenn auch sonst niemand Unterstützung bietet.

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Wer Anspruch auf Leistungen von Dritten hat, muss diese melden. Dazu gehören Lohn, Arbeitslosengelder, AHV- oder IV-Renten, aber auch Erbschaften. Sonst können die Sozialhilfegelder sofort gekürzt oder sogar eingestellt werden.

Kann als missbräuchlich interpretiert werden

Wenn Ihr Sohn das Erbe nach Ihrem Tod ausschlägt, wird es auch nicht besser. Daraufhin wird die Behörde prüfen, ob er sich damit missbräuchlich verhält und kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr besteht. Dann wird nur noch subsidiäre Hilfe in Notlagen ausbezahlt.

Grundsätzlich können Generationen im Testament übersprungen werden. Der gesetzliche Erbe kann das jedoch anfechten, und das wird der Sohn in diesem Fall machen müssen. Falls er das nicht tut, können die Gelder ebenfalls gekürzt oder eingestellt werden.

Die einzige Möglichkeit bietet das Gesetz, wenn es Verlustscheine gibt gegen den Sohn. Dann kann die Hälfte des Pflichtteils an seine Kinder vererbt werden. Das kann in einem Testament festgehalten werden.

Es ist also praktisch unmöglich, zu verhindern, dass ein Erbe Sozialhilfeleistungen zurückbezahlen muss. Der Erblasser kann jedoch den Sohn im Testament auf den Pflichtteil setzen und über die freie Quote selbst verfügen. Auch das kann in einem handschriftlichen Testament bestimmt werden.

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