Ein junger Anwalt einer grossen Zürcher Kanzlei sass mit seiner Substitutin in einem Restaurant in Merishausen SH. Es war der 23. September 2024. Die beiden tranken Kaffee und wussten, dass an diesem Tag etwas Besonderes geschehen würde. 

Ihr Mandant, der Leiter der Schweizer Sterbehilfeorganisation The Last Resort würde eine lebensmüde Amerikanerin in die umstrittene Sarco-Suizidkapsel steigen lassen. Darin würde sie sterben, wie von ihr gewünscht. Es würde unweit des Restaurants bei einer Waldhütte in der Nähe der deutschen Grenze geschehen. Um 16.40 Uhr war es so weit. Florian Willet, der Leiter der Sterbehilfeorganisation, teilte seinem Anwalt mit, dass die Sterbewillige tot sei. Dann entfernte er sich vom «Tatort». Acht Monate später würde er sich selbst das Leben nehmen.

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«Das ist der Fehlentscheid des Jahrzehnts.»

Konrad Jeker, Strafverteidiger

Der Anwalt informierte die Schaffhauser Staatsanwaltschaft. Ausserordentliche Todesfälle müssen in der Schweiz immer der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gemeldet werden. Der Anwalt wartete mit seiner Substitutin auf Informationen über den Verlauf der weiteren Abklärungen. Das dauerte Stunden. Erst gegen 19 Uhr sollte der Staatsanwalt am Tatort eintreffen. Auch der Anwalt und seine Mitarbeiterin machten sich zu diesem Zeitpunkt auf den Weg dorthin.

Was dann geschah, führte zu einer juristischen Auseinandersetzung bis vor Bundesgericht. Die Polizei befragte den Anwalt nicht nur. Er und seine Substitutin wurden auf der Stelle verhaftet, ebenso eine holländische Journalistin. Sie war als Praktikantin auf der Fotoredaktion einer grossen niederländischen Zeitung völlig unverhofft zum Auftrag gekommen, den weltweit ersten Einsatz der Sarco-Sterbekapsel fotografisch zu dokumentieren.

Den verhafteten Juristen warf der Staatsanwalt Mittäterschaft vor. Ihre Telefone und Computer wurden beschlagnahmt und es folgte eine Hausdurchsuchung in der Zürcher Anwaltskanzlei. Die Beschuldigten und die Kanzlei verlangten umgehend die Siegelung der Gegenstände. Sie beriefen sich dabei auf das Anwaltsgeheimnis.

Bundesgericht ritzt Anwaltsgeheimnis

Ob die Datenträger durchsucht werden dürfen, darüber urteilten seither mehrere Gerichte. Das Schaffhauser Kantonsgericht schützte zuerst das Anwaltsgeheimnis. Anders das Bundesgericht, das diese Woche entschied, dass die Juristen beschuldigte Personen seien, die Aufhebung des Anwaltsgeheimnisses und die Entsiegelung der Daten darum zulässig.

Das höchste Gericht begründet den Entscheid mit der engen und intensiven Kooperation mit der Sterbehilfeorganisation am Tattag, was über eine reine Rechtsberatung hinausgehen könnte. Dafür spreche, dass der Anwalt den vollzogenen Suizid zeitnah und am Ort des Geschehens der Staatsanwaltschaft gemeldet hatte.

Zum Schutz anderer Mandanten dürfen die Geräte allerdings nicht umfassend durchsucht werden. Es muss vorab von einem unabhängigen Gericht eine Sichtung und Triage stattfinden, um Personen aus anderen Mandaten zu schützen.

Strafverteidiger sind empört

«Das dürfte der Fehlentscheid des Jahrzehnts sein», schreibt der bekannte Anwalt Konrad Jeker dazu in seinem Blog. Das Bundesgericht legitimierte die Suche nach Beweisen in geschützten Daten, um einen vagen Verdacht überhaupt erst zu erhärten. Damit drohe die Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Klient dauerhaft zerstört zu werden.

«Warum sollte jemals wieder jemand einen Schweizer Anwalt um Rat fragen, was in diesem Land legal ist und was nicht!», schreibt Philip Nitschke auf Anfrage des Beobachters. Nitschke, in Australien einst als Arzt tätig, leitet die umstrittene Sterbehilfeorganisation Exit International und entwickelte die Sterbehilfekapsel Sarco. Den weltweit ersten Einsatz seiner Tötungsmaschine verfolgte er mit seiner Frau, der Anwältin Fiona Stewart, allerdings auf der deutschen Seite der Grenze, um sich einer Strafverfolgung zu entziehen. Gegen beide liegt in der Schweiz noch immer ein Haftbefehl vor.

Beratung mit Chatbot

Das Portal Strafprozess.ch spricht von einer systematischen Aushöhlung des Anwaltsgeheimnisses. Das Bundesgericht legitimiere eine «Fishing Expedition» – die Suche nach Beweisen in geschützten Daten, um einen vagen Verdacht überhaupt erst zu erhärten.

Fotografin verhaftet

Bereits im April hatte das Bundesgericht für Empörung gesorgt. Es hatte über den Fall der eingangs erwähnten holländischen Fotografin zu befinden. Sie war damals, nachdem die Amerikanerin bereits verstorben war, auf einem Waldweg von der Schaffhauser Polizei aufgegriffen worden. Sie wurde für 48 Stunden in Haft gesteckt. Ein beispielloses Vorgehen in der Schweizer Justiz gegen Medienschaffende, wie ihr Anwalt sagt.

Hilfe in persönlichen Krisen

Ihre Fotokameras, eine Drohne, ein Handy und weitere technische Geräte wurden von den Behörden konfisziert. Die Staatsanwaltschaft wollte diese ebenfalls durchsuchen und argumentierte, es sei davon auszugehen, dass auf den Geräten Hinweise auf beteiligte Personen zu finden seien. Aufgrund der Schwere des Delikts sei die Sichtung der Daten zulässig. Der Anwalt der Journalistin wiederum berief sich auf den Quellenschutz, der in der Schweiz hohen Stellenwert habe.

Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen: Der Einsatz der Sarco-Sterbekapsel sei eine breit angelegte mediale Inszenierung gewesen und durch die Journalistin sollte grösstmögliche Publizität erreicht werden. Es bestehe darum der Verdacht, dass die Organisatoren nicht aus ideellen, sondern aus selbstsüchtigen finanziellen Motiven handelten.

Dieser Argumentation folgte das Bundesgericht und stützte den Entscheid der Schaffhauser Vorinstanz. Die Geräte der Fotografin dürfen nun für das laufende Strafverfahren wegen Verleitung und Beihilfe zu Suizid ausgewertet werden – auch weil die Frau Beschuldigte sei.

Wenn Anwälte zu Mittätern werden

Für Georg Rauber, Präsident des Schweizerischen Anwaltsverbands, ist das aktuelle Urteil von grundsätzlicher Bedeutung: «Es stellt klar, dass sich Anwältinnen und Anwälte nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen können, wenn sie Anstifter zu oder Gehilfen bei einem Delikt sind.» Eine Frage, die sich zum Beispiel bei Geldwäscherei-Delikten stellen kann. Als Mittäter könnten sie dann auch die Beschlagnahmung und Verwertung von Daten nicht verhindern.

Im Sarco-Fall sei allerdings völlig unklar, ob die Rechtsvertreter tatsächlich Mittäter geworden sind. «Es wäre besser gewesen, das Gericht hätte den Grundsatz ‹Im Zweifel für den Schutz des Anwaltsgeheimnisses› angewendet, statt ‹es gibt – gerade noch – ausreichend Gründe, eine Mittäterschaft anzunehmen›.»

Aus den erwähnten Tätigkeiten des Anwalts ist jedenfalls nicht zwingend eine Mittäterschaft abzuleiten. Dass er sich mit der Substitutin in Nähe des Tatorts aufgehalten und vorgängig Kontakt mit dem Kantonsarzt und dem Staatsanwalt hatte, sich gegenüber Medienschaffenden äusserte, kann Teil einer legalen und üblichen Beratung sein. «Problematisch wird es, wenn Anwälte ihren Klienten gewissermassen ermuntern, eine Tat zu begehen», sagt Rauber.

Für ihn ist das Urteil aber kein Beleg für eine grundsätzliche Kehrtwende beim Bundesgericht: «In anderen Urteilen hat es das wichtige Anwaltsgeheimnis immer wieder verteidigt, was wir sehr begrüssen.»

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Quellen