Mit dem Einzug bei Max im Juli 2018 begann für Leonie eine schwere Zeit. Beide Namen sind zum Schutz der Beteiligten geändert. Leonie hatte in dieser Zeit keinen Job, kein eigenes Geld und keinen anderen Ort, wo sie leben konnte. Max bot ihr ein Zuhause. Aber zu einem hohen Preis.

Es dauerte nicht lange, bis der bereits vorbestrafte Max die Grenzen seiner neuen Mitbewohnerin überschritt. Max gab später zu Protokoll, er habe verhindern wollen, dass Leonie ihn verliess. 

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Und das tat er mit denkbar schlechten Mitteln. Nach ihrem Einzug im Sommer 2018 sperrte er Leonie mehrfach in seiner Geschäftswohnung und in einem Gartenhaus ein. Er setzte sie psychisch und physisch unter Druck, schlug und trat sie. 

Kamera zeichnet Tat auf

Auch Leonies Hund erhielt Prügel und kam an einem Tag – das geht aus dem Urteil der Vorinstanzen hervor – knapp mit dem Leben davon. Max hatte den Hund für fast eine Minute unter die Wasseroberfläche eines Teichs in seinem Garten gedrückt. Beinahe wäre das Tier ertrunken. 

Nach drei Monaten konnte sich Leonie schliesslich aus der Situation befreien und Anzeige erstatten. Ihre Aussagen wurden von einer Kameraaufnahme im Geschäftshaus gestützt. Sie zeigt, wie Max die Frau in seine Geschäftswohnung im Untergeschoss zerrte und dort auf sie eintrat. 

Beratung mit Chatbot

Das Urteil war klar: Der Beschuldigte wurde vom Obergericht Thurgau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach der Haft muss der Deutsche die Schweiz für mindestens fünf Jahre verlassen, ausserdem darf er Leonie nicht mehr kontaktieren. 

Die Sturheit des Täters

Max hätte das Urteil akzeptieren, Reue zeigen und an sich arbeiten können. Er entschied sich stattdessen, Leonie zu diskreditieren, und zog das Urteil weiter vor Bundesgericht. Dort argumentierte er zusammengefasst, die Frau sei nicht zurechnungsfähig und leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Er begründete dies mit Leonies Suchverlauf in einem Internetbrowser, zu dem er sich offenbar Zugang verschafft hatte. 

Dort war zu sehen, wie Leonie die Themen «Selbstzweifel» und «Selbstsabotage» recherchiert hatte. Ausserdem suchte sie «wie handhabe ich meine Einsamkeit» und «wie fühle ich mich selbstbewusst und wohl».  

Ganz schlechte Argumente

Dass ihr Max deswegen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung unterstellte und ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zog, beeindruckte das Bundesgericht nicht. Leonies Aussagen seien gradlinig und nachvollziehbar. Ausserdem deckten sie sich mit der Videoaufnahme aus dem Geschäftshaus. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit des Opfers. 

Max hatte auch ansonsten wenig zu seiner Verteidigung vorzuweisen. Sein Argument, dass sich Leonie freiwillig habe einsperren lassen und dass sie jeweils nur «kurzfristig» gefangen war, fand das Bundesgericht nicht überzeugend. 

Max muss ins Gefängnis. Sämtliche Verfahrenskosten gehen auf seine Kappe. 

Max argumentierte, seine körperliche Überlegenheit gegenüber dem Opfer dürfe nicht strafverschärfend ausgelegt werden. Leonie habe zwar nach den Auseinandersetzungen von Schmerzen berichtet. Aber das liege nicht an der «besonderen Brutalität», sondern daran, dass die Frau wohl deutlich zarter gebaut ist als er. Was er gemacht habe, dürfe nur als «schlichte Tätlichkeit» ausgelegt werden – wozu beispielsweise eine Ohrfeige gehört. Das sei keine Körperverletzung gewesen. Er habe deswegen eine Strafreduktion verdient. 

Das Bundesgericht weist die Einsprache samt und sonders ab. Max muss ins Gefängnis. Leonie erhält 7000 Franken Genugtuung. Sämtliche Verfahrenskosten – dazu noch 3000 Franken vom Bundesgericht obendrauf – muss Max tragen. 

 

Quelle
  • Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2026: 6B_1002/2024