Gärtnerin bestellt und wieder abbestellt – muss ich sie bezahlen?
Ich habe eine Gärtnerin beauftragt, meine Hecken zu schneiden. Nun möchte ich es aber doch selber machen. Kann ich ihr einfach absagen?

Veröffentlicht am 20. Mai 2026 - 06:00 Uhr

Wer einer Gartenbaufirma Arbeiten in Auftrag gibt, schliesst in der Regel einen sogenannten Werkvertrag. Er ist im Obligationenrecht geregelt – auch die Frage, ob Kunden vom Vertrag zurücktreten können. Nach der Terminologie des Gesetzes sind Sie der Besteller, die Gärtnerin ist die Unternehmerin.
Grundsätzlich können Sie als Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten – auch ohne besonderen Grund.
Allerdings müssen Sie der Unternehmerin bereits geleistete Arbeiten bezahlen. Je nach Zeitpunkt des Rücktritts und Umfang des Auftrags kann die geschuldete Summe also beträchtlich sein. Entscheidend ist, wie weit die Arbeiten bereits fortgeschritten sind und ob die Gärtnerin schon Material bestellt oder Arbeitszeit investiert hat.
Garagist, Schneiderin, Handwerker, Coiffeuse, Fotograf, Gärtnerin: Wer die Dienste von diesen Berufsleuten in Anspruch nimmt, schliesst meist einen Werkvertrag ab. Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten erfahren im Merkblatt «Werkvertrag», auf welche Punkte sie beim Vertragsabschluss achten können und erhalten zusätzliche Tipps fürs Bauen und Renovieren.
Achtung: Prüfen Sie auch, ob im Vertrag spezielle Kündigungsklauseln enthalten sind. Sie gehen dem Gesetz vor.
Immer ratsam ist es, möglichst rasch mit der Gegenseite Kontakt aufzunehmen und zu prüfen, ob es eine gute Lösung für beide gibt.





