Rechnung von Obligo erhalten? Das können Sie tun
Wer von Obligo eine Rechnung bekommt, erschrickt. Doch Betroffene können oft getrost abwarten – selbst wenn sie etwas geklickt haben.
Veröffentlicht am 11. September 2025 - 06:00 Uhr
Obligo muss die Forderung beweisen – und zwar jedes einzelne Detail.
Die Schreiben klingen oft sehr fordernd. «Hilfe!», denken viele Betroffene. «Fristen, Betreibung, negative Folgen – was soll ich nur tun?» Doch hinter den Forderungen steckt aus juristischer Sicht oft nichts als heisse Luft.
Keine Betreibung
Denn beim Beobachter haben sich in den letzten Jahren über 700 Betroffene gemeldet. Doch in keinem einzigen Fall kam es zur Betreibung: Obligo beziehungsweise die Inkassobüros Inkassodata AG und Letterdata GmbH schickten nur immer weitere Zahlungsaufforderungen, unternahmen aber keine rechtlichen Schritte.
Auch in der grossen Beobachter-Recherche zu den Hintermännern stiessen wir auf keinen Fall. Ausser einem einzigen vor fast zehn Jahren. Doch da hatte sich der Betroffene gegen die Betreibung gewehrt und bekam vor Gericht recht – er musste nichts zahlen.
Nie etwas geklickt, trotzdem Rechnung
Wer sicher ist, das betreffende Angebot nie bestellt zu haben, wie von Obligo behauptet, ist fein raus: Es gibt keine vertragliche Grundlage. Wenn trotzdem eine Rechnung kommt, rät der Beobachter zwar grundsätzlich, die Forderung ein einziges Mal schriftlich zu bestreiten (Musterbrief).
Bei Rechnungen von Obligo zeigt die Erfahrung aber, dass dies oft nichts bringt – man kann sich das Schreiben sparen. Ausser es hilft, besser einzuschlafen. Betroffene können also die Schreiben von Obligo und weiteren involvierten Inkassobüros oft ignorieren.
Wurde Ihnen für eine angebliche Bestellung im Internet eine Rechnung oder Mahnung zugestellt, obwohl die Dienstleistung als gratis beschrieben war? Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten wehren sich mit der Mustervorlage «Internetabzocke» gegen diese ungerechtfertigte Forderung.
Tatsächlich etwas geklickt
Wenn man weiss, dass man etwas geklickt hat, kommt es auf jedes einzelne Detail an. Auf dem Bestellknopf oder direkt daneben muss der Preis stehen («Buttonlösung»). Den Betrag schulden Betroffene, wenn sie darauf geklickt haben. Und auch eine Leistung bekommen haben.
Obligo müsste vor Gericht jedes Detail beweisen.
Aber: Es ist egal, wenn man sich nicht mehr genau erinnern kann. Denn Obligo trägt die Beweislast, müsste vor Gericht also alle diese Details beweisen. Solange das die Firma nicht tut, muss man nichts zahlen. Zeitpunkt und IP-Adresse zu notieren, genügt nicht.
Und: Obligo bekommt höchstens den akzeptierten Preis – Verzugsschaden und dergleichen ist nicht geschuldet (Musterbrief). Daran ändert sich nichts, wenn weitere Inkassobüros fordernde Schreiben schicken und immer höhere Beträge verlangen.
Gericht müsste Vertrag feststellen
Wie oben erwähnt, ist dem Beobachter kein Fall bekannt, in dem Obligo rechtliche Schritte eingeleitet hat – ausser dem einen, in dem die Firma verloren hat.
Wenn Obligo es sich trotzdem einmal anders überlegen würde, wäre der erste Schritt eine Betreibung. Obligo könnte auch direkt klagen, aber das wäre aufwendiger. Gegen die Betreibung können Betroffene Rechtsvorschlag erheben – und damit das ganze Verfahren stoppen. Der nächste Schritt wäre für Obligo: ein Schlichtungsbegehren einreichen.
In einem Gerichtsverfahren müsste Obligo nachweisen, dass der Kunde über die wesentlichen Vertragsmerkmale informiert war und diese akzeptiert hat. Gelingt das nicht, wird das Gericht die Forderung abweisen.
Fazit: Selbst wenn man etwas geklickt hat, kann man abwarten – bis ein Zahlungsbefehl kommt. Der wird aber sehr wahrscheinlich nie kommen. Und selbst wenn: Der Rechtsvorschlag stoppt alles. Daran ändern weitere drohende Schreiben nichts, sie sind juristisch irrelevant.
Das Beratungszentrum des Beobachters, Fachbereich Konsum, hat viel Erfahrung mit Obligo und berät Sie gern. Sie erreichen unsere Fachleute unter der Nummer 058 510 73 73, Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr.
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